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2026-09-14 16:34:07 +02:00

120 lines
6.4 KiB
Markdown

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id: lb-wei-01
batch: 6
title: "Allgemeine Ordnungsvorschriften"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Verhaltenspflichten"
topic: weisungen
author: "Vinzenz/Kraft"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_allgemeine_ordnungsvorschriften.pdf"
text: ".lexis360/md/allgemeine_ordnungsvorschriften.md"
legal_bases: ["ArbVG § 97 Abs 1 Z 1", "ABGB § 879", "ASchG § 15 Abs 4", "ASchG § 30", "Tabakgesetz"]
tags: [ordnungsvorschriften, betriebsvereinbarung, weisungsrecht, rauchverbot, alkoholverbot, verhaltensregeln]
cross_refs: ["lb-wei-02", "lb-wei-03", "lb-mip-02", "lb-ent-02", "lb-ent-03"]
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# Allgemeine Ordnungsvorschriften
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Kraft, Stand August 2026 (lb-wei-01).*
## Zusammenfassung
- **Begriff:** Allgemeine Ordnungsvorschriften regeln das Verhalten der
Arbeitnehmer im Betrieb. Sofern ein Betriebsrat errichtet ist, können
sie als **erzwingbare Betriebsvereinbarung** nach § 97 Abs 1 Z 1
ArbVG festgelegt werden — „erzwingbar" heißt: kommt keine Einigung
zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat zustande, entscheidet auf
Antrag die Schlichtungsstelle.
- **Rechtsquellen daneben:** Der Arbeitgeber kann Ordnungsvorschriften
auch im Arbeitsvertrag vereinbaren oder einseitig per Weisung
anordnen (→ lb-ent-02/lb-ent-03 zur Systematik der
Vereinbarungsebenen).
- **Typische Inhalte** (Beispielskatalog des Briefings): Vorschriften über
Dienstkleidung, Verhaltensregeln für den Umgang im Betrieb, Rauch-
und Alkoholverbote, Regeln über die Kundmachung im Betrieb,
betriebliches Formularwesen (zB Urlaubsscheine,
Krankenstandsregelungen) und Benützungsregelungen (zB Widmung von
Räumen für Betriebsversammlungen oder als Ruheräume); auch
„Corona-Regeln" konnten darauf gestützt werden.
- **Compliance-Richtlinien:** Selbstgeschaffene
Unternehmens-„Benimmvorschriften" (Codes of conduct) sind
zulässig — von der Konkretisierung bestehender Rechtspflichten (zB
Geschenkeregeln, Anzeige von Missständen) bis zu außerrechtlichen
Regeln (zB Sauberkeit, anständiger Umgang). Grenze ist die
Sittenklausel des § 879 ABGB: Ein Verbot intimer Beziehungen unter
Kollegen wäre wohl sittenwidrig, ein Tätowierungs-/Piercingverbot im
Kundenkontakt ist zulässig.
- **Alkohol:** § 15 Abs 4 ASchG verbietet die Gefährdung durch Alkohol;
der Arbeitgeber kann per Weisung weiter gehende Verbote (auch
Totalverbot während der Arbeitszeit) anordnen. Wiederholte oder
erhebliche Verstöße begründen Entlassungsgründe (bei Angestellten:
beharrliche Pflichtenvernachlässigung, Vertrauensunwürdigkeit; bei
Arbeitern: Trunksucht).
- **Rauchen:** Seit 1. 5. 2018 gilt in Arbeitsstätten in Gebäuden ein
generelles Rauchverbot, sofern Nichtraucher beschäftigt sind
(§ 30 ASchG); Raucherräume sind möglich, Arbeits-, Aufenthalts-,
Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume scheiden aus. E-Zigaretten
und Wasserpfeifen sind erfasst; in Räumen öffentlicher Orte gilt das
Tabakgesetz. Beharrliche Verstöße können zur fristlosen Entlassung
führen.
- **Betriebliche Übung:** Einer betrieblichen Übung (zB bezahlte
Rauchpausen) kann eine Betriebsvereinbarung nichts entgegensetzen —
sie muss einzelvertraglich mit jedem Betroffenen geändert werden.
- **Sanktion:** Verstöße gegen BV-Ordnungsvorschriften können,
allenfalls nach Abmahnung, einen Entlassungsgrund verwirklichen.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrund BV | § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (erzwingbar; bei Nichteinigung entscheidet die Schlichtungsstelle) |
| Rechtsquellen ohne BR | Arbeitsvertrag oder Einzelweisung des Arbeitgebers |
| Grenze aller Verhaltensregeln | Sittenklausel § 879 ABGB |
| Alkohol | § 15 Abs 4 ASchG (Gefährdungsverbot); weiter gehende Weisungen zulässig; Entlassungsgründe je Arbeiter-/Angestelltenstatus (Trunksucht bzw. beharrliche Pflichtenvernachlässigung/Vertrauensunwürdigkeit) |
| Rauchen | § 30 ASchG idF ab 1. 5. 2018: Verbot in Arbeitsstätten in Gebäuden bei Beschäftigung von Nichtrauchern; Raucherräume ausgenommen Arbeits-/Aufenthalts-/Bereitschafts-/Sanitäts-/Umkleideräume; E-Zigaretten/Wasserpfeifen erfasst; öffentliche Orte: Tabakgesetz |
| Betriebliche Übung | durch BV nicht beseitigbar; nur einzelvertragliche Änderung/Modifikation (zB bezahlte Rauchpausen) |
| Verstoß | Entlassungsgrund (idR nach Abmahnung) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG** (erzwingbare BV zur Regelung des Verhaltens
der Arbeitnehmer im Betrieb) — ausdrücklich zitiert.
- **§ 879 ABGB** (Sittenklausel als Grenze von Verhaltensregeln) ·
**§ 15 Abs 4 ASchG** (Alkohol-Gefährdungsverbot) · **§ 30 ASchG**
(Rauchverbot in Arbeitsstätten, Fassung ab 1. 5. 2018, mit
Raucherraum-Ausnahme) · **Tabakgesetz** (Räume öffentlicher Orte).
- Die einzelnen Entlassungstatbestände zitiert das Briefing ohne
Normfundstelle (Angestelltene-/Arbeiterbegriffe) ⚠ — vor Umsetzung
(zB Entlassungs-Workflows) die §-Zitate (AngG/GewO) am RIS
verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ordnungsvorschriften, Codes of conduct und Rauch-/Alkoholrichtlinien
sind **betriebliche Richtlinien**, kein Objekt der Entgelt-Engine:
Abbildung über Dokumenten-/Policy-Funktionen (Fassung, Kenntnisnahme,
Aushang), ggf. Anlage zum Arbeitsvertrag.
- **Aushang-/Informationspflichten** (Arbeitszeitrecht) sind separat zu
erfüllen — Systematik in lb-mip-02 (Stand 2026-06).
- Eine per betrieblicher Übung etablierte **bezahlte Rauchpause** wäre
arbeitszeitrelevant (Pausen-/Zeitmodell, Work-Entry-Behandlung) und
kann nicht durch BV „saniert" werden — als mögliche Auswirkung auf
Arbeitszeitmodelle im Auge behalten, Detailregelung nicht in diesem
Briefing.
- Entlassungs-/Abmahnprozesse: dokumentierte Abmahnung als
Vorstufe (Beweissicherung) — Disziplinarprozess, kein
Abrechnungsvorgang.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-wei-02 (Bekleidungsvorschriften als typische
Ordnungsvorschrift) · lb-wei-03 (Sorgfaltspflichten/Benützungsregeln)
· lb-mip-02 (Arbeitszeit-Aushangpflichten — Kundmachung im Betrieb) ·
lb-ent-02/lb-ent-03 (Betriebs-/Einzelvereinbarung als
Rechtsquellen des Entgelts)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(arbeitsrechtlicher Kontext der Privatwirtschaft).
- *Hinweis:* Literaturverweise (Löschnigg, Reissner, Schima, Gerhartl)
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