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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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| lb-atz-04 | 1 | Altersteilzeit - Lohnausgleich | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-09 |
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Altersteilzeit – Lohnausgleich
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand September 2026 (lb-atz-04).
Zusammenfassung
- Grundformel: Der ATZ-Arbeitnehmer erhält das Entgelt für die geleistete (Teilzeit-)Arbeit plus Lohnausgleich; dieser beträgt mindestens die halbe Differenz zwischen Oberwert und Unterwert. Unterwert = 40 % bis 60 % des Oberwerts je Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
- Oberwert/Unterwert bei geblockter ATZ (Beginn vor oder ab 1. 1. 2026): Oberwert = Monatsdurchschnitt der laufenden Bezüge der letzten 12 vollen Kalendermonate inkl. Zulagen, Zuschläge und Überstundenentlohnung (ob sporadisch oder laufend); herangezogen werden alle SV-rechtlich als laufender Bezug abgerechneten Bezüge — Sonderzahlungen und beitragsfreie Bezüge bleiben außer Betracht. Beim Unterwert sind Überstunden-, Mehrstunden- und Rufbereitschaftsentgelte (auch Pauschalen) auszuklammern.
- Kontinuierliche ATZ mit Beginn nach 31. 12. 2025: Oberwert und Unterwert ohne Überstunden-/Mehrstunden-/Rufbereitschaftsentgelt und Pauschalen; Basis ist nur das Entgelt für die Normalarbeitszeit. Ohne derlei Bezüge und ohne All-In-Vereinbarung ist der Lohnausgleich bei beiden ATZ-Formen gleich hoch. Ausnahme (Fußnote der Quelle): nicht aliquotierbare Bezüge (z. B. Dienstauto) oder in der Praxis für Teilzeitbeschäftigte nicht aliquote Bezüge (z. B. BV-Kinderzulage).
- Rechenbeispiel der Quelle (Beginn 1. 9. 2026, 50 % Reduktion, Gehalt 3.000 € → 3.090 € ab Mai 2026, 3.000 € Überstundenentlohnung in 12 Monaten): geblockt → Lohnausgleich 882,50 € (Überstunden erhöhen ihn um 125 €/Monat für die gesamte ATZ-Dauer); kontinuierlich → 757,50 € (Überstunden bleiben gänzlich unberücksichtigt).
- All-In-Gehalt vor kontinuierlicher ATZ (Beginn nach 31. 12. 2025): die Anteile für Überstunden, Mehrstunden und Bereitschaftsdienste sind für Ober- und Unterwert herauszurechnen — Variante 1 (All-In deckt nur Überstunden/Mehrstunden/Rufbereitschaft): Grundgehalt (seit 2016 verpflichtend angegeben) bzw. KV-Gehalt. Variante 2 (All-In deckt auch Diäten, Kilometergelder, SEG-/SFN-Zulagen): Überstundenanteil = Grundgehalt bzw. KV-Mindestentgelt ÷ KV-Überstundenteiler, +50 % Zuschlag, × abgedeckte Überstunden (laut Vereinbarung) bzw. × durchschnittliche geleistete Überstunden der letzten 12 Monate (wenn die Zahl nicht angegeben ist); dieser Betrag wird vom All-In abgezogen.
- Überstundenpauschale: Nach OGH 8 ObA 35/21 (= ARD 6797/7/2022) darf eine Überstundenpauschale, für die auch tatsächlich Überstunden geleistet wurden, bei Schwangerschaft widerrufen werden — gilt auch in der ATZ. Wird die Pauschale in der ATZ weitergezahlt, ist darin keine Mehrarbeit inkludiert; geleistete Mehrarbeit ist mit Zeitausgleich abzugelten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-09)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Lohnausgleich (Mindestmaß) | ½ × (Oberwert − Unterwert) (Stand 2026-09) |
| Unterwert | 40 %–60 % des Oberwerts je Ausmaß der Arbeitszeitreduktion |
| Oberwert geblockte ATZ | 12-Monats-Durchschnitt der laufenden Bezüge inkl. Überstundenentlohnung; ohne SV-Sonderzahlungen/beitragsfreie Bezüge |
| Oberwert kontinuierliche ATZ (Beginn ab 2026) | 12-Monats-Durchschnitt nur aus Normalarbeitszeit-Entgelt (Überstunden etc. ausgeschieden) |
| Beispiel geblockt | Oberwert 3.280 €, Unterwert 1.515 €, Lohnausgleich 882,50 €, Brutto 2.427,50 € (50 % Reduktion) |
| Beispiel kontinuierlich | Oberwert 3.030 €, Unterwert 1.515 €, Lohnausgleich 757,50 €, Brutto 2.302,50 € |
| All-In, Variante 2a (Beispiel) | 4.000 € ÷ Teiler 160 = 25 € + 50 % Zuschlag = 37,50 €/Überstunde × 10 → 375 € abziehen (tatsächliche Überstunden irrelevant) |
| All-In, Variante 2b (Beispiel) | KV-Mindestentgelt 3.960 € ÷ Teiler 165 = 24 € + 12 € = 36 € × 12,5 Ø-Überstunden → 450 € abziehen |
| Keine Überstundenaufzeichnung (nicht verpflichtend) | Oberwert nur aus Grundgehalt bzw. KV-Mindestentgelt |
Rechtsgrundlagen
- Die Quelle nennt keine Gesetzesstelle zum Lohnausgleich; die Berechnungsgrundsätze (Ober-/Unterwert, Mindestlohnausgleich) sind ohne §-Zitat referenziert — ⚠ Detailnorm (AVRAG § 3c, in lb-atz-07 ohne §-Nennung angedeutet) vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
- OGH 8 ObA 35/21 (= ARD 6797/7/2022) — Widerruf der Überstundenpauschale bei Schwangerschaft ✅ (ausdrücklich zitiert).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Lohnausgleich als Gehaltsregel auf dem Teilzeitentgelt (hr_payroll):
Formel
max(½ × (Oberwert − Unterwert), …)aus zwei versionierten Bezugsgrößen je ATZ-Vertrag — keine festen Beträge am Mitarbeiter. - Oberwert-/Unterwert-Basis aus der Abrechnungshistorie: 12 volle Kalendermonate, SV-Kategorisierung laufend vs. Sonderzahlung — nutzt die Bezugsarten der Abrechnung (input types/Gehaltsregeln), Geblockt/Kontinuierlich als Berechnungsvariante je Vertrag.
- Überstunden-/Mehrstunden-/Rufbereitschafts-Filter braucht eine Kennzeichnung dieser Bezugsarten (regel-category Tag), damit der Ober-/Unterwert-Wurf sie je Form ein-/ausschließen kann.
- All-In-Zerlegung erfasst Grundgehalt, KV-Überstundenteiler und abgedeckte Überstunden als Vertragsfelder (hr.version-Kontext) — Teiler aus den KV-Stammdaten, nicht hard-codiert.
- Die im Beispiel dokumentierte Differenz (geblockt +125 €/Monat vs. kontinuierlich) zeigt: Berechnungsvariante materiell lohnrelevant → Testfälle aus den Quellbeispielen abbilden.
Verweise
- KB-intern: lb-atz-01 (Oberwert-Änderung 2026) · lb-atz-05 (Spezialfälle) · lb-atz-06 (Vertiefung) · lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-10 (Gehaltsabrechnung während ATZ) · lb-atz-12 (Formen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Im All-In-Beispiel Variante 2b der Quelle springt das genannte Gehalt zwischen 4.600 € und 5.000 € (Export-/Quell-Unstimmigkeit); die Rechenmethode ist davon unberührt.