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rj-rjs-232 1 OGH 8ObA74/12h vom 19.12.2012 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) OGH-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung OGH 2012-12
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OGH 8ObA74/12h vom 19.12.2012

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.12.2012, GZ 8ObA74/12h.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-232

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird (8 ObA 50/08y; RIS-Justiz RS0060869). Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, ist grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwider zu handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte (8 ObA 101/06w; RIS-Justiz RS0029456). Ein verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln gegen ärztliche Anordnungen, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen (8 ObA 12/00y [zu § 82 lit f GewO 1859], 14 ObA 25/87, 9 ObA 166/90; Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 27 Rz 118). Missachtet aber ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maß und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so liegt darin eine Verwirklichung des Entlassungstatbestands der beharrlichen Pflichtenverletzung gemäß § 82 lit f 2. Fall GewO 1859 (9 ObA 35/04v mwH; Schrank, Schuldhaftes Arbeitnehmerverhalten bei Krankenständen und Krankschreibungen, ZAS 2003/28, 158 [161] mwH).

Begründung

Begründung: