25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
7.0 KiB
7.0 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-atz-01 | 1 | Altersteilzeit – Änderungen per 1. 1. 2026 | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-02 |
|
|
|
|
Altersteilzeit – Änderungen per 1. 1. 2026
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Februar 2026 (lb-atz-01).
Zusammenfassung
- Krafttreten: Die im Juli 2025 beschlossenen ATZ-Änderungen treten schrittweise in Kraft und betreffen grundsätzlich nur die kontinuierliche Altersteilzeit; das neue Nebenbeschäftigungsverbot gilt jedoch für alle Vereinbarungen (kontinuierliche wie geblockte, laufende wie neue).
- Vier Regelungsbereiche: (1) ab 1. 1. 2026 für alle Vereinbarungen; (2) für jede kontinuierliche ATZ mit Beginn nach dem 31. 12. 2025 (Oberwert-Berechnung, kein ATZ-Geld-Anstieg auf 100 %); (3) Übergangsrecht für kontinuierliche ATZ mit Beginn 2026–2028 (Höchstdauer, ATZ-Geld-Satz, Versicherungswochen); (4) Dauerrecht für Beginn ab 2029. Eine geblockte ATZ kann 2029 nicht mehr beginnen (Stand 2026-02).
- Nebenbeschäftigungsverbot ab 1. 1. 2026: Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist grundsätzlich verboten — auch geringfügige Beschäftigung und freie Dienstnehmer, die die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 4 ASVG begründen. Ausnahme: regelmäßige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im letzten Jahr vor ATZ-Beginn; laut AMS-Hinweis genügen mindestens 28 Beschäftigungstage (laufend oder einzelne Tage, egal).
- Bestandsgesetze: Bei vor 1. 1. 2026 begonnener ATZ ist eine nicht ausnahmefähige Nebenbeschäftigung bis Ende Juni 2026 zu beenden (auch in der Freizeitphase); endet die ATZ spätestens 30. 6. 2026, entfällt die Notwendigkeit. Erlaubt bleiben: GSVG-versicherungspflichtige Selbständigkeit/Werkverträge, Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, politische Funktionen.
- Sanktionen: Verbotene Nebenbeschäftigung → kein Lohnausgleich für den Kalendermonat (auch bei nur eintägiger Ausübung), kein ATZ-Geld (Rückforderung durch das AMS, auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers, wenn er auf das Verbot hingewiesen hat), SV-Beitragsgrundlage sinkt auf das Teilzeitentgelt (§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG greift nicht). Bei AMS-Rückforderung kann der Arbeitgeber den Lohnausgleich beim Arbeitnehmer und die SV-Differenz bei der ÖGK rückfordern.
- Oberwert neu: Für kontinuierliche ATZ mit Beginn nach 31. 12. 2025 zählt nur das für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt (keine Überstunden-, Mehrstunden- oder Rufbereitschaftsentgelte/Pauschalen) — wie bisher schon beim Unterwert. Geblockte ATZ 2026–2028 rechnet den Oberwert unverändert weiter mit Überstunden etc.
- Dauerrecht ab 2029: 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren; Antritt 3 Jahre vor Korridorpensions-Anspruch bzw. 3 Jahre vor Regelpensionsalter; Ende spätestens mit Anspruch auf Sonderruhegeld/Schwerarbeitspension/Korridor- pension oder mit Ende des Kalendermonats des Regelpensionsalters.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-02)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Nebentätigkeits-Beendigung, Altvereinbarungen | 30. 6. 2026 (außer Ausnahme erfüllt; entbehrlich, wenn die ATZ selbst bis dahin endet) |
| Ausnahme Nebenbeschäftigungsverbot | mind. 28 Tage zusätzliche Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber im letzten Jahr vor ATZ-Beginn |
| Höchstdauer kontinuierliche ATZ | Beginn 2026: 4,5 Jahre · 2027: 4 Jahre · 2028: 3,5 Jahre (Antritt weiterhin 5 Jahre vor Regelpensionsalter) |
| ATZ-Geld (kontinuierlich, Beginn 2026–2028) | 80 % der ersetzbaren Zusatzkosten in den Jahren 2026–2028, ab 2029 90 % |
| ATZ-Geld-Erhöhung bei Korridorpension-Anspruch | nur für vor 1. 1. 2026 begonnene kontinuierliche ATZ: 90 % → 100 % per Änderungsmeldung; für spätere Beginns ausgeschlossen (§ 27 Abs 5 AlVG vorletzter Satz aufgehoben) |
| Versicherungswochen | bisher 15 Jahre = 780 Wochen; ab Beginn nach 31. 12. 2025 +8 Wochen je späteres Beginnjahr-Quartal (Q1 2026: 788 · Q2: 796 · Q3: 804 · Q4: 812) |
| Dauerrecht (Beginn ab 2029) | 17 Jahre AV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren; Antritt 3 Jahre vor Korridorpensions- bzw. Regelpensionsalter |
| ATZ-Beginn mit 42 Versicherungsjahren zum 63. Lebensjahr | bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres; ohne 42 Jahre vor Regelpensionsalter erst mit 62 Jahren |
| Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer | 45 qualifizierte Versicherungsjahre mit 62; Anspruchserfüllung mit 62 schließt ATZ-Fortdauer bis 63 nicht aus (Korridorpension für nach 31. 3. 1965 Geborene erst ab 63) |
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs 2 AlVG — Nebenbeschäftigungsverbot (in der Quelle ausdrücklich als Fundstelle genannt) ✅.
- § 27 Abs 5 AlVG — Erhöhung des ATZ-Geldes auf 100 %; der vorletzte Satz wurde für nach dem 31. 12. 2025 beginnende Vereinbarungen aufgehoben ✅.
- § 4 Abs 4 ASVG (Versicherungspflicht freier Dienstnehmer, vom Verbot erfasst) und § 44 Abs 1 Z 10 ASVG (BG-Regelung, greift bei Verstoß nicht) ✅ — beides im Quelltext zitiert.
- GSVG (versicherungspflichtige Selbständigkeit/Werkvertrag als erlaubte Tätigkeit, ohne §-Zitat) ✅.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- ATZ-Geld-Satz beginnjahrabhängig (80 %/90 %/100 % je Beginnkohorte)
→ versionierter
hr.rule.parameterje Beginnjahr, nie hard-coden; Erstattung ist Arbeitgeberzufluss, nicht Entgeltbestandteil. - Lohnausgleichs-Sperre bei verbotener Nebenbeschäftigung für den gesamten Kalendermonat → Monatsgrenze in der Abrechnung prüfen (Input/Validierung, kein Bruchteilansatz).
- SV-BG-Fall auf Teilzeitentgelt im Verstoßmonat → die versionierte „BG der vorigen Arbeitszeit" je Employee braucht einen monatsscharfen Override-Mechanismus (Korrekturmeldung an ÖGK).
- AMS-Rückforderung als Arbeitgeberprozess (Rückbuchung Erstattung, Rückforderung Lohnausgleich beim Arbeitnehmer, SV-Differenz bei ÖGK) → als separater Workflow, nicht in der Entgeltberechnung.
- Übergangs-/Dauerrecht-Kohorten (Beginnjahr, Wochenstaffel) eignen sich als Datenobjekte am ATZ-Vertrag (hr.version-Kontext), nicht als Python-Konstanten.
Verweise
- KB-intern: lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-04 (Lohnausgleich) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-12 (kontinuierliche AV / geblockte ATZ) · lb-atz-15 (Rückforderung von ATZ-Geld)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Privatwirtschaft- Schiene; ATZ betrifft nicht die GemBG-Besoldung).