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id: lb-jug-03
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batch: 1
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title: "Beschäftigung von Kindern"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
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topic: jugendliche
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author: "Noga/Kraft"
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stand: 2026-07
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_beschaftigung_von_kindern.pdf"
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text: ".lexis360/md/beschaftigung_von_kindern.md"
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legal_bases: ["KJBG § 2", "KJBG § 4 Abs 2", "KJBG § 6", "Schulpflichtgesetz § 3"]
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tags: [kjbg, kinder, kinderarbeit, beschaeftigungsverbote, schulpflicht]
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cross_refs: ["lb-jug-02", "lb-jug-04", "lb-pra-04"]
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# Beschäftigung von Kindern
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*Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-03).*
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## Zusammenfassung
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- **Grundsatzverbot:** Kinderarbeit — die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten
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jeder Art — ist verboten. Das KJBG als Schutzgesetz durchbricht den Grundsatz nur
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durch eng auszulegende allgemeine und besondere Ausnahmen; schon das einmalige
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Betätigen einer Semmelmaschine in einer Bäckerei fällt darunter (VwGH 92/18/0106).
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- **Kinderbegriff (§ 2 KJBG):** Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
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oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 3 Schulpflichtgesetz: neun
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Jahre) — kumulativ; ohne beides gilt die Person noch als Kind. Minderjährige, die
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die Schulpflicht vor dem 15. Geburtstag beendet haben und in einem Lehrverhältnis,
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Ferialpraktikum oder Pflichtpraktikum stehen, unterliegen bereits den
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Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht den §§ 4 bis 9 KJBG.
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- **Keine Kinderarbeit:** vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte
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Hilfstätigkeiten (nur von kurzer Dauer, nicht arbeitnehmer-/lehrlings-/heimarbeiterartig,
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ohne Unfallgefahren, ohne Gefährdung von Gesundheit, Entwicklung oder Sittlichkeit);
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außerdem die Beschäftigung zu Unterrichts- oder Erziehungszwecken sowie leichte
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Leistungen eigener Kinder von geringer Dauer im Haushalt (§ 4 Abs 2 KJBG).
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- **Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr** eingeschränkt zulässig, außerhalb der
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Schulstunden und nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: Arbeiten im
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reinen Familienbetrieb (Verwandte bis zum dritten Grad bzw. Stief-/Wahlkinder mit
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gemeinsamem Haushalt; Verwandte dritten Grades nur mit Einverständnis des gesetzlichen
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Vertreters), Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt (nicht im Gastgewerbe,
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VwGH 94/02/0225) sowie Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen und
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Sammeltätigkeiten — jeweils leicht und vereinzelte Arbeiten, kein Betrieb gewerblicher
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Art, kein Dienstverhältnis.
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- **Grenzen ab 13:** höchstens zwei Stunden täglich (an Schul- und schulfreien Tagen),
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zusammen mit den Schulunterrichtsstunden nicht mehr als sieben Stunden; niemals an
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Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen und niemals zwischen 20 und 8 Uhr — ohne
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Ausnahmemöglichkeit.
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- **Bewilligungen (§ 6 KJBG):** Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern
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für Musikaufführungen, Theater- und sonstige Aufführungen sowie Foto-, Film-,
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Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen, wenn ein besonderes Interesse der Kunst,
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Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt;
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erforderlich sind die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die Anhörung des
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Arbeitsinspektorats bei Erwerbsmäßigkeit und die Feststellung der körperlichen
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Eignung; der Bescheid hat Dauer und Lage der Arbeitszeit, Ruhepausen und etwaige
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Sonn-/Feiertagsarbeit festzulegen. Beschäftigung zwischen 23 und 8 Uhr ist jedenfalls
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unzulässig. Bewilligungsfrei sind Aufführungen von Schule oder Schulbehörde.
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
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| Wert / Regel | Detail |
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| Kinder iSd KJBG | bis zur Vollendung des **15. Lebensjahres** oder der späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 2 KJBG); Schulpflicht dauert **9 Jahre** (§ 3 Schulpflichtgesetz) |
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| Minderjährige mit beendeter Schulpflicht vor 15 | in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum: Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht die Kinderarbeits-Regeln (§§ 4 bis 9 KJBG) |
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| Mindestalter für zulässige leichte Arbeiten | vollendetes **13. Lebensjahr** |
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| Tagesgrenze ab 13 | max. **2 Stunden** (an Schul- und schulfreien Tagen); mit den Schulunterrichtsstunden gesamt max. **7 Stunden** |
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| Zeitfenster ab 13 | keine Beschäftigung sonntags, an gesetzlichen Feiertagen und **20–8 Uhr**; keine Ausnahme zulässig |
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| Bewilligungsfall (§ 6 KJBG) | Beschäftigung jedenfalls unzulässig **23–8 Uhr**; Arbeitszeitdauer/-lage, Ruhepausen, Sonn-/Feiertagsarbeit im Bescheid festzulegen |
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| Zustimmung | Beschäftigung ab 13 nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters |
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## Rechtsgrundlagen
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- **KJBG:** § 2 (Kinderbegriff), § 4 Abs 2 (Ausnahmen vom Begriff der Kinderarbeit),
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§§ 4 bis 9 (Regime der Kinderarbeit), § 6 (Bewilligung öffentlicher Schaustellungen)
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— ausdrücklich zitiert. ✅
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- **§ 3 Schulpflichtgesetz** (neun Jahre allgemeine Schulpflicht) ausdrücklich
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zitiert. ✅
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- Rechtsprechung/Materialien im Briefing: VwGH 92/18/0106 (Simmelmaschine),
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VwGH 94/02/0225 (Privathaushalt ≠ Gastgewerbe), ErläutRV 586 BlgNR 9. GP. ✅
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **Kein regulärer Abrechnungsfall:** Da Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist,
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darf es für Kinder iSd § 2 KJBG keine reguläre Entgelt-/SV-Abrechnung geben;
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sinnvoll ist eine Mindestalter-/Schulpflicht-Validierung beim Anlegen von
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Mitarbeitenden (Warnung statt Abrechnung).
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- **Bewilligte Sonderfälle** (§ 6 KJBG) sind atypische, eng befristete Einsätze mit
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harten Zeitgrenzen (23–8-Uhr-Verbot, 2-Stunden-Grenze); falls je unterstützt, als
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Work-Entry-/Scheduling-Constraint abbilden — kein eigenes Entgeltmodell.
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- **Minderjährige vor 15 in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum** werden wie Jugendliche
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behandelt → dieselben Jugendschutz-Constraints und -Zeitfenster verwenden
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(→ lb-jug-02, lb-jug-04); Alters-/Schulpflicht-Logik am Mitarbeitendendatensatz
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führt automatisch zur richtigen Constraint-Menge.
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- Abgrenzung Ferial-/Pflichtpraktikum: → lb-pra-04.
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04 (Sonn-,
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Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum — Begriffsdefinition)
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- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
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- *Hinweis:* Der Quelltext verweist auf die Arbeitshilfe „Übersicht über die
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Beschäftigung von Minderjährigen"; sie ist nicht Teil des Batch-1-Korpus und wird
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daher nicht als KB-Eintrag referenziert. |