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| lb-msf-01 | 7 | Schutzfrist nach der Geburt | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | schutzfrist | Sabara | 2026-07 |
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Schutzfrist nach der Geburt
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-msf-01).
Zusammenfassung
- Beschäftigungsverbot nach der Entbindung (§ 5 MSchG): Arbeitnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Arbeit zugelassen werden; bei Früh-, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen mindestens zwölf Wochen (Stand 2026-07; Feststellung der Frühgeburt durch Mediziner). Gilt auch für freie Dienstnehmerinnen.
- Verkürzte Schwangerschaft: Verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt (Arbeitsaufnahme vor dem Termin), verlängert sich die Nachfrist im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens auf 16 Wochen (Beispiele der Quelle: 3 Wochen vor Termin → 11 Wochen; 5 Wochen vor Termin → 13 Wochen; Mehrlinge 3 Wochen vor Termin → 15 Wochen; Kaiserschnitt 6 Wochen vor Termin → 16 statt 18 Wochen, da Deckelung bei 16).
- Restverbote (§ 5 Abs 3 MSchG): Dauert die Nachfrist weniger als zwölf Wochen, bestehen bis zwölf Wochen nach der Entbindung Beschäftigungsverbote für bestimmte Arbeiten (Heben/Bewegen von Lasten, überwiegendes Stehen, Berufskrankheiten auslösende Arbeiten, schädliche Einwirkungen, Akkordarbeiten u. a.).
- Dienstzeit: Die Schutzfristen vor und nach der Geburt sind auf dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen (§ 15f Abs 1 MSchG).
- Meldefristen: Wer unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist Karenz oder Elternteilzeit antreten will, muss Beginn und Dauer noch innerhalb der Schutzfrist (Vater: acht Wochen ab Geburt) bekannt geben (§ 15 Abs 3 MSchG iVm § 2 Abs 5 VKG bzw. § 8b Abs 3 VKG); auch ein vorzeitiger Mutterschaftsaustritt kann in dieser Frist erklärt werden (§ 23a Abs 3 AngG).
- SV-Abmeldung: Die Pflichtversicherung aus dem Dienstverhältnis endet mit dem Tag vor dem Beschäftigungsverbot (Entgeltanspruch erlischt) — eine sofortige Abmeldung ist dennoch nicht erforderlich: Solange eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet wird, ist keine Abmeldung nötig; erst bei anschließender Karenz ist mit „Ende Entgelt“ (ggf. „Betriebliche Vorsorge Ende“) abzumelden. Ein arbeitsrechtliches Ende ist während der Karenz nicht zu melden.
- Sechs Wochen Arbeitsentgelt (§ 8 Abs 4 AngG): Angestellte (nicht Arbeiterinnen) ohne Wochengeld-/Krankengeldanspruch, die vor dem Beschäftigungsverbot nicht in Karenz waren, haben für sechs Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber samt Vollversicherung — praktisch vor allem für geringfügig beschäftigte Angestellte ohne Selbstversicherung (nur unfallversichert; VwGH 2000/08/0109); für die Schutzfrist vor der Geburt gilt der Anspruch nicht. SV-Anmeldung und Beitragsentrichtung für diese sechs Wochen sind erforderlich.
- Mutterschaftsaustritt (§ 15r Z 1 MSchG): Nach der Geburt eines lebenden Kindes kann die Mutter während der Schutzfrist vorzeitig austreten — ohne Frist/Terminbindung; Austritt gilt als gerechtfertigt; auch Austritt mit Termin (zB zum Schutzfristende) zulässig.
- Halbe Abfertigung Alt (§ 23a Abs 3 AngG): Bei Austritt anlässlich der Geburt und ununterbrochener fünfjähriger Dienstzeit die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, max. das dreifache Monatsentgelt. Für Geburten ab 1. 8. 2019 zählen Karenzzeiten für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche mit (§ 15f Abs 1 MSchG); für Geburten bis 31. 7. 2019 nur bei abweichender kollektivvertraglicher/betrieblicher/einzelvertraglicher Regelung. Bemessung: volles letztes Entgelt vor der Schutzfrist inklusive zwischenzeitlicher KV-Erhöhungen. Austritt unter Wahrung der halben Abfertigung auch während der Karenz möglich (lb-kar-01).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Schutzfrist nach Geburt | 8 Wochen; mind. 12 Wochen bei Früh-, Mehrlings-, Kaiserschnittgeburten (§ 5 MSchG) |
| Verlängerung bei vorzeitiger Geburt | um die Verkürzung der Vorfrist, max. 16 Wochen |
| Restbeschäftigungsverbote | bis 12 Wochen nach Entbindung, wenn Nachfrist < 12 Wochen (§ 5 Abs 3 MSchG) |
| Ankündigung Karenz/Elternteilzeit | innerhalb der Schutzfrist (Vater: 8 Wochen ab Geburt); § 15 Abs 3 MSchG |
| Entgeltanspruch 6 Wochen | § 8 Abs 4 AngG, nur Angestellte ohne Wochengeld-/Krankengeldanspruch und ohne vorgelagerte Karenz |
| Mutterschaftsaustritt | jederzeit während der Schutzfrist, § 15r Z 1 MSchG |
| Halbe Abfertigung Alt | ab ununterbrochen 5 Jahren Dienstzeit; max. 3-faches Monatsentgelt (§ 23a Abs 3 AngG) |
| Karenzzeiten in der 5-Jahres-Grenze | Geburten ab 1. 8. 2019: mitzuzählen (§ 15f Abs 1 MSchG) |
| SV-Abmeldung | Pflichtversicherung endet Tag vor Beschäftigungsverbot; Abmeldung „Ende Entgelt“ erst bei anschließender Karenz |
Rechtsgrundlagen
- MSchG: § 5 (Beschäftigungsverbot/Restverbote Abs 3), § 15 Abs 3 (Karenz-/Elternteilzeit-Ankündigung), § 15f Abs 1 (Dienstzeitanrechnung), § 15r Z 1 (Mutterschaftsaustritt).
- AngG: § 8 Abs 4 (sechs Wochen Entgelt), § 23a Abs 3 (halbe Abfertigung Alt).
- VKG: § 2 Abs 5 (Karenz-Bekanntgabe Vater), § 8b Abs 3 (Elternteilzeit-Frist).
- Judikatur: VwGH 2000/08/0109 (geringfügig Beschäftigte — kein Entgeltanspruch für die Vorfrist); mBGM-Praxis (DG-Service Sonderausgabe Oktober 2018) zu den Ab-/Anmeldezeiträumen seit 2019.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Work-Entry-Sperren: Die Schutzfrist nach der Geburt (8/12 Wochen, verlängert max. 16) und die Restverbote nach § 5 Abs 3 MSchG sind beschäftigungsverbotene Zeiträume — Zeiterfassungs-/Abwesenheitslogik muss Arbeitseinträge in diesen Fenstern verhindern.
- Wochengeld: Während der Schutzfrist läuft der Wochengeldbezug (entgeltersatzpflichtiger Bezugsblock, lb-msf-03); der arbeitsseitige Entgeltanspruch erlischt, die Beitragsgrundlage für Wochengeld stammt aus der Abrechnung.
- SV-Meldewesen: Kein Ab-/Anmelde-Loop während Wochengeld (mBGM: Bestätigungen statt Abmeldung); bei anschließender Karenz Abmeldung „Ende Entgelt“ (+ „Betriebliche Vorsorge Ende“) — mapping auf die eSV-Meldeprozesse des Projekts.
- Sechs-Wochen-Entgelt (§ 8 Abs 4 AngG): entgeltpflichtiger Bezugsblock mit Vollversicherung (v. a. geringfügig beschäftigte Angestellte) — Bezugsart „Mutterschutz-Entgelt statt Wochengeld“ mit SV-Anmeldung für sechs Wochen.
- Beendigungsabrechnung Mutterschaftsaustritt: halbe Abfertigung Alt (5-Jahres-Grenze, max. 3 Monatsentgelte) und Urlaubsersatzleistung auf Basis des vollen letzten Entgelts vor der Schutzfrist inkl. nachträglicher KV-Erhöhungen (§ 15f-Anrechnung beachten).
- Fristenwatch: Bekanntgabe Karenz/Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist — HR-Terminüberwachung ab Geburtsmeldung.
Verweise
- KB-intern: lb-msf-02 (Schutzfrist vor der Geburt — Verkürzung/ Verlängerungsmechanik), lb-msf-03 (Wochengeld), lb-msf-05 (Ansprüche der Arbeitnehmerin), lb-kar-01 (Abfertigung Alt bei Dienstverhältnisende während Karenz — vom Quelltext als „Abfertigung Alt bei Dienstverhältnisende während Karenz“ verlinkt), lb-kar-04 (Karenz-Anschluss), lb-elt-04 (Elternteilzeit-Fristen).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert; Muster-Link der Quelle nicht übernommen.