25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
7.5 KiB
7.5 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-lsd-13 | 4 | Unterentlohnung - Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
|
|
|
|
Unterentlohnung – Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-13).
Zusammenfassung
- Strafbare Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG) liegt vor, wenn das sachlich und zeitlich kongruente (→ lb-lsd-12) tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem geschützten Mindestentgelt (→ lb-lsd-11) liegt — weil zu wenig oder gar nicht gezahlt wurde oder weil zu spät, dh nach Fälligkeit des letzten Teils, gezahlt wurde. Der zivilrechtliche Verfall des Anspruchs hindert die Strafbarkeit nicht; der Beweggrund (zB wirtschaftliche Schwierigkeiten) ist für den objektiven Tatbestand unerheblich.
- Typische Abrechnungsfehler (Prüf-/Fehlerquellenliste des Briefings): scheinselbständige „freie Dienstnehmer"/Werkunternehmer erweisen sich als Arbeitnehmer; falscher Kollektivvertrag; zu niedrige Einstufung im Gehaltsschema („Einstufungskriterien" nur klarstellend); missachtete kv-Vorrückungen; Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten; zu hoher Überstundenteiler; verspätete Entgeltzahlung (zB Banküberweisung erst am 5. des Folgemonats); Arbeitszeitfehler — nicht erfasste geleistete Stunden, falscher Zuschlag, faktisch gelebte (zu bezahlende) Arbeitsbereitschaft während der „unbezahlten" Mittagspause, falsch verrechnete Fehlzeiten (Urlaub/Feiertag/Abwesenheit ohne regelmäßig geleistete Überstunden), formunwirksame Arbeitszeitmodelle (zB gelebtes Gleitzeitmodell ohne wirksame Betriebsvereinbarung → Überstunden, wo Normalstunden vermutet wurden). Die Ermittlung des Mindestentgelts ist nach dem VfGH zumutbar (§ 29 Abs 1 im Lichte des Art 18 B-VG nicht verfassungswidrig).
- Kv-Ansprüche sind Bruttoansprüche: netto-mindernde Abrechnungsfehler sind Unterentlohnung. Die sv-Höchstbeitragsgrundlage spielt keine Rolle — ab 120 % der monatlichen HBG ist das LSD-BG generell nicht anwendbar (§ 1 Abs 8 Z 3; Zahlenwert → lb-lsd-07).
- Sonderfall Sonderzahlungen (§ 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG): Ob eine SZ-Unterentlohnung vorliegt, ist nicht schon mit Fälligkeit der Sonderzahlung zu beurteilen, sondern erst mit 31. Dezember des Kalenderjahres: Unterentlohnung liegt nur vor, wenn die Sonderzahlung nicht oder nicht vollständig bis dahin geleistet wurde. Sonderzahlungen bilden damit einen gesonderten Straftatbestand, der nicht in die monatlichen Lohnzahlungszeiträume einfließt.
- Beispiel: kv-Mindestentgelt € 3.000 monatlich, Urlaubsbeihilfe (Sonderzahlung, Ende Juni fällig), vereinbartes Monatsgehalt € 3.600. Wird im Juni weder Gehalt noch SZ gezahlt, liegt die Unterentlohnung am laufenden Gehalt mit 1. 7. vor; für die SZ ist sie erst mit dem nächstfolgenden 1. 1. feststellbar. Werden im zweiten Halbjahr wieder € 3.600 gezahlt, sind die monatlichen Überzahlungen von € 600 auf die Sonderzahlung anzurechnen (€ 600 × 6 = € 3.600) — auch ohne SZ-Ausweis in der Abrechnung; mit Ende Dezember liegt keine SZ-Unterentlohnung vor.
- Personenkreis: Die 31. 12.-Regel gilt nur für Arbeitnehmer, die dem ASVG unterliegen oder ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben. Nicht-österreichisch versicherte entsandte Arbeitnehmer haben ohnehin einen aliquoten SZ-Anspruch je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4 LSD-BG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SZ-Beurteilungsstichtag | 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres — Unterentlohnung nur bei Nicht-/Nicht-vollständiger Leistung bis dahin (Stand 2026-07) |
| Anrechnung auf SZ | monatliche Überzahlungen über dem kv-Mindestentgelt sind bis zum Stichtag auf die Sonderzahlung anzurechnen, ohne SZ-Widmung in der Abrechnung (Beispiel: € 600 × 6 = € 3.600 im zweiten Halbjahr) (Stand 2026-07) |
| Anwendungsbereich der SZ-Regel | nur ASVG-versicherte Arbeitnehmer oder solche mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich; entsandte Nicht-ASVG-Arbeitnehmer: aliquoter SZ-Anspruch je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4 LSD-BG) |
| Gehaltsgrenze | ab 120 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage kein LSD-BG (§ 1 Abs 8 Z 3; €-Wert → lb-lsd-07) (Stand 2026-07) |
| Zu spät gezahlt | Unterentlohnung bereits bei Zahlung nach Fälligkeit des letzten Teils des geschützten Mindestentgelts (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs 1 LSD-BG (Tatbestand; Satz 9 Sonderzahlungs-Regel mit Stichtag 31. 12.), § 1 Abs 8 Z 3 (120-%-HBG-Ausnahme), § 3 Abs 4 (aliquoter SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer), Art 18 B-VG (Zumutbarkeit, VfGH).
- ⚠ Der Gesetzeswortlaut in Satz 9 zitiert im Briefing „Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 und 28" — die Normangabe erscheint im Export unvollständig/verstümmelt (❓ welche Paragraphen gemeint sind, hier nicht rekonstruiert; vor Implementierung gegen den RIS-Wortlaut des § 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG verifizieren). Der Sachgehalt (ASVG-AN bzw. gewöhnlicher Arbeitsort AT) ist im Briefing eindeutig beschrieben.
- Judikatur (u. a. VwGH 21. 3. 2023 zur Anrechnung von Überzahlungen auf die SZ) mit Fundstellen im Quelltext. ✅ übrige §-Zitate ausdrücklich genannt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zwei getrennte Deckungsprüfungen: (1) monatlicher Soll-Ist-Abgleich des laufenden Entgelts je Lohnzahlungszeitraum; (2) Jahres-Check der Sonderzahlungen per 31. 12. — Soll-SZ laut KV (inkl. Fälligkeiten, → lb-son-01/lb-son-04) gegen Ist-SZ plus summierte monatliche Überzahlungen des Kalenderjahres als Anrechnungsposten.
- Aliquotierung: Der aliquote SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4) rechnet in dieselbe Logik wie die zivilrechtliche Aliquotierung (→ lb-son-01) — ein gemeinsamer SZ-Rechenbaustein für zivilrechtlichen Anspruch und LSD-Abgleich.
- Fehlerquellenliste = Testszenarien: Einstufung, kv-Vorrückungen, Vordienstzeiten, Überstundenteiler, Zuschläge, Fehlzeiten mit regelmäßig geleisteten Überstunden, verspätete Zahlung — genau die Deckungsprüfungs- und Regressionsfälle für Abrechnungsprüfberichte (Soll aus dem KV-Framework, Ist aus dem Payslip).
- Zahlungsdatum erfassen: „zu spät gezahlt" macht die Unterentlohnung strafbar — der Zahlungslauf braucht valutierende Zahlungsdaten je Periode, getrennt von Fälligkeit (→ lb-lsd-12).
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-06 (Strafbemessung nach der Differenzsumme; Verjährung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema) · lb-lsd-11 (Soll-Seite: geschütztes Mindestentgelt) · lb-lsd-12 (Ist-Seite: Kongruenz, Fälligkeit) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-son-04 (Sonderzahlungen — Steuer)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SZ-Regime General-AT; § 67 EStG-Zuordnung der SZ); GemBG: quartalsweise Sonderzahlung außerhalb der kv-SZ-Welt —personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.