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| lb-gpl-01 | 4 | Ablauf einer GPLB | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | gplb | Silbernagl | 2026-08 |
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Ablauf einer GPLB
Lexis Briefings Personalrecht, Silbernagl, Stand August 2026 (lb-gpl-01).
Zusammenfassung
- Verfahrensphasen: Die GPLB („Gemeinsame Prüfung für Lohnabgaben und Beiträge", seit 1. 7. 2020; 1. 1.–30. 6. 2020: PLAB; vormals GPLA) folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf: Ankündigung → Vorbereitung → Prüfort-Vereinbarung → Prüfungsauftrag/Prüfbeginn → Durchführung → Schlussbesprechung (→ lb-gpl-07) → Vorschreibung (→ lb-gpl-06).
- Ankündigung: Die Prüfbehörde (Finanzamt PLB, ÖGK, BVAEB) kündigt Außenprüfungen spätestens eine Woche vor Prüfbeginn schriftlich an (Prüfername, Kontaktdaten, voraussichtlicher Prüfzeitraum, Hinweis auf Anwesenheit des Dienstgebers oder einer bevollmächtigten Person, Aufforderung zur Vorlage aller Unterlagen). Entfall nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 99 Abs 2 FinStrG), sonst Verfahrensfehler.
- Vorbereitung: Abstimmung der Lohnabgaben (Finanzamtskonto ↔ Lohnkonten ↔ Lohnzettel), Durchsicht von Buchhaltung und Lohnkonten, Unterlagenaufbereitung, Abstimmung mit dem steuerlichen Vertreter — inklusive Überlegung einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) vor Prüfbeginn (→ lb-gpl-03).
- Prüfungsauftrag: verfahrensrechtlich ein Bescheid, gegen den kein gesondertes Rechtsmittel zulässig ist (§ 148 Abs 4 BAO); nur schriftlich zulässig, vom Abgabepflichtigen bzw. Vertreter zu unterfertigen. Das Beiblatt vermerkt Ausfolgung, allfällige Selbstanzeige und den Prüfbeginn (Datum samt Uhrzeit) — maßgeblich u. a. für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.
- Selbstanzeige: möglich nur für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und seit 1. 1. 2011 die Kommunalsteuer (§ 29 iVm § 254 Abs 1 FinStrG); mündlich (mit Niederschrift) oder schriftlich. Wird sie nach der Prüfungsverständigung, aber vor dem tatsächlichen Prüfbeginn erstattet, kann bei Verdacht grober Fahrlässigkeit ein Zuschlag festgesetzt werden, der die Straffreiheit nicht hindert.
- Durchführung: Prüffelder und treffsichere Stichproben (Ausdehnung bei Differenzen), Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO), Amts-/Rechtshilfe (§ 158 BAO, Art 22 B-VG); Unterbrechung nur aus wichtigen Gründen und mit Information des Abgabepflichtigen.
- Typische Befunde sind Nachzahlungen (→ Cluster „Nachzahlungen") und sozialversicherungsrechtliche Umqualifizierungen (Werkvertrag/freier Dienstvertrag → echtes Dienstverhältnis), zu denen Prüfer Einvernahmen mit Zeugen/Auskunftspersonen (§ 87 BAO) abhalten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Ankündigungsfrist | spätestens 1 Woche vor Prüfbeginn, schriftlich; Entfall nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 99 Abs 2 FinStrG) ✅ |
| Prüfort | grundsätzlich der Betrieb des Dienstgebers, sonst Räumlichkeiten der Behörde oder des Bevollmächtigten; endgültige Entscheidung beim Prüfer |
| Prüfungsauftrag | Bescheid ohne gesondertes Rechtsmittel (§ 148 Abs 4 BAO), nur schriftlich; Unterfertigung durch Abgabepflichtigen/Vertreter |
