Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/sicherungsmittel_zahlungsstopp_mit_sicherheitsleis.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

122 lines
6.9 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters
This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
---
id: lb-lsd-05
batch: 4
title: "Sicherungsmittel - Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: lohndumping
author: "Burger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_sicherungsmittel_zahlungsstopp_mit_sicherheitsleis.pdf"
text: ".lexis360/md/sicherungsmittel_zahlungsstopp_mit_sicherheitsleis.md"
legal_bases: ["LSD-BG § 34", "LSD-BG § 34 Abs 4a", "LSD-BG § 34 Abs 8", "ASVG § 67a", "EStG § 82a", "VStG § 9"]
tags: [lohndumping, lsd-bg, sicherungsmittel, zahlungsstopp, sicherheitsleistung, auftraggeberhaftung]
cross_refs: ["lb-lsd-02", "lb-lsd-04", "lb-lsd-06", "lb-lnk-02"]
---
# Sicherungsmittel Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung
*Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-05).*
## Zusammenfassung
- Das zweite Sicherungsmittel (§ 34 LSD-BG) richtet sich **nicht gegen den
beschuldigten Arbeitgeber**, sondern gegen den **unverdächtigen
inländischen Auftraggeber** — bei Überlassung den **Beschäftiger**.
Drei Schritte: (1) **Zahlungsstopp**: das Amt für Betrugsbekämpfung
bzw die BUAK tragen dem Auftraggeber schriftlich auf, den noch offenen
Werklohn (Überlassungsentgelt) oder Teile davon nicht an den
Auftragnehmer/Überlasser zu zahlen; (2) **Sicherheitsleistung mit
Zahlungsverbot** (Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde): Zahlung des
fälligen Werklohns an die Behörde statt an den Vertragspartner;
(3) **Verwertung**: Anrechnung auf die verhängte Geldstrafe oder
Weiterzahlung an den Auftragnehmer.
- **Betragslogik:** Der Zahlungsstopp darf das **Höchstmaß der angedrohten
Geldstrafe** und den **offenen Werklohn** nicht übersteigen; bei
Überschreitung wirkt er nur im wirksamen Umfang, bei niedrigerem
Betrag erfasst er die zuerst fälligen Teile (Beispiel: Strafrahmen
€ 20.000, offener Werklohn € 13.000 → Zahlungsstopp wirkt über
€ 13.000; offener Werklohn € 25.000 → € 5.000 fließen weiter an den
Auftragnehmer).
- **Voraussetzung:** begründeter Verdacht einer LSD-BG-Übertretung und
Verfolgungs-/Vollzugsschwierigkeiten (wie bei § 33, → lb-lsd-04);
ein Zahlungsstopp darf nur verhängt werden, wenn eine **vorläufige
Sicherheit** gegen den Beschuldigten nicht festgesetzt oder eingehoben
werden konnte (Beschlagnahme schließt ihn nicht aus).
- **Schutz des Auftraggebers:** Er zahlt nicht mehr und nicht früher als
ohnehin (Sicherheit erst mit zivilrechtlicher Fälligkeit fällig); er
darf weiterhin **aufrechnen** und Zurückbehaltungsrechte geltend
machen; die Zahlung an die Behörde wirkt **schuldbefreiend**; der
Bescheid enthält keine Leistungsfrist und ist nicht vollstreckbar.
Bei Mängeln/Wegfall des Werklohnanspruchs ist das im Verfahren zu
beachten. Nach § 34 Abs 4a kann die Behörde dem säumigen Auftraggeber
einen konkreten Betrag per (vollstreckbarem) **Leistungsbescheid**
auftragen — bei strittigem Werklohn darf sie davon absehen.
- **Haftungsfreistellung:** Nimmt die Sicherheit den offenen Werklohn so
weit in Beschlag, dass der Haftungsbetrag der Auftraggeberhaftung
(§ 67a ASVG, § 82a EStG) nicht mehr bedeckt ist, kann der Auftraggeber
den Haftungsbetrag haftungsbefreiend ans **Dienstleistungszentrum**
zahlen (Beispiel: Werklohn € 20.000, Sicherheit € 20.000 → 25 % =
€ 5.000 ans Dienstleistungszentrum, € 15.000 als Sicherheit an die
Behörde).
- **Verwertung:** **Frei** zu erklären bei Einstellung des Verfahrens,
vollzogener Geldstrafe, wenn der Auftragnehmer selbst erlegt oder wenn
binnen **5 Jahren ab Erlegung** kein Verfall ausgesprochen wurde;
**verfallen** ist die Sicherheit, sobald sich die Strafverfolgung als
unmöglich erweist.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Deckel Zahlungsstopp/Sicherheit | max. **Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe** und max. **noch offener Werklohn** (Überlassungsentgelt) (Stand 2026-07) |
| Antrag auf Sicherheitsleistung | vom Amt für Betrugsbekämpfung/BUAK binnen **3 Arbeitstagen** nach Verhängung des Zahlungsstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen (Stand 2026-07) |
| Stellungnahme-Aufforderung | Zustellungseinleitung binnen **1 Woche** ab Antragseinlangen (Stand 2026-07); Entscheidung binnen weiterer **3 Wochen** ab Stellungnahme (ohne Stellungnahme: Bescheid möglich) |
| Beendigung des Zahlungsstopps | u. a. wenn kein Antrag binnen **3 Arbeitstagen** gestellt wird oder binnen **3 Wochen** nach Einlangen der Stellungnahme nicht entschieden wird (Stand 2026-07) |
| Beschwerde | gegen den Bescheid über die Sicherheitsleistung binnen **4 Wochen** ans LVwG; keine aufschiebende Wirkung (§ 34 Abs 8), außer unverhältnismäßiger Nachteil (Stand 2026-07) |
| Verfallsfrist der Sicherheit | **5 Jahre ab Erlegung** (Stand 2026-07) |
| Rechtsmittel gegen Zahlungsstopp | keines zulässig |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 34 LSD-BG** (Abs 1/2 Zahlungsstopp, Abs 3/4 Sicherheitsleistung,
**Abs 4a** vollstreckbarer Leistungsbescheid, **Abs 8** Beschwerde
ohne aufschiebende Wirkung).
- **§ 67a ASVG** und **§ 82a EStG** (Haftungsbetrag der
Auftraggeberhaftung; SV-Beiträge und Lohnabgaben) als Bezugsgröße der
haftungsbefreienden Zahlung ans Dienstleistungszentrum — damit berührt
der Zahlungsstopp auch die sv-beitragsbezogenen Lohnnebenkosten
(Dienstgeberbeitrag, → lb-lnk-02).
- **§ 9 VStG** (verantwortliches Organ ohne Parteistellung im
Sicherheitsleistungsverfahren). ✅ §-Zitate ausdrücklich im Quelltext;
Judikatur mit Fundstellen im Original.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- Betrifft nicht die Lohnabrechnung, sondern den **Kreditoren-/Zahlungs-
workflow** des Auftraggebers (Kommune, General-AT-Mandant): ein
Zahlungsverbot ist als Sperre/Höchstbetrag auf der offenen
Lieferantenforderung abbildbar; Auszahlungskonto wechselt zur
Bezirksverwaltungsbehörde.
- **Fälligkeitssteuerung:** Die Sicherheit wird erst mit zivilrechtlicher
Fälligkeit des Werklohns geschuldet — Fälligkeitsdaten der
Werk-/Überlassungsverträge als Datenbasis; Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben wirksam.
- **Haftungsfreistellung (§ 67a ASVG, § 82a EStG):** Die 25-%-Logik des
Beispiels (zahlungshalber ans Dienstleistungszentrum) verlangt die
Kenntnis des Haftungsbetrags der Auftraggeberhaftung — außerhalb der
Payroll-Engine (Abgaben-/Haftungsthema), aber prozessrelevant für
AP-Buchungen.
- Kein Eingriff in die `hr_payroll`-Engine; Bezugsgrößen (Strafhöchstmaß)
liefert der Unterentlohnungs-Kontext (→ lb-lsd-06).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-04 (vorläufige
Sicherheit — Vorrang vor dem Zahlungsstopp) · lb-lsd-06 (Strafrahmen
als Bezugsgröße) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag als von der
Auftraggeberhaftung mitumfasste Lohnnebenkosten)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; für die
Kommune als Auftraggeberin/Beschäftigerin ergänzend
`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`.