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rj-rjs-346 1 Strafgesetzbuch (StGB) § 153 RIS Originalwortlaut zitierte Norm Zitierte Norm (Originalwortlaut) rechtsprechung StGB 2022-09
text
.rechtsprechung/gesetze/StGB_§153.md
StGB § 153
rechtsprechung
norm
stgb

Strafgesetzbuch (StGB) § 153

RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2022-09. Strafgesetzbuch (StGB), Gesetzesnummer 10002296 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-346

Untreue (Index)

§ 153. (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schlagworte (Index)

Defraudant, Machthaber, Bevollmächtigter