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| rj-rjs-209 | 1 | OGH 9ObA110/06a vom 15.11.2006 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | OGH | 2006-11 |
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OGH 9ObA110/06a vom 15.11.2006
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.11.2006, GZ 9ObA110/06a.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-209
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Kriterien, die die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag aufgestellt hat, seiner Entscheidung zugrundegelegt (RIS-Justiz RS0021284, RS0021518 ua). Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS-Justiz RS00111914 ua). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können auch in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Regelmäßige dauernde Dienstleistung steht für sich genommen der Annahme eines freien Dienstvertrags nicht entgegen (9 ObA 54/97z, SZ 70/52 = DRdA 1998/3 [Mazal] ua). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS-Justiz RS0021284 ua). Dies ist aber regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (9 ObA 53/04s; 9 ObA 116/05g; 9 ObA 96/06t; RIS-Justiz RS0111914 ua).