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157 lines
10 KiB
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id: lb-bnd-33
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batch: 8
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title: "Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Beendigungsarten"
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topic: beendigungsarten
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author: "Thöny-Maier"
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stand: 2026-07
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassungsgrunde_arbeiter_und_angestellte.pdf"
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text: ".lexis360/md/entlassungsgrunde_arbeiter_und_angestellte.md"
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legal_bases: ["GewO 1859 § 82", "GewO 1973 § 376 Z 47", "AngG § 27"]
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tags: [entlassungsgruende, arbeiter, angestellte, fristlose-beendigung, unzumutbarkeit]
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cross_refs: ["lb-bnd-17", "lb-bnd-19", "lb-bnd-23", "lb-bnd-25", "lb-bnd-31", "lb-bnd-32"]
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# Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte
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*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-33).*
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## Zusammenfassung
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- **Definition:** Entlassung = **fristlose, sofortige Beendigung** des DV aus
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einem **wichtigen Grund**, der die Aufrechterhaltung des DV — und sei es
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nur für die **Dauer der Kündigungsfrist** — unzumutbar macht; objektiv
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betrachtet (nicht nur aus AG-Blickwinkel). Risiko einer ungerechtfertigten
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Entlassung ist hoch (Beweisschwierigkeiten!) → weitreichende
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Zahlungspflichten (Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt).
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- **Unverzüglichkeit:** **Aufgriffsobliegenheit** des AG — Ausspruch
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unverzüglich nach Kenntnis vom Entlassungsgrund; Überlegungsfrist inkl
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rechtlicher Information zugebilligt, bei **klarem Sachverhalt sehr kurz**
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(Entlassung am Abend desselben Tags kann schon zu spät sein, wenn der AN
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zwischenzeitlich weitergearbeitet hat). Verspätet ausgesprochen → Entlassung
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**wirksam, aber unberechtigt** → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt
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etc. (→ lb-bnd-32, lb-bnd-31).
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- **Arbeiter — abschließender Katalog (§ 82 GewO 1859, geltendes Recht gem
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§ 376 Z 47 GewO 1973):** 15 Tatbestände: (1) Irreführung durch falsche/
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verfälschte Ausweiskarten/Zeugnisse bei Vertragsabschluss, (2) Irreführung
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über ein bestehendes gleichzeitiges Arbeitsverhältnis, (3) Unfähigkeit zur
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vereinbarten Arbeit, (4) Trunksucht nach wiederholter fruchtloser Verwarnung,
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(5) Diebstahl/Veruntreuung/sonstige strafbare Handlung mit
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Vertrauensunwürdigkeit, (6) Verrat eines Geschäfts-/Betriebsgeheimnisses,
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(7) abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung, (8) unbefugtes Verlassen
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der Arbeit, (9) beharrliche Pflichtenvernachlässigung, (10) Verleitung der
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übrigen AN zu Auflehnung/unordentlichem Lebenswandel/unsittlichen/
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gesetzwidrigen Handlungen, (11) grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung,
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gefährliche Drohung, (12) trotz vorausgegangener Verwarnung unvorsichtiger
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Umgang mit **Feuer und Licht**, (13) abschreckende Krankheit, (14) Arbeitsunfähigkeit
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durch eigenes Verschulden, (15) mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt.
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||
**Keine Entlassung aus anderen Gründen.**
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- **Ergänzende Kurzregeln zu den Arbeiter-Tatbeständen:** Irreführung nur bei
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tatsächlicher Täuschung mit Zusammenhang zum Vertragsabschluss (Versuch
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genügt nicht; schon bekannte Täuschung später nicht mehr aufgreifbar);
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Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob ab Beginn oder später — aber
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**nicht** Krankheit/Unfall gemeint; Trunksucht: Alkoholisierung im
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**Wiederholungsfall während der Arbeitszeit**, **mindestens zweimal**
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ernsthafte Verwarnung, kein „Ausrutscher", kein konkreter Schaden/Beeinträchtigung
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nötig, **Alkoholkrankheit → keine Entlassung**; strafbare Handlungen:
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gerichtlich/verwaltungsrechtlich strafbar, reiner Verdacht ungenügend,
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nicht strafbare Vertrauensunwürdigkeit genügt beim Arbeiter **nicht**;
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Geheimnisverrat: nicht allgemein bekanntes Wissen mit AG-Interesse; Ausnahme:
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||
Pflicht zur Bekanntgabe (zB **Zeugenaussage vor Gericht**); Nebengeschäft:
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Beeinträchtigung der **vollen Arbeitsleistung**, AG-Zustimmung schließt aus;
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unbefugtes Verlassen = Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit
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(frühzeitiges Verlassen, Nichterscheinen) — nur bei erheblicher Verletzung;
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Ehrbeleidigung/KV/Drohung nach strafrechtlichen Begriffen, grobe
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||
Ehrenbeleidigung bezogen auf die übliche Umgangs- und Redeweise; Feuer/Licht:
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||
vorheriger Hinweis auf die Gefahr erforderlich; abschreckende Krankheit:
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**verschuldensunabhängig**; verschuldete Arbeitsunfähigkeit: nur bei
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**erheblicher** Unfähigkeit; Gefängnis: > 14 Tage.
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- **Angestellte — nicht abschließender Katalog (§ 27 AngG):** 11 Tatbestände —
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Untreue im Dienst/unberechtigte Vorteile von Dritten (insb Provision/Belohnung),
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||
Vertrauensunwürdigkeit, Unfähigkeit zu den versprochenen/angemessenen
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Diensten, Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens (Kaufmann),
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||
Handelsgeschäfte im Geschäftszweig/Konkurrenzverbotsverstoß, Unterlassen der
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Dienstleistung über erhebliche Zeit ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund,
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||
beharrliche Weigerung, Nichtbefolgung gerechtfertigter Anordnungen,
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||
Verleitung zum Ungehorsam, Abwesenheit wegen **längerer Freiheitsstrafe**
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oder sonstiger Gründe (außer Krankheit/Unglücksfall) über erhebliche Zeit,
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||
Tätlichkeiten/Sittlichkeits-/erhebliche Ehrverletzungen. **Nicht
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abschließend:** auch andere Gründe, wenn Gewicht und schädliche Neigung den
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genannten entsprechen; **vertragliche Zusatztatbestände** (Einzelvertrag,
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KV) möglich.
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- **Ergänzende Kurzregeln zu den Angestellten-Tatbeständen:** Untreue —
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||
Interessenverstoß mit Bewusstsein des AN, Vertrauensverwirkung für die
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Zukunft, bisheriges Verhalten berücksichtigen, nur auf die **dienstliche
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Beziehung** bezogen; Vertrauensunwürdigkeit — **Fahrlässigkeit genügt**,
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||
auch außerdienstliches Verhalten, Grenzen zur Untreue fließend; Unfähigkeit —
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||
**dauernde** (nicht bloß vorübergehende) Unfähigkeit, ab Beginn oder später;
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||
Konkurrenzverbot gilt während der **gesamten DV-Dauer**; Unterlassen der
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Dienstleistung — erheblich, pflichtwidrig, schuldhaft, ohne
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Rechtfertigungsgrund; beharrliche Weigerung — idR **Verwarnung oder
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wiederholte Aufforderung** vorangegangen; Verleitung zum Ungehorsam —
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||
Aufforderung zu Verhalten, das den AN selbst entlassungswürdig machen würde;
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Abwesenheit — nicht durch Krankheit/Unfall, erhebliche Zeit, **kurzfristige
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||
Untersuchungshaft genügt nicht**; Tätlichkeiten = vorsätzliche körperliche
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Angriffe, Sittlichkeitsverletzungen = unzüchtige Handlungen, grobe
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Ehrverletzung = Reaktion mit Beziehungsabbruch möglich.
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
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| Wert / Regel | Detail |
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|---|---|
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| Kernbegriff | fristlose, sofortige Beendigung aus wichtigem Grund; Unzumutbarkeit objektiv, auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ✅ |
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| Unverzüglichkeit | Aufgriffsobliegenheit; klarer Sachverhalt → sehr kurze Überlegungsfrist (Entlassung am Abend kann zu spät sein) ✅ |
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| Verfristungs-Folge | verspätete Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt etc. |
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| Arbeiter: Katalog | § 82 GewO 1859 — **abschließend**, 15 Tatbestände (geltendes Recht gem § 376 Z 47 GewO 1973) ✅ |
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| Trunksucht | Wiederholungsfall während Arbeitszeit; zeitlicher Zusammenhang, kein Ausrutscher; **mindestens 2 Verwarnungen**; Alkoholkrankheit → keine Entlassung |
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| Strafbarkeit (Arbeiter) | gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbare Handlung; reiner Verdacht unzureichend |
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| Geheimnisverrat | Ausnahme bei Pflicht zur Bekanntgabe (zB Zeugenaussage vor Gericht) |
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| Unbefugtes Verlassen | Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit (zu frühes Verlassen, Nichterscheinen); nur bei erheblicher Verletzung |
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| Feuer und Licht | nur nach vorausgegangener Verwarnung |
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| Abschreckende Krankheit | verschuldensunabhängig |
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| Gefängnis | mehr als 14 Tage |
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| Angestellte: Katalog | § 27 AngG — **nicht abschließend** (weitere Gründe bei gleichem Gewicht/schädlicher Neigung); vertragliche Zusatztatbestände möglich ✅ |
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| Untreue (Angestellte) | pflichtwidriger Interessenverstoß mit Bewusstsein; Vertrauensverwirkung für Zukunft; bisheriges Verhalten; nur dienstliche Beziehung |
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| Vertrauensunwürdigkeit (Angestellte) | leichte Fahrlässigkeit genügt; auch außerdienstliches Verhalten; Grenzen zur Untreue fließend |
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||
| Unfähigkeit (Angestellte) | dauernde, nicht bloß vorübergehende Unfähigkeit (ab Beginn oder später) |
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||
| Beharrliche Weigerung (Angestellte) | idR Verwarnung/wiederholte Aufforderung vorangegangen |
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||
| Abwesenheit (Angestellte) | längerer Freiheitsstrafe/sonstige Gründe (nicht Krankheit/Unfall) über erhebliche Zeit; kurzfristige Untersuchungshaft genügt nicht |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§ 82 GewO 1859** (Entlassungsgründe Arbeiter, abschließend) — ausdrücklich
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||
zitiert ✅
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- **§ 376 Z 47 GewO 1973** (Fortgeltung der GewO 1859) — zitiert ✅
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- **§ 27 AngG** (Entlassungsgründe Angestellte, beispielhaft/nicht
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||
abschließend) — ausdrücklich zitiert ✅
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- Die Auslegung des nicht abschließenden AngG-Katalogs (entsprechendes Gewicht)
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beruht auf Komm.-Rsp (§ 25 Rz 32) — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **Katalogcharakter steuert die Beendigungs-Klassifikation:** beim Arbeiter
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ist die Entlassungsart auf die 15 GewO-Tatbestände beschränkt (keine
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analogen Gründe), beim Angestellten offener Katalog — für die
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Beendigungsart-/Begründungsfelder im Odoo-Beendigungs-Workflow beachten.
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- **Unverzüglichkeit/Verfristung** sind Verfahrenswerte; die verfristete
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Entlassung wirksam-aber-unberechtigt bestimmt die Anspruchs-Flags
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(Abfertigung Alt, Kündigungsentschädigung — → lb-bnd-31).
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- **Keine direkten Abrechnungsparameter** im Katalog; die Entgelt-Folgen
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folgen der Entlassungs-Folgen-Matrix, nicht dem Einzeltatbestand.
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- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-bnd-17 (Entlassung Angestellte – Tätlichkeit/
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Sittlichkeitsverletzung/Ehrverletzung) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte –
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Verstoß Konkurrenzverbot) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter – Beharrliche
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Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-25 (Entlassung Arbeiter – Gefängnis) ·
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lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch)
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- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GewO/AngG-Regime)
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- Die Briefing-Verweise „beharrliche Pflichtenvernachlässigung" (Arbeiter) und
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die Folgenverweise sind über die genannten KB-IDs aufgelöst; nicht genannte
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Detailbriefings (zB Feuer/Licht) sind im Korpus nicht als eigene
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Entlassungs-IDs vorhanden — nicht rekonstruiert. |