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| lb-tel-06 | 7 | Telearbeit - steuerrechtliche Aspekte | Lexis Briefings Personalrecht | Außerhalb des Betriebsstandortes | telearbeit | Sabara | 2025-01 |
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Telearbeit – steuerrechtliche Aspekte
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Jänner 2025 (lb-tel-06).
Zusammenfassung
- Rechtshistorie: Die Homeoffice-Steuerregeln wurden durch das
2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/51) geschaffen, durch
das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/153) unbefristet
verlängert und mit dem Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110, ab
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- auf den Telearbeit-Begriff umgestellt — inhaltlich im Grunde unverändert. § 26 Z 9 EStG gilt für alle Dienstverhältnisse nach § 47 Abs 2 EStG, auch öffentlich-rechtliche.
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- Digitale Arbeitsmittel: vom AG bereitgestellte Geräte (Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy, Datenanbindung) sind kein steuerpflichtiger Sachbezug — auch bei privater Mitbenutzung — und beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 31 ASVG, Stand 2025-01 ⚠ s. u.).
- Telearbeitspauschale (§ 26 Z 9 lit a EStG): AG-Zahlungen zur Kostenabgeltung sind für max 100 Tage/Jahr bis € 3 pro Telearbeitstag (= max € 300/Jahr) nicht steuerbar — kein steuerbarer Arbeitslohn, daher auch keine Kommunalsteuer und kein Dienstgeberbeitrag nach FLAG. Voraussetzung ist eine Telearbeitsvereinbarung (auch Dienstanweisung zählt; aus Beweisgründen Schriftform empfohlen). Ein fixer Monatsbetrag ist zulässig, muss aber jahresbezogen auf die tatsächlich geleisteten Telearbeitstage berichtigt werden (Aufrollung). Übersteigendes Pauschale = steuerpflichtiger laufender Bezug.
- Telearbeitstag: nur Arbeitstage, an denen ausschließlich in der Wohnung oder an einem selbst gewählten Ort gearbeitet wird — keine (Dienst-)Reise, keine Halbtagstelearbeit. Keine Doppel- Berücksichtigung mit dem Pendlerpauschale desselben Tages; bei mind. 11 Tagen Wohnung–Arbeitsstätte im Monat bleibt ein volles Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG) neben dem Telearbeitspauschale möglich (Auswirkung auf Aliquotierung, → lb-pen-09).
- Mehrere Arbeitgeber: insgesamt nur € 300 nicht steuerbar (§ 26 Z 9 lit b EStG); Übergenuss → Pflichtveranlagung (§ 41 Abs 1 Z 13 EStG). Lohnkonto und Lohnzettel: Anzahl der Telearbeitstage je Kalenderjahr und die Summe des nicht steuerbar belassenen Pauschales sind auszuweisen (Lohnkontenverordnung, BGBl II 2021/122) — auch ohne Pauschalenzahlung.
- Differenzwerbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 7, Z 7a lit b EStG): Zahlt der AG weniger als € 3/Tag, kann der AN die Differenz für tatsächlich geleistete Telearbeitstage (innerhalb der 100-Tage- Grenze) pauschal in der Veranlagung geltend machen — nicht bei steuerlich zu berücksichtigendem Arbeitszimmer (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG). Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs 1 Z 7 EStG) sind um Pauschale und Differenzwerbungskosten zu kürzen; GWG-Grenze € 1.000 (ab 2023; zuvor € 800, Stand 2025-01).
- Ergonomisches Mobiliar (§ 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG): belegmäßig nachgewiesene Ausgaben (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, zB auch Fußstütze/Vorlagehalterung) für einen Telearbeits-Arbeitsplatz außerhalb eines Arbeitszimmers: bis € 300/Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale), Voraussetzung mind. 26 Telearbeitstage im Jahr; Übergangsregel: 2020 max € 150, 2021 max € 300 ./. 2020-Betrag, ab 2022 je € 300; Vortrag von Überschreitungsbeträgen bis 2023, kein AfA; keine gleichzeitige Arbeitszimmersetzung.
- Essensgutscheine: Die € 8,–-Befreiung umfasst ab 2022 auch von Gaststätte/Lieferservice zubereitete Mahlzeiten, die in der Wohnung (Telearbeit) konsumiert werden (nicht: Supermarkt-/Lebensmittellieferungen).
- Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG, betriebliche Einkünfte): ab Veranlagung 2022 — € 1.200, wenn andere aktive Erwerbseinkünfte (mit fremdem Raum) ≤ € 13.308 (Grenzwert 2025), sonst € 300; Zwölftelung € 100/€ 25 bei Rumpfjahren; nur einmal je Steuerpflichtigem.
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-01)
| Wert / Grenze | Detail |
|---|---|
| Telearbeits-Pauschale | max 100 Tage × € 3/Tag = € 300/Jahr nicht steuerbar (§ 26 Z 9 lit a EStG); kein KommSt-/DB-Anfall |
| Telearbeitstag | Tätigkeit ausschließlich in Wohnung/selbst gewähltem Ort; keine Dienstreise, keine Halbtagstelearbeit |
| Pendlerpauschale-Interaktion | kein Tag doppelt; volles PP bei ≥ 11 Tagen Wohnung–Arbeitsstätte im Monat; Aliquotierung beachten (→ lb-pen-09) |
| Mehrere Arbeitgeber | gesamt nur € 300; Pflichtveranlagung § 41 Abs 1 Z 13 EStG |
| Lohnkonto/Lohnzettel | Anzahl Telearbeitstage + Summe Pauschale ausweisen (auch ohne Pauschalen-Zahlung) — Pflicht des AG |
| Fixer Monatsbetrag | zulässig; jahresbezogene Richtigstellung (Aufrollung) notwendig |
| Differenzwerbungskosten | € 3 − erhaltenes Pauschale je tatsächlichem Telearbeitstag, max 100 Tage; nicht bei Arbeitszimmer |
| GWG-Grenze Arbeitsmittel | € 1.000 ab 2023 (zuvor € 800) — § 13 EStG (Stand 2025-01) |
| Ergonomisches Mobiliar | € 300/Jahr (belegmäßig), ≥ 26 Telearbeitstage; 2020: max € 150, 2021: € 300 ./. 2020-Betrag, 2022/2023: je € 300; Vortrag von Überschreitungsbeträgen bis 2023 |
| Essensgutscheine | € 8-Befreiung ab 2022 inkl. Liefer/Homeoffice-Konsum (nicht Supermarkt) |
| Arbeitsplatzpauschale | € 1.200 bzw. € 300; Grenzwert andere aktive Einkünfte € 13.308 (2025); Zwölftel € 100/€ 25 |
| SV-Freiheit | § 49 Abs 3 Z 31 ASVG zitiert (Stand 2025-01) — ⚠ lb-tel-04 (Stand 2026-08) zitiert § 49 Abs 1 Z 31 ASVG; Abs-Zitat über RIS klären, beide Stände dokumentiert |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Z 9 lit a/b EStG — nicht steuerbare Telearbeits-Pauschale, Mehrfach-AG-Begrenzung; § 16 Abs 1 Z 6 lit e, Z 7, Z 7a EStG — Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Differenzwerbungskosten/ergonomisches Mobiliar; § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG — Arbeitszimmer-Vorrang; § 13 EStG — GWG-Grenze; § 41 Abs 1 Z 13 EStG — Pflichtveranlagung; § 4 Abs 4 Z 8 EStG — Arbeitsplatzpauschale; § 47 Abs 2 EStG — Dienstverhältnisbegriff.
- § 49 Abs 3 Z 31 ASVG — Beitragsfreiheit (⚠ Abs-Konflikt mit lb-tel-04, s. o.; RIS).
- § 2h Abs 1 und Abs 3 AVRAG — Telearbeit-Begriff und Arbeitsmittel-/Kostenersatzpflicht.
- Lohnkontenverordnung (BGBl II 2021/122); LStR 2002 Rz 277d (Dienstanweisung als Vereinbarung).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Tagsgenaue Telearbeitstage-Zählung ist die zentrale Abrechnungsgröße: Pauschalen-Cap (100 Tage/€ 300), Differenzwerbungskosten-Info an den AN, Lohnkonto/Lohnzettel-Ausweis und Pendlerpauschale-Abstimmung (→ lb-pen-06, lb-pen-09) hängen alle daran — Pflichtfeld im Lohnkonto auch ohne Pauschalenzahlung.
- Pauschalen-Auszahlung als eigene Bezugsart „nicht steuerbar" (kein Lohnsteuer-Ansatz, keine Kommunalsteuer, kein DB-FLAG, keine SV-BG); fixe Monatsbeträge mit Jahresabgleich/Aufrollungs-Workflow (→ lb-lvr-07).
- Mehrfach-AG-Fall: € 300-Grenze gesamt — Übergenuss löst Pflichtveranlagung aus; Lohnzettel-Siebung über § 41 Abs 1 Z 13 EStG dokumentieren (→ lb-lvr-04).
- Arbeitsmittel ohne Sachbezug in der Abrechnung belassen (→ lb-sac-15); Essensgutschein-Behandlung auch bei Telearbeit (→ lb-sac-17).
- Werte mit Stand 2025-01 (GWG € 1.000, Grenzwert € 13.308) vor Umsetzung auf aktuellere Jahrgänge prüfen — neuere Briefings: lb-tel-04/lb-tel-05 (Stand 2026-08) bestätigen die Pauschalenwerte (100 Tage × € 3 = € 300) unverändert ✅.
Verweise
- KB-intern: lb-tel-02 (Homeoffice mit Auslandsbezug — Steuer) · lb-tel-03 (Homeoffice und Telearbeit — Arbeitsrecht) · lb-tel-04 (Telearbeit — SV; § 49-Abs-Zitat-Konflikt s. o.) · lb-tel-05 (Telearbeit — Überblick, Stand 2026-08) · lb-pen-06 (Pendlerförderung — Berücksichtigung durch den Arbeitgeber) · lb-pen-09 (Volles und aliquotes Pendlerpauschale — 11-Tage-Regel) · lb-sac-15 (Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel) · lb-sac-17 (Sachbezug Mahlzeiten — Essensgutscheine) · lb-lvr-04 (Lohnzettel — L 16) · lb-lvr-07 (Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die Beispiel-Verweisstellen des Exports („Differenzwerbungskosten", „Telearbeit – Werbungskosten") sind abgeschnittene Exportlinks — nicht rekonstruiert; die Rechenbeispiele selbst sind im Quelltext enthalten.