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lb-end-05 8 Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung - Überblick Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Posch/Haas 2026-07
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EStG § 67 Abs 8 lit c
EStG § 68 Abs 1
EStG § 68 Abs 2
AZG § 19e
zeitguthaben
mehrleistungen
uberstunden
zeitausgleich
endabrechnung
zeitschulden
lb-azm-03
lb-end-08
lb-end-09
lb-end-10
lb-ues-03

Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung - Überblick

Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-05).

Zusammenfassung

  • Ausgangspunkt: Zeitguthaben am Ende eines Arbeitsverhältnisses haben unterschiedliche Ursachen — je nach Entstehungszeitpunkt und Arbeitszeitmodell handelt es sich um ein Guthaben an Normalarbeitszeit (flexibles Modell: Durchrechnung, Gleitzeit) oder um Mehr-/Überstunden, die (1) im letzten Monat geleistet oder (2) in früheren Perioden erwirtschaftet und auf ein Zeitausgleichskonto gebucht wurden. Berechnung und abgabenrechtliche Behandlung unterscheiden sich entsprechend.
  • Mehr-/Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum: mit dem entsprechenden (Mehr- bzw Überstunden-)Zuschlag zu vergüten; Detail → lb-end-09. Behandlungsmatrix lt Quelle:
    • Austrittsmonat: LSt als laufender Bezug im Auszahlungsmonat (§ 68 Abs 1 und 2 EStG für Überstundenzuschläge beachten); SV als laufender Bezug im Auszahlungsmonat.
    • Laufendes Kalenderjahr + (nicht rechtsmissbräuchlich) vereinbarter Zeitausgleich: LSt durch Rollung in den Entstehungszeitraum (als laufender Bezug, § 68 Abs 1/2 EStG beachten); SV im Auszahlungsmonat.
    • Vorjahr + vereinbarter Zeitausgleich: LSt als Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre nach § 67 Abs 8 lit c EStG (1/5 steuerfrei, 4/5 steuerpflichtig); SV im Auszahlungsmonat.
    • Freigestellte Abgeltungswahl (Geld oder Freizeit): LSt und SV als laufender Bezug im Auszahlungsmonat — der Anspruch auf Geldabgeltung entsteht erst mit der Beendigung.
    • Rechtsmissbräuchlich vereinbarter Zeitausgleich: LSt als laufender Bezug im Auszahlungsmonat; SV durch Rollung in die Leistungszeiträume.
  • Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit: Guthaben an Normalarbeitszeit, das wegen des Arbeitszeitmodells keine Überstunden sind, wird am Ende mit Zuschlag 50 % abgegolten (§ 19e AZG; Ausnahmen: unberechtigter vorzeitiger Austritt, abweichende KV-Regelung); Basis — sofern der KV nichts anderes bestimmt — der Normalstundenteiler (so die Quelle; sie schreibt „Nomalstundenteiler" — Tippfehler). Detail → lb-end-10. Alle drei Durchrechnungsvarianten (monatlich ohne/mit Übertragung, Quartal/ Halbjahr/Jahr bzw über 1 Monat): LSt (§ 68 Abs 1 und 2 EStG beachten) und SV als laufender Bezug im Auszahlungsmonat.
  • Zeitschulden: der AG darf das auf den negativen Zeitsaldo entfallende Bruttoentgelt rückfordern, sofern die Minussalden nicht ihm zuzurechnen sind und kein berechtigter Dienstverhinderungsgrund vorliegt. Lohnsteuerlich ist der einbehaltene Betrag als Werbungskosten (verringert die Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge) zu berücksichtigen; in der SV nicht beitragsgrundlagenmindernd — ausgenommen Rückverrechnungen von Zeitschulden, die einem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden können. Detail → lb-end-08.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Zuschlag Normalarbeitszeit-Guthaben 50 % nach § 19e AZG bei durchrechenbarer Arbeitszeit; entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder abweichender KV-Regelung (Stand 2026-07)
Berechnungsbasis Normalstundenteiler („Nomalstundenteiler" — Tippfehler der Quelle), sofern KV nichts anderes regelt (Stand 2026-07)
LSt Vorjahres-Zeitguthaben § 67 Abs 8 lit c EStG: 1/5 steuerfrei, 4/5 steuerpflichtig (Stand 2026-07)
LSt-Rollung Zeitguthaben des laufenden Kalenderjahres mit vereinbartem Zeitausgleich: Zuordnung zum Entstehungszeitraum durch Rollung (Stand 2026-07)
SV-Rollung nur bei rechtsmissbräuchlich vereinbartem Zeitausgleich — Zuordnung zu den Leistungszeiträumen; sonst laufender Bezug im Auszahlungsmonat (Stand 2026-07)
Zeitschulden-Rückforderung Bruttoentgelt des negativen Saldos; unzulässig bei AG-Zurechenbarkeit oder berechtigtem Dienstverhinderungsgrund (Stand 2026-07)
Zeitschulden LSt einbehaltener Betrag = Werbungskosten, Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge verringernd (Stand 2026-07)
Zeitschulden SV grundsätzlich nicht beitragsgrundlagenmindernd; Ausnahme: einem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbare Rückverrechnung (Stand 2026-07)
§ 68-Freiheit Überstundenzuschläge gem § 68 Abs 1 und 2 EStG in allen LSt-Zweigen mitführen (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 19e AZG — Zuschlag 50 % für Guthaben an Normalarbeitszeit — ausdrücklich zitiert
  • § 67 Abs 8 lit c EStG — begünstigte Nachzahlung für Vorjahres-Zeitguthaben (1/5 steuerfrei) — zitiert
  • § 68 Abs 1 und 2 EStG — Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge — mehrfach zitiert (Parameterwerte und die 2026-Sondermaßnahme → lb-end-09 mit ⚠-Konflikt)
  • LStR 2002 Rz 1106 — Belegstelle für die 1/5-Regelung — als Fußnote zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Fallmatrix als Klassifizierer: Merkmale (Entstehungsjahr, Zeitausgleichs-Vereinbarung, Rechtsmissbrauchsverdacht, Durchrechnungsmodell) schalten die LSt-Regel (laufend vs § 67 Abs 8 lit c vs Rollung) und die SV-Zuordnung — als Kategorisierung auf dem once-off input der Endabrechnung.
  • Zeitkontokorrent: je Zeitsaldo den Entstehungsmonat aus Work Entries mitführen — Voraussetzung für LSt- und SV-Rollung (historische Perioden nachrechnen).
  • 50 %-Zuschlag (§ 19e AZG) als zuschlagsgebende Regel der Endabrechnung für Normalarbeitszeit-Guthaben; KV-Overrides als mögliche Abweichung vorsehen.
  • Zeitschulden: Einbehalt als Werbungskosten-Negativeingabe in der LSt; SV-Rollung nur bei eindeutig zuordenbaren Perioden — Schnittstelle zu Beitragsgrundlagenkorrekturen (mBGM) → lb-end-08.
  • § 68-Parameter: steuerfreie Überstundenzuschläge über den jahresabhängigen Freibetrag (hr.rule.parameter-Versionierung) → lb-end-09 und lb-zus-07.

Verweise

  • KB-intern: lb-azm-03 (Gleitzeit — Durchrechnungsmodell) · lb-end-08 (Endabrechnung Gehaltserhöhungen auf Zeitguthaben und Zeitschulden) · lb-end-09 (Endabrechnung Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum) · lb-end-10 (Endabrechnung Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit) · lb-ues-03 (Überstundenvergütung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67/68 EStG-Regime — dort verbindlich verifiziert; Abweichungen der Quelle als ⚠ dokumentiert).