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lb-url-08 7 Urlaubsaufzeichnungen Lexis Briefings Personalrecht Urlaub & Karenzierung urlaub Niederfriniger/Radauer 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_urlaubsaufzeichnungen.pdf .lexis360/md/urlaubsaufzeichnungen.md
UrlG § 8 Abs 1
UrlG § 8 Abs 2
UrlG § 13
ArbVG § 89 Z 1
BAO § 132 Abs 1
ZPO § 273 Abs 1
AZG § 26
urlaub
urlaubsaufzeichnungen
aufzeichnungspflicht
beweislast
aufbewahrung
personalakt
lb-url-02
lb-url-04
lb-url-09
lb-url-11
lb-url-14
lb-mip-03
lb-zer-01

Urlaubsaufzeichnungen

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-08).

Zusammenfassung

  • Pflicht: Der Arbeitgeber hat gem § 8 UrlG Urlaubsaufzeichnungen mit Mindestinhalten zu führen. Zweck: Beweismittel bei Streit (ohne Beweislastumkehr — Bestehen des Anspruchs beweist der Arbeitnehmer, den Verbrauch der Arbeitgeber) und Kontrollinstrument für Arbeitsinspektorat und Betriebsrat (Einsichtsrecht § 89 Z 1 ArbVG). Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Übermittlung der Aufzeichnungen.
  • Kein Anspruchs-Einfluss: Fehlerhafte oder fehlende Aufzeichnungen ändern Urlaubsansprüche nicht; das Gericht kann den Verbrauch nach § 273 Abs 1 ZPO schätzen. Bei Beitragsprüfungen kann die Behörde mangels Nachweis davon ausgehen, dass gar kein Urlaub verbraucht wurde → Urlaubsersatzleistung als beitragspflichtiges Entgelt mit hohen Nachforderungen.
  • Inhalt (§ 8 Abs 1 UrlG): Eintrittsdatum, angerechnete Vordienstzeiten, Dauer des zustehenden Urlaubs, Zeiten des Urlaubskonsums, Urlaubsentgelt (Höhe und Auszahlungszeitpunkt), allfälliger Umstellungszeitpunkt auf das Kalenderjahr nebst Rechtsgrundlage, Rumpfjahr-Ausmaß und Verbrauchsdaten.
  • Erfüllung durch andere Unterlagen (§ 8 Abs 2 UrlG): Die Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen (zB Urlaubsentgelt aus der Lohnabrechnung); denkbar ist eine Kombination mit den Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 AZG.
  • Sanktion & Aufbewahrung: Nichtführung ist gem § 13 UrlG mit Geldstrafe bis € 218 bedroht; Urlaubsentgelt-Aufzeichnungen (BAO § 132 Abs 1) 7 Jahre, übrige Daten bis Ende des Arbeitsverhältnisses plus 3 Jahre (Verjährungs-/Verfallsfristen).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Mindestinhalt Eintrittsdatum, angerechnete Vordienstzeiten, Dauer des zustehenden Urlaubs, Konsumzeiten, Urlaubsentgelt (Höhe + Auszahlungszeitpunkt), Kalenderjahr-Umstellung (Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Rumpfjahr-Ausmaß, Verbrauchsdatum) — § 8 Abs 1 UrlG
Erfüllungsalternative Daten dürfen aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen (§ 8 Abs 2); Kombination mit § 26 AZG-Zeitaufzeichnungen möglich
Beweiswirkung Beweismittel ohne Beweislastumkehr; Schätzung nach § 273 Abs 1 ZPO bei lückenhaften Aufzeichnungen
Kontrollrechte Arbeitsinspektorat; Betriebsrat: Einsichtsrecht (§ 89 Z 1 ArbVG); einzelner AN: kein Übermittlungsanspruch
Beitragsprüfung mangels Aufzeichnung Annahme: kein Urlaub verbraucht → Urlaubsersatzleistung beitragspflichtig → Nachforderungen
Sanktion Geldstrafe bis € 218 (§ 13 UrlG) ⚠ Wert aus dem Briefing; vor Implementierung (Hinweistexte) gegen RIS verifizieren
Aufbewahrung Urlaubsentgelt: 7 Jahre (§ 132 Abs 1 BAO); übrige Daten: bis Ende des DV + 3 Jahre (Verjährung/Verfall)
Buchhaltung Aufzeichnungen dienen der Bildung der Urlaubsrückstellung zum Bilanzstichtag

Rechtsgrundlagen

  • § 8 Abs 1, 2 UrlG — Pflichtinhalt und Erfüllung durch andere Aufzeichnungen; § 8 Abs 1 Z 1 begründet zugleich die Pflicht, nach Vordienstzeiten zu fragen (→ lb-url-04).
  • § 13 UrlG — verwaltungsstrafbare Sanktionierung der Nichtführung (Organstrafe).
  • § 89 Z 1 ArbVG — Einsichtsrecht des Betriebsrats; § 273 Abs 1 ZPO — Schätzung des Urlaubsverbrauchs.
  • § 132 Abs 1 BAO — 7-jährige Aufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen; § 26 AZG — mögliche Kombination mit Arbeitszeitaufzeichnungen (→ lb-zer-01).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • HR-Datenpunkt Urlaubskonto: Anspruchssaldo, Verbrauchszeiten, Urlaubsentgelt und Auszahlungszeitpunkte ergeben sich im Idealfall automatisch aus Time-Off + Payslip-Daten (§ 8 Abs 2-Analogie: die Pflicht ist erfüllt, wenn alles aus dem System hervorgeht) — der Urlaubsdatensatz muss die geforderten Felder abdecken, insbesondere angerechnete Vordienstzeiten.
  • Report-Artefakte: Urlaubsstand je Stichtag (Rückstellung), Verjährungsgefährdete Resturlaube (→ lb-url-11), Konsumhistorie mit Jahresbezug — Auskunftspflichten des Arbeitgebers beachten (→ lb-mip-03).
  • Audit-Sicherheit: Beitragsprüfungs-Szenario (kein Verbrauch nachweisbar → Ersatzleistung) spricht für lückenlose, unveränderbare Historie (Audit-Log) und 7-jährige Belegaufbewahrung der Abrechnungen.
  • Kalenderjahr-Umstellungen (→ lb-url-02) müssen als historische Zustände mit Rechtsgrundlage dokumentiert bleiben.

Verweise

  • KB-intern: lb-url-04 (Vordienstzeiten im Pflichtinhalt) · lb-url-02 (Umstellungsdaten) · lb-url-09 (Ersatzleistung bei Beitragsprüfung) · lb-url-11 (3-Jahres-Aufbewahrung) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt-Nachweis)
  • Querbezüge: lb-mip-03 (Auskunftspflichten des Arbeitgebers) · lb-zer-01 (Arbeitszeitaufzeichnungspflicht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (UrlG ; Beleg-/Aufbewahrungsthemen Abschnitt 10)