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| lb-atz-08 | 1 | Altersteilzeit und Pension | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-01 |
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Altersteilzeit und Pension
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Jänner 2026 (lb-atz-08).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Die ATZ endet spätestens mit Ende des Kalendermonats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird. Ob ein früherer, nicht realisierter Pensionsanspruch die ATZ fortsetzbar macht, hängt von der Form ab: Kontinuierliche ATZ (Beginn vor 1. 1. 2029) läuft unabhängig von ungenutzten Ansprüchen bis zum Regelpensionsalter; die geblockte ATZ endet spätestens mit dem Kalendermonatsende, ab dem bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit Sonderruhegeld, Schwerarbeits- oder Hacklerpension zustünde — eine nicht realisierte Korridorpension hindert sie höchstens 12 Monate lang nicht.
- Höchstdauer kontinuierliche ATZ (Beginnjahr maßgeblich, nicht das Geburtsdatum): 2026 → 4½ Jahre, 2027 → 4 Jahre, 2028 → 3½ Jahre; Antritt weiterhin bis 5 Jahre vor Regelpensionsalter möglich. Wer bis zum Regelpensionsalter durchhalten will, darf nicht zum frühesten Termin beginnen (2026: frühestens 4½ Jahre davor). Wird eine 2026 mögliche ATZ erst 2027 angetreten, gilt nur mehr die kürzere Höchstdauer.
- Geblockte ATZ: weiterhin 5 Jahre möglich; spätester Beginn 31. 12. 2028 (ab 2029 keine geblockte ATZ mehr, vgl. lb-atz-01).
- Männer: Die bis 1. 7. 1967 Geborenen können durch späteren Beginn die ATZ bis zum Regelpensionsalter (65) führen; nach dem 1. 7. 1967 Geborene verkürzen damit nur die Lücke zwischen ATZ-Ende und Regelpensionsalter. Männer nach 1. 7. 1967 mit ≥ 42 Versicherungsjahren vor dem Regelpensionsalter erreichen keine ATZ bis zum Regelpensionsalter mehr