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| rj-rjs-347 | 1 | Strafgesetzbuch (StGB) – § 83 | RIS – Originalwortlaut zitierte Norm | Zitierte Norm (Originalwortlaut) | rechtsprechung | StGB | 2019-10 |
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Strafgesetzbuch (StGB) – § 83
RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2019-10. Strafgesetzbuch (StGB), Gesetzesnummer 10002296 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-347
Körperverletzung (Index)
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die
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- mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,
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- in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,
Schlagworte (Index)
Verletzung, Körperbeschädigung