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lb-lsd-13 4 Unterentlohnung - Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohndumping Burger 2026-07
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LSD-BG § 1 Abs 8 Z 3
LSD-BG § 3 Abs 4
LSD-BG § 29 Abs 1
B-VG Art 18
lohndumping
lsd-bg
soll-ist-vergleich
sonderzahlungen
unterentlohnung
aliquotierung
lb-lsd-02
lb-lsd-06
lb-lsd-07
lb-lsd-11
lb-lsd-12
lb-son-01
lb-son-04

Unterentlohnung Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen

Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-13).

Zusammenfassung

  • Strafbare Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG) liegt vor, wenn das sachlich und zeitlich kongruente (→ lb-lsd-12) tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem geschützten Mindestentgelt (→ lb-lsd-11) liegt — weil zu wenig oder gar nicht gezahlt wurde oder weil zu spät, dh nach Fälligkeit des letzten Teils, gezahlt wurde. Der zivilrechtliche Verfall des Anspruchs hindert die Strafbarkeit nicht; der Beweggrund (zB wirtschaftliche Schwierigkeiten) ist für den objektiven Tatbestand unerheblich.
  • Typische Abrechnungsfehler (Prüf-/Fehlerquellenliste des Briefings): scheinselbständige „freie Dienstnehmer"/Werkunternehmer erweisen sich als Arbeitnehmer; falscher Kollektivvertrag; zu niedrige Einstufung im Gehaltsschema („Einstufungskriterien" nur klarstellend); missachtete kv-Vorrückungen; Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten; zu hoher Überstundenteiler; verspätete Entgeltzahlung (zB Banküberweisung erst am 5. des Folgemonats); Arbeitszeitfehler — nicht erfasste geleistete Stunden, falscher Zuschlag, faktisch gelebte (zu bezahlende) Arbeitsbereitschaft während der „unbezahlten" Mittagspause, falsch verrechnete Fehlzeiten (Urlaub/Feiertag/Abwesenheit ohne regelmäßig geleistete Überstunden), formunwirksame Arbeitszeitmodelle (zB gelebtes Gleitzeitmodell ohne wirksame Betriebsvereinbarung → Überstunden, wo Normalstunden vermutet wurden). Die Ermittlung des Mindestentgelts ist nach dem VfGH zumutbar (§ 29 Abs 1 im Lichte des Art 18 B-VG nicht verfassungswidrig).
  • Kv-Ansprüche sind Bruttoansprüche: netto-mindernde Abrechnungsfehler sind Unterentlohnung. Die sv-Höchstbeitragsgrundlage spielt keine Rolle — ab 120 % der monatlichen HBG ist das LSD-BG generell nicht anwendbar (§ 1 Abs 8 Z 3; Zahlenwert → lb-lsd-07).
  • Sonderfall Sonderzahlungen (§ 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG): Ob eine SZ-Unterentlohnung vorliegt, ist nicht schon mit Fälligkeit der Sonderzahlung zu beurteilen, sondern erst mit 31. Dezember des Kalenderjahres: Unterentlohnung liegt nur vor, wenn die Sonderzahlung nicht oder nicht vollständig bis dahin geleistet wurde. Sonderzahlungen bilden damit einen gesonderten Straftatbestand, der nicht in die monatlichen Lohnzahlungszeiträume einfließt.
  • Beispiel: kv-Mindestentgelt € 3.000 monatlich, Urlaubsbeihilfe (Sonderzahlung, Ende Juni fällig), vereinbartes Monatsgehalt € 3.600. Wird im Juni weder Gehalt noch SZ gezahlt, liegt die Unterentlohnung am laufenden Gehalt mit 1. 7. vor; für die SZ ist sie erst mit dem nächstfolgenden 1. 1. feststellbar. Werden im zweiten Halbjahr wieder € 3.600 gezahlt, sind die monatlichen Überzahlungen von € 600 auf die Sonderzahlung anzurechnen (€ 600 × 6 = € 3.600) — auch ohne SZ-Ausweis in der Abrechnung; mit Ende Dezember liegt keine SZ-Unterentlohnung vor.
  • Personenkreis: Die 31. 12.-Regel gilt nur für Arbeitnehmer, die dem ASVG unterliegen oder ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben. Nicht-österreichisch versicherte entsandte Arbeitnehmer haben ohnehin einen aliquoten SZ-Anspruch je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4 LSD-BG).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
SZ-Beurteilungsstichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres — Unterentlohnung nur bei Nicht-/Nicht-vollständiger Leistung bis dahin (Stand 2026-07)
Anrechnung auf SZ monatliche Überzahlungen über dem kv-Mindestentgelt sind bis zum Stichtag auf die Sonderzahlung anzurechnen, ohne SZ-Widmung in der Abrechnung (Beispiel: € 600 × 6 = € 3.600 im zweiten Halbjahr) (Stand 2026-07)
Anwendungsbereich der SZ-Regel nur ASVG-versicherte Arbeitnehmer oder solche mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich; entsandte Nicht-ASVG-Arbeitnehmer: aliquoter SZ-Anspruch je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4 LSD-BG)
Gehaltsgrenze ab 120 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage kein LSD-BG (§ 1 Abs 8 Z 3; €-Wert → lb-lsd-07) (Stand 2026-07)
Zu spät gezahlt Unterentlohnung bereits bei Zahlung nach Fälligkeit des letzten Teils des geschützten Mindestentgelts (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 29 Abs 1 LSD-BG (Tatbestand; Satz 9 Sonderzahlungs-Regel mit Stichtag 31. 12.), § 1 Abs 8 Z 3 (120-%-HBG-Ausnahme), § 3 Abs 4 (aliquoter SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer), Art 18 B-VG (Zumutbarkeit, VfGH).
  • ⚠ Der Gesetzeswortlaut in Satz 9 zitiert im Briefing „Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 und 28" — die Normangabe erscheint im Export unvollständig/verstümmelt ( welche Paragraphen gemeint sind, hier nicht rekonstruiert; vor Implementierung gegen den RIS-Wortlaut des § 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG verifizieren). Der Sachgehalt (ASVG-AN bzw. gewöhnlicher Arbeitsort AT) ist im Briefing eindeutig beschrieben.
  • Judikatur (u. a. VwGH 21. 3. 2023 zur Anrechnung von Überzahlungen auf die SZ) mit Fundstellen im Quelltext. übrige §-Zitate ausdrücklich genannt.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei getrennte Deckungsprüfungen: (1) monatlicher Soll-Ist-Abgleich des laufenden Entgelts je Lohnzahlungszeitraum; (2) Jahres-Check der Sonderzahlungen per 31. 12. — Soll-SZ laut KV (inkl. Fälligkeiten, → lb-son-01/lb-son-04) gegen Ist-SZ plus summierte monatliche Überzahlungen des Kalenderjahres als Anrechnungsposten.
  • Aliquotierung: Der aliquote SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4) rechnet in dieselbe Logik wie die zivilrechtliche Aliquotierung (→ lb-son-01) — ein gemeinsamer SZ-Rechenbaustein für zivilrechtlichen Anspruch und LSD-Abgleich.
  • Fehlerquellenliste = Testszenarien: Einstufung, kv-Vorrückungen, Vordienstzeiten, Überstundenteiler, Zuschläge, Fehlzeiten mit regelmäßig geleisteten Überstunden, verspätete Zahlung — genau die Deckungsprüfungs- und Regressionsfälle für Abrechnungsprüfberichte (Soll aus dem KV-Framework, Ist aus dem Payslip).
  • Zahlungsdatum erfassen: „zu spät gezahlt" macht die Unterentlohnung strafbar — der Zahlungslauf braucht valutierende Zahlungsdaten je Periode, getrennt von Fälligkeit (→ lb-lsd-12).

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-06 (Strafbemessung nach der Differenzsumme; Verjährung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema) · lb-lsd-11 (Soll-Seite: geschütztes Mindestentgelt) · lb-lsd-12 (Ist-Seite: Kongruenz, Fälligkeit) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-son-04 (Sonderzahlungen — Steuer)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (SZ-Regime General-AT; § 67 EStG-Zuordnung der SZ); GemBG: quartalsweise Sonderzahlung außerhalb der kv-SZ-Welt — personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.