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| lb-bes-08 | 1 | Werkvertrag | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | beschaftigungsformen | Egger/Knell | 2026-08 |
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Werkvertrag
Lexis Briefings Personalrecht, Egger/Knell, Stand August 2026 (lb-bes-08).
Zusammenfassung
- Begriff (§ 1151 Abs 1 ABGB): Jemand übernimmt die Herstellung eines Werks gegen Entgelt. Zwei Kernelemente: Selbstständigkeit (Gegenteil der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers) und Erfolgsverbindlichkeit (geschuldet ist ein bestimmter Erfolg, kein bloßes Bemühen). Die Abgrenzung zum Arbeitsvertrag ist konzeptionell einfach, in Grenzfällen praxisrelevant: Da das Arbeitsrecht auf den Werkvertrag grundsätzlich nicht anwendbar ist, entscheiden die Merkmalsabwägung („bewegliches System“) über den gesamten Schutzumfang; auch erhebliche SV- und Steuerunterschiede hängen daran.
- Selbstständigkeit zeigt sich in: fehlender Eingliederung in die betriebliche Organisation (keine Bindung an Arbeitszeit, -ort, -abfolge), Arbeit nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln, keine Bindung an persönliche Weisungen zur Arbeitsgestaltung, freie Gestaltung des eigenen Betriebs, Tragen des Unternehmerrisikos, Vertretung durch Dritte (Gehilfen, Subunternehmer — vgl § 1165 ABGB) unter eigener Verantwortung, keine disziplinäre Verantwortlichkeit. Der Arbeitnehmer schuldet dagegen „Zeit“ gegen Entgelt (Zeitlohn). Selbstständigkeit schließt den Arbeitsvertrag aus, beweist aber nicht den Werkvertrag — auch ein freier Dienstvertrag ist denkbar (Dienste statt Erfolg).
- Erfolgsverbindlichkeit: Der Werkunternehmer schuldet ein Ergebnis als geschlossene Einheit („Werk“ vs bloßes „Wirken“), mit Gewährleistungspflicht bei Leistungsstörungen (§§ 922, 1167 ABGB). Gattungsmäßig umschriebene Leistungsgegenstände mit nötigen Weisungen deuten auf ein Wirken (Dienstleistung), präzise beschriebene Erfolge auf ein Werk. Werkverträge sind regelmäßig Zielschuldverhältnisse: Sie erlöschen mit Erfüllung automatisch; Kündigungsbestimmungen in einem „Werkvertrag“ sind ein Indiz für ein Dauerschuldverhältnis.
- Rechtsfolge Arbeitsrecht: Nicht anwendbar (insb AngG, UrlG, DHG, IESG, Kollektivverträge); die ABGB-Werkvertragsnormen (§§ 1151 f, 1165 ff ABGB) sind dispositiv — weitgehende Vertragsfreiheit. Ausnahmsweise greifen arbeitsrechtliche Normen bei arbeitnehmerähnlichen Werkunternehmern (Gesamtbetrachtung: wirtschaftliche Abhängigkeit, regelmäßige Leistungen, Unterordnung, Fremdbestimmtheit, fremder Betrieb): arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG), DHG (§ 1 Abs 1), Gleichbehandlungsrecht (GlBG, BEinstG), Insolvenzrecht (§§ 46 ff IO), AuslBG § 2 Abs 2 lit b, AÜG § 3 Abs 4, analog Judikat 33 neu und Kautionsschutz.
- Sozialversicherung: Das ASVG ist auf Werkunternehmer nicht anwendbar — mangels persönlicher Abhängigkeit keine Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG), mangels Dauerschuldverhältnisses auch keine dienstnehmerähnlichen freien Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG). Regelmäßig besteht Pflichtversicherung nach dem GSVG als alter (§ 2 Abs 1 Z 1–3 GSVG) oder neuer Selbstständiger (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG); Ärzte, Apotheker, Patentanwälte und Ziviltechniker fallen unter das FSVG (§ 2 FSVG), Landwirte unter das BSVG (§ 2 BSVG). Der Unternehmer sorgt selbst für die Pflichtversicherung und führt die Beiträge selbst ab.
- Steuerrecht: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (bzw. Gewerbebetrieb), besteuert über die eigene Einkommensteuererklärung (§ 42 EStG); keine Lohnsteuer und keine Arbeitnehmerveranlagung (§ 47 EStG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Kriterium | Detail |
|---|---|
| Vertragsdefinition | § 1151 Abs 1 ABGB: Herstellung eines Werks gegen Entgelt; Selbstständigkeit + Erfolgsverbindlichkeit |
| Beendigung | Zielschuldverhältnis: erlischt automatisch mit Erfüllung; Kündigungsklauseln sprechen gegen Werkvertrag |
| Gewährleistung | §§ 922, 1167 ABGB bei Leistungsstörungen |
| Arbeitsrecht | grundsätzlich unanwendbar; für arbeitnehmerähnliche Werkunternehmer ausnahmsweise ASGG/DHG/GlBG/IO/AuslBG/AÜG anwendbar |
| SV | kein ASVG (§§ 4 Abs 2, 4 Abs 4); GSVG (§ 2 Abs 1 Z 1–3 bzw. Z 4), FSVG § 2 (Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Ziviltechniker), BSVG § 2 (Landwirte) — Sorgepflicht beim Unternehmer |
| Steuer | eigene Einkommensteuererklärung (§ 42 EStG); kein Lohnsteuerabzug (§ 47 EStG) |
Rechtsgrundlagen
- § 1151 Abs 1 ABGB (Werkvertragsbegriff), § 1165 ABGB (Vertretungsbefugnis), §§ 922, 1167 ABGB (Gewährleistung) — ✅ zitiert; die ABGB-Werkvertragsnormen (§§ 1151 f, 1165 ff) sind dispositiv.
- ASVG §§ 4 Abs 2, 4 Abs 4 (Anwendungsbereichsausschluss) — ✅ zitiert; GSVG § 2, FSVG § 2, BSVG § 2 — ✅ zitiert.
- EStG §§ 42, 47 — ✅ zitiert; arbeitnehmerähnlich-Anknüpfungen: ASGG § 51 Abs 3 Z 2, DHG § 1 Abs 1, GlBG, BEinstG § 7a Abs 2 Z 4, IO §§ 46 ff, AuslBG § 2 Abs 2 lit b, AÜG § 3 Abs 4 — ✅ zitiert.
- ⚠ Scheinwerkvertrag-Konstellationen (Tatsachenbeurteilung) sind Einzelfallrechtsprechung; vor automatisierten Klassifikationen im Onboarding gegen RIS/Rechtsprechung absichern.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Nicht in hr_payroll: Werkvertragspartner sind Unternehmer — Kreditor/Einkauf, Rechnungsprüfung, kein Lohnzettel, keine SV-Meldung des Auftraggebers, keine Work Entries. Die Payroll-Relevanz ist negativ (Abgrenzung): Werkvertragsvergütungen dürfen nicht als Arbeitslohn verarbeitet werden.
- Abgrenzungs-Gate im Onboarding: Erst Arbeitsverhältnis, dann freier Dienstvertrag, dann Werkvertrag (→ lb-bes-01, lb-bes-04); ein „Mitarbeitergruppen“-Eintrag entsteht nur beim echten Arbeitsverhältnis.
- Kein SV-Meldegegenstück beim Auftraggeber — anders als beim dienstnehmerähnlichen freien Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG, → lb-bes-05), der Dienstgeber-SV-Beiträge auslöst; diese Differenz gehört in die Modellschulung. Versehentliche Payroll-Buchung wäre SV- und lohnsteuerseitig falsch — Korrekturszenario im Test-Set sinnvoll.
Verweise
- KB-intern: lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Mitarbeiter- gruppen-Modell, Abschnitt 1) - Hinweis: Exportbedingte Verweisstellen (Muster, Beispielsammlung, Rechtsprechungsübersichten zur Arbeitnehmerähnlichkeit) sind abgeschnitten, nicht rekonstruiert.