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lb-atz-01 1 Altersteilzeit Änderungen per 1. 1. 2026 Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse altersteilzeit Marek 2026-02
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AlVG § 27 Abs 5
AlVG § 28 Abs 2
ASVG § 4 Abs 4
ASVG § 44 Abs 1 Z 10
GSVG
altersteilzeit
nebenbeschaftigungsverbot
altersteilzeitgeld
uebergangsrecht
dauerrecht
lb-atz-07
lb-atz-04
lb-atz-09
lb-atz-12
lb-atz-15

Altersteilzeit Änderungen per 1. 1. 2026

Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Februar 2026 (lb-atz-01).

Zusammenfassung

  • Krafttreten: Die im Juli 2025 beschlossenen ATZ-Änderungen treten schrittweise in Kraft und betreffen grundsätzlich nur die kontinuierliche Altersteilzeit; das neue Nebenbeschäftigungsverbot gilt jedoch für alle Vereinbarungen (kontinuierliche wie geblockte, laufende wie neue).
  • Vier Regelungsbereiche: (1) ab 1. 1. 2026 für alle Vereinbarungen; (2) für jede kontinuierliche ATZ mit Beginn nach dem 31. 12. 2025 (Oberwert-Berechnung, kein ATZ-Geld-Anstieg auf 100 %); (3) Übergangsrecht für kontinuierliche ATZ mit Beginn 20262028 (Höchstdauer, ATZ-Geld-Satz, Versicherungswochen); (4) Dauerrecht für Beginn ab 2029. Eine geblockte ATZ kann 2029 nicht mehr beginnen (Stand 2026-02).
  • Nebenbeschäftigungsverbot ab 1. 1. 2026: Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist grundsätzlich verboten — auch geringfügige Beschäftigung und freie Dienstnehmer, die die Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 4 ASVG begründen. Ausnahme: regelmäßige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im letzten Jahr vor ATZ-Beginn; laut AMS-Hinweis genügen mindestens 28 Beschäftigungstage (laufend oder einzelne Tage, egal).
  • Bestandsgesetze: Bei vor 1. 1. 2026 begonnener ATZ ist eine nicht ausnahmefähige Nebenbeschäftigung bis Ende Juni 2026 zu beenden (auch in der Freizeitphase); endet die ATZ spätestens 30. 6. 2026, entfällt die Notwendigkeit. Erlaubt bleiben: GSVG-versicherungspflichtige Selbständigkeit/Werkverträge, Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, politische Funktionen.
  • Sanktionen: Verbotene Nebenbeschäftigung → kein Lohnausgleich für den Kalendermonat (auch bei nur eintägiger Ausübung), kein ATZ-Geld (Rückforderung durch das AMS, auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers, wenn er auf das Verbot hingewiesen hat), SV-Beitragsgrundlage sinkt auf das Teilzeitentgelt (§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG greift nicht). Bei AMS-Rückforderung kann der Arbeitgeber den Lohnausgleich beim Arbeitnehmer und die SV-Differenz bei der ÖGK rückfordern.
  • Oberwert neu: Für kontinuierliche ATZ mit Beginn nach 31. 12. 2025 zählt nur das für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt (keine Überstunden-, Mehrstunden- oder Rufbereitschaftsentgelte/Pauschalen) — wie bisher schon beim Unterwert. Geblockte ATZ 20262028 rechnet den Oberwert unverändert weiter mit Überstunden etc.
  • Dauerrecht ab 2029: 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren; Antritt 3 Jahre vor Korridorpensions-Anspruch bzw. 3 Jahre vor Regelpensionsalter; Ende spätestens mit Anspruch auf Sonderruhegeld/Schwerarbeitspension/Korridor- pension oder mit Ende des Kalendermonats des Regelpensionsalters.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-02)

Wert / Frist Detail
Nebentätigkeits-Beendigung, Altvereinbarungen 30. 6. 2026 (außer Ausnahme erfüllt; entbehrlich, wenn die ATZ selbst bis dahin endet)
Ausnahme Nebenbeschäftigungsverbot mind. 28 Tage zusätzliche Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber im letzten Jahr vor ATZ-Beginn
Höchstdauer kontinuierliche ATZ Beginn 2026: 4,5 Jahre · 2027: 4 Jahre · 2028: 3,5 Jahre (Antritt weiterhin 5 Jahre vor Regelpensionsalter)
ATZ-Geld (kontinuierlich, Beginn 20262028) 80 % der ersetzbaren Zusatzkosten in den Jahren 20262028, ab 2029 90 %
ATZ-Geld-Erhöhung bei Korridorpension-Anspruch nur für vor 1. 1. 2026 begonnene kontinuierliche ATZ: 90 % → 100 % per Änderungsmeldung; für spätere Beginns ausgeschlossen (§ 27 Abs 5 AlVG vorletzter Satz aufgehoben)
Versicherungswochen bisher 15 Jahre = 780 Wochen; ab Beginn nach 31. 12. 2025 +8 Wochen je späteres Beginnjahr-Quartal (Q1 2026: 788 · Q2: 796 · Q3: 804 · Q4: 812)
Dauerrecht (Beginn ab 2029) 17 Jahre AV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren; Antritt 3 Jahre vor Korridorpensions- bzw. Regelpensionsalter
ATZ-Beginn mit 42 Versicherungsjahren zum 63. Lebensjahr bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres; ohne 42 Jahre vor Regelpensionsalter erst mit 62 Jahren
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 45 qualifizierte Versicherungsjahre mit 62; Anspruchserfüllung mit 62 schließt ATZ-Fortdauer bis 63 nicht aus (Korridorpension für nach 31. 3. 1965 Geborene erst ab 63)

Rechtsgrundlagen

  • § 28 Abs 2 AlVG — Nebenbeschäftigungsverbot (in der Quelle ausdrücklich als Fundstelle genannt) .
  • § 27 Abs 5 AlVG — Erhöhung des ATZ-Geldes auf 100 %; der vorletzte Satz wurde für nach dem 31. 12. 2025 beginnende Vereinbarungen aufgehoben .
  • § 4 Abs 4 ASVG (Versicherungspflicht freier Dienstnehmer, vom Verbot erfasst) und § 44 Abs 1 Z 10 ASVG (BG-Regelung, greift bei Verstoß nicht) — beides im Quelltext zitiert.
  • GSVG (versicherungspflichtige Selbständigkeit/Werkvertrag als erlaubte Tätigkeit, ohne §-Zitat) .

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • ATZ-Geld-Satz beginnjahrabhängig (80 %/90 %/100 % je Beginnkohorte) → versionierter hr.rule.parameter je Beginnjahr, nie hard-coden; Erstattung ist Arbeitgeberzufluss, nicht Entgeltbestandteil.
  • Lohnausgleichs-Sperre bei verbotener Nebenbeschäftigung für den gesamten Kalendermonat → Monatsgrenze in der Abrechnung prüfen (Input/Validierung, kein Bruchteilansatz).
  • SV-BG-Fall auf Teilzeitentgelt im Verstoßmonat → die versionierte „BG der vorigen Arbeitszeit" je Employee braucht einen monatsscharfen Override-Mechanismus (Korrekturmeldung an ÖGK).
  • AMS-Rückforderung als Arbeitgeberprozess (Rückbuchung Erstattung, Rückforderung Lohnausgleich beim Arbeitnehmer, SV-Differenz bei ÖGK) → als separater Workflow, nicht in der Entgeltberechnung.
  • Übergangs-/Dauerrecht-Kohorten (Beginnjahr, Wochenstaffel) eignen sich als Datenobjekte am ATZ-Vertrag (hr.version-Kontext), nicht als Python-Konstanten.

Verweise

  • KB-intern: lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-04 (Lohnausgleich) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-12 (kontinuierliche AV / geblockte ATZ) · lb-atz-15 (Rückforderung von ATZ-Geld)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Privatwirtschaft- Schiene; ATZ betrifft nicht die GemBG-Besoldung).