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| rj-rjs-252 | 1 | OGH 8ObA51/18k vom 24.09.2018 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | OGH | 2018-09 |
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OGH 8ObA51/18k vom 24.09.2018
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.09.2018, GZ 8ObA51/18k, ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00051.18K.0924.000.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-252
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
I. Die Bonifikationszahlungen für das vorangegangene Quartal erfolgten im Betrieb der Beklagten üblicherweise und mit zumindest stillschweigender Zustimmung des Klägers mit der Lohnabrechnung in dem zweiten oder dritten Monat des folgenden Quartals. Nachdem der Kläger am 22. 12 .2016 die Lohnabrechnung für Dezember 2016 erhalten und festgestellt hatte, dass die Bonifikationen für das 3. Quartal 2016 fehlten, sandte er eine E-Mail an die Beklagte mit dem Ersuchen um Nachverrechnung mit der Formulierung, er gehe davon aus, dass die Boniabrechnung übersehen worden sei. Die hierauf vom Steuerberater der Beklagten unter Berücksichtigung der Bonifikation für das 3. Quartal erstellte Lohnabrechnung für Jänner 2017 wurde der Beklagten am 23. 1. 2017 übermittelt und dem Kläger ins Fach gelegt. Die Auszahlung erfolgte am 26. oder 27. des Monats.
Begründung
Begründung: