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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-lsd-13
batch: 4
title: "Unterentlohnung - Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: lohndumping
author: "Burger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_unterentlohnung_soll_ist_vergleich_sonderzahlungen.pdf"
text: ".lexis360/md/unterentlohnung_soll_ist_vergleich_sonderzahlungen.md"
legal_bases: ["LSD-BG § 1 Abs 8 Z 3", "LSD-BG § 3 Abs 4", "LSD-BG § 29 Abs 1", "B-VG Art 18"]
tags: [lohndumping, lsd-bg, soll-ist-vergleich, sonderzahlungen, unterentlohnung, aliquotierung]
cross_refs: ["lb-lsd-02", "lb-lsd-06", "lb-lsd-07", "lb-lsd-11", "lb-lsd-12", "lb-son-01", "lb-son-04"]
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# Unterentlohnung Soll-Ist-Vergleich & Sonderzahlungen
*Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-13).*
## Zusammenfassung
- **Strafbare Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG)** liegt vor, wenn das
sachlich und zeitlich kongruente (→ lb-lsd-12) tatsächlich gezahlte
Entgelt unter dem geschützten Mindestentgelt (→ lb-lsd-11) liegt —
weil zu wenig oder **gar nicht** gezahlt wurde oder weil **zu spät**,
dh nach Fälligkeit des letzten Teils, gezahlt wurde. Der zivilrechtliche
Verfall des Anspruchs hindert die Strafbarkeit nicht; der Beweggrund
(zB wirtschaftliche Schwierigkeiten) ist für den objektiven
Tatbestand unerheblich.
- **Typische Abrechnungsfehler** (Prüf-/Fehlerquellenliste des
Briefings): scheinselbständige „freie Dienstnehmer"/Werkunternehmer
erweisen sich als Arbeitnehmer; falscher Kollektivvertrag; zu
niedrige Einstufung im Gehaltsschema („Einstufungskriterien" nur
klarstellend); missachtete kv-Vorrückungen; Nichtberücksichtigung
von Vordienstzeiten; zu hoher Überstundenteiler; verspätete
Entgeltzahlung (zB Banküberweisung erst am 5. des Folgemonats);
Arbeitszeitfehler — nicht erfasste geleistete Stunden, falscher
Zuschlag, faktisch gelebte (zu bezahlende) Arbeitsbereitschaft
während der „unbezahlten" Mittagspause, falsch verrechnete
Fehlzeiten (Urlaub/Feiertag/Abwesenheit ohne regelmäßig geleistete
Überstunden), formunwirksame Arbeitszeitmodelle (zB gelebtes
Gleitzeitmodell ohne wirksame Betriebsvereinbarung → Überstunden,
wo Normalstunden vermutet wurden). Die Ermittlung des Mindestentgelts
ist nach dem VfGH zumutbar (§ 29 Abs 1 im Lichte des Art 18 B-VG
nicht verfassungswidrig).
- Kv-Ansprüche sind **Bruttoansprüche**: netto-mindernde
Abrechnungsfehler sind Unterentlohnung. Die sv-Höchstbeitragsgrundlage
spielt keine Rolle — ab **120 % der monatlichen HBG** ist das LSD-BG
generell nicht anwendbar (§ 1 Abs 8 Z 3; Zahlenwert → lb-lsd-07).
- **Sonderfall Sonderzahlungen (§ 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG):** Ob eine
SZ-Unterentlohnung vorliegt, ist nicht schon mit Fälligkeit der
Sonderzahlung zu beurteilen, sondern erst mit **31. Dezember des
Kalenderjahres**: Unterentlohnung liegt nur vor, wenn die
Sonderzahlung nicht oder nicht vollständig bis dahin geleistet
wurde. Sonderzahlungen bilden damit einen **gesonderten
Straftatbestand**, der nicht in die monatlichen
Lohnzahlungszeiträume einfließt.
- **Beispiel:** kv-Mindestentgelt € 3.000 monatlich, Urlaubsbeihilfe
(Sonderzahlung, Ende Juni fällig), vereinbartes Monatsgehalt
€ 3.600. Wird im Juni weder Gehalt noch SZ gezahlt, liegt die
Unterentlohnung am laufenden Gehalt mit 1. 7. vor; für die SZ ist
sie erst mit dem nächstfolgenden 1. 1. feststellbar. Werden im
zweiten Halbjahr wieder € 3.600 gezahlt, sind die monatlichen
Überzahlungen von **€ 600** auf die Sonderzahlung anzurechnen
(€ 600 × 6 = € 3.600) — auch ohne SZ-Ausweis in der Abrechnung;
mit Ende Dezember liegt keine SZ-Unterentlohnung vor.
- **Personenkreis:** Die 31. 12.-Regel gilt nur für Arbeitnehmer, die
dem **ASVG** unterliegen oder ihren gewöhnlichen Arbeitsort in
Österreich haben. Nicht-österreichisch versicherte entsandte
Arbeitnehmer haben ohnehin einen **aliquoten SZ-Anspruch je
Lohnzahlungsperiode** (§ 3 Abs 4 LSD-BG).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SZ-Beurteilungsstichtag | **31. Dezember** des jeweiligen Kalenderjahres — Unterentlohnung nur bei Nicht-/Nicht-vollständiger Leistung bis dahin (Stand 2026-07) |
| Anrechnung auf SZ | monatliche Überzahlungen über dem kv-Mindestentgelt sind bis zum Stichtag auf die Sonderzahlung anzurechnen, ohne SZ-Widmung in der Abrechnung (Beispiel: **€ 600 × 6 = € 3.600** im zweiten Halbjahr) (Stand 2026-07) |
| Anwendungsbereich der SZ-Regel | nur ASVG-versicherte Arbeitnehmer oder solche mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich; entsandte Nicht-ASVG-Arbeitnehmer: aliquoter SZ-Anspruch je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4 LSD-BG) |
| Gehaltsgrenze | ab **120 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage** kein LSD-BG (§ 1 Abs 8 Z 3; €-Wert → lb-lsd-07) (Stand 2026-07) |
| Zu spät gezahlt | Unterentlohnung bereits bei Zahlung nach Fälligkeit des letzten Teils des geschützten Mindestentgelts (Stand 2026-07) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 29 Abs 1 LSD-BG** (Tatbestand; Satz 9 Sonderzahlungs-Regel mit
Stichtag 31. 12.), **§ 1 Abs 8 Z 3** (120-%-HBG-Ausnahme),
**§ 3 Abs 4** (aliquoter SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer),
**Art 18 B-VG** (Zumutbarkeit, VfGH).
- ⚠ Der Gesetzeswortlaut in Satz 9 zitiert im Briefing „Arbeitnehmer im
Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 und 28" — die Normangabe erscheint im Export
unvollständig/verstümmelt (❓ welche Paragraphen gemeint sind, hier
nicht rekonstruiert; vor Implementierung gegen den RIS-Wortlaut des
§ 29 Abs 1 Satz 9 LSD-BG verifizieren). Der Sachgehalt (ASVG-AN bzw.
gewöhnlicher Arbeitsort AT) ist im Briefing eindeutig beschrieben.
- Judikatur (u. a. VwGH 21. 3. 2023 zur Anrechnung von Überzahlungen
auf die SZ) mit Fundstellen im Quelltext. ✅ übrige §-Zitate
ausdrücklich genannt.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Zwei getrennte Deckungsprüfungen:** (1) monatlicher Soll-Ist-Abgleich
des laufenden Entgelts je Lohnzahlungszeitraum; (2) **Jahres-Check der
Sonderzahlungen per 31. 12.** — Soll-SZ laut KV (inkl. Fälligkeiten,
→ lb-son-01/lb-son-04) gegen Ist-SZ **plus** summierte monatliche
Überzahlungen des Kalenderjahres als Anrechnungsposten.
- **Aliquotierung:** Der aliquote SZ-Anspruch entsandter Arbeitnehmer
je Lohnzahlungsperiode (§ 3 Abs 4) rechnet in dieselbe Logik wie die
zivilrechtliche Aliquotierung (→ lb-son-01) — ein gemeinsamer
SZ-Rechenbaustein für zivilrechtlichen Anspruch und LSD-Abgleich.
- **Fehlerquellenliste = Testszenarien:** Einstufung, kv-Vorrückungen,
Vordienstzeiten, Überstundenteiler, Zuschläge, Fehlzeiten mit
regelmäßig geleisteten Überstunden, verspätete Zahlung — genau die
Deckungsprüfungs- und Regressionsfälle für Abrechnungsprüfberichte
(Soll aus dem KV-Framework, Ist aus dem Payslip).
- **Zahlungsdatum erfassen:** „zu spät gezahlt" macht die Unterentlohnung
strafbar — der Zahlungslauf braucht valutierende Zahlungsdaten je
Periode, getrennt von Fälligkeit (→ lb-lsd-12).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-06 (Strafbemessung nach
der Differenzsumme; Verjährung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema) ·
lb-lsd-11 (Soll-Seite: geschütztes Mindestentgelt) · lb-lsd-12
(Ist-Seite: Kongruenz, Fälligkeit) · lb-son-01 (Aliquotierung von
Sonderzahlungen) · lb-son-04 (Sonderzahlungen — Steuer)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(SZ-Regime General-AT; § 67 EStG-Zuordnung der SZ); GemBG:
quartalsweise Sonderzahlung außerhalb der kv-SZ-Welt —
`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`.