| Prüfbeginn | Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage der Bücher/Aufzeichnungen; vom Prüfer händisch samt Uhrzeit zu vermerken |
| Selbstanzeige | Lohnsteuer, DB, DZ, seit 1. 1. 2011 auch Kommunalsteuer (§ 29, § 254 Abs 1 FinStrG); verspätet bei Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG) oder bereits entdecktem Vergehen |
| Zuschlag nach Ankündigung | Selbstanzeige zwischen Prüfungsverständigung und Prüfbeginn: Zuschlag bei grober Fahrlässigkeit, Höhe nach angezeigtem Betrag; steht Straffreiheit nicht entgegen (Stand 2026-08) |
| Vorlagepflicht | vollständig und wahrheitsgemäß (§ 119 BAO); dauerhafte Wiedergaben des Rechenwerks auf Datenträgern (§ 131 Abs 3, § 132 Abs 3 BAO); SV-Box der SV-Prüfer für digitale Datenübergabe |
| Nichtvorlage von Unterlagen | dokumentationspflichtig; Zwangs-/Verwaltungsstrafe droht (§ 111 ASVG, § 27 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 LSD-BG) |
| Vorzulegende Unterlagen | Betriebsvereinbarungen, KV-Einstufungsunterlagen, Geschäftsbücher, Lohnkonten, Arbeitszeit-/An-Abwesenheitsaufzeichnungen, Zulagenaufzeichnungen, Dienst-/Werk-/Lehr-/Praktikantenverträge, Entsendeverträge samt A1 |
Rechtsgrundlagen
- BAO: § 148 (Prüfungsauftrag; Abs 1 Ausweis/Vorweis, Abs 4 Rechtsmittelbelehrung), § 147, § 119 (Mitwirkungspflicht), § 131 Abs 3, § 132 Abs 3 (Datenzugriff), § 48a (Geheimhaltung), § 158 (Amtshilfe), § 89 (Aktenvermerke), § 87 (Niederschriften).
- FinStrG: § 29 (Selbstanzeige), § 14 Abs 3 (Verfolgungshandlungen), § 99 Abs 2 (Prüfung bei Verdacht eines Finanzvergehens), § 254 Abs 1 (Kommunalsteuer in der Selbstanzeige).
- § 111 ASVG und § 27 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 LSD-BG (Zwangs- bzw. Verwaltungsstrafen); Art 22 B-VG (Rechtshilfe).
- Die zitierte Judikatur und OHB-Stellen (Prüfbeginn, Selbstanzeige) sind im Quelltext nachgewiesen; für Implementierungen vor RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Unterlagen-Fähigkeit: Die Vorlage-Liste (Lohnkonten, Arbeitszeit- und Zulagenaufzeichnungen, An-/Abwesenheiten, Verträge, A1) definiert die Exportanforderungen: Lohnkonto, L 16 und mBGM müssen aus Odoo mit den Rohdaten konsistent erzeugbar sein — Abweichungen zwischen den Auswertungen sind klassische Befundquellen.
- Fristen-/Ereignismanagement: Ankündigung (1 Woche), Prüfbeginn (Datum/Uhrzeit), allfällige Selbstanzeige sind diskrete Verfahrensschritte; ihre Dokumentation (Audit-Notizen/Prüfstandsdaten) sichert den Nachweis des korrekten Ablaufs.
- Korrekturläufe: Der häufigste Prüfungsbefund sind Nachzahlungen — in Odoo als wiederholbare Korrektur-Payslip-Läufe (Aufrollung, Fünftelregelung, Nachzahltarif → lb-naz-03/lb-naz-04) abbilden, nicht als manuelle Nettoeingriffe.
- Umqualifizierung: Bei rückwirkender Umwandlung Werk-/freier Dienstvertrag → Dienstvertrag sind ganze Zeiträume SV-pflichtig neu zu rechnen (→ lb-bes-04, lb-naz-04).
Verweise
- KB-intern: lb-gpl-02 (GPLB-Grundlagen, umfasste Steuern) · lb-gpl-03 (Kontrollsysteme, Prüfungsvorbereitung) · lb-gpl-04 (Prüfungszeitraum & Verjährung) · lb-gpl-06 (Bescheid- und Rechtsmittelverfahren) · lb-gpl-07 (Rechte des Dienstgebers, Schlussbesprechung) · lb-bes-04 (Werkvertrag/Umqualifizierung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Grundregime der Privatwirtschaft; GPLB betrifft alle Entgeltcluster).