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| rj-rjs-234 | 1 | OGH 9ObA41/13i vom 24.04.2013 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | OGH | 2013-04 |
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OGH 9ObA41/13i vom 24.04.2013
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.04.2013, GZ 9ObA41/13i.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-234
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit iSd § 82 lit b GewO 1859 liegt vor, „wenn der Arbeitnehmer zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“. Der Arbeiter muss danach zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert (9 ObA 1/03t; 9 ObA 120/02s; 4 Ob 50/81 = Arb 10.108 ua). Eine solche „dauernde“ Dienstunfähigkeit nimmt der Oberste Gerichtshof bereits dann als gegeben an, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - selbst wenn sie in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar ist - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (8 ObA 218/94; 8 ObA 21/03a; 8 ObA 157/02z mwN = RIS-Justiz RS0029336). Entscheidend ist, ob der Entlassungstatbestand nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist (8 ObA 157/02z; 9 ObA 68/02v mwN; RIS-Justiz RS0029107).
Begründung
Begründung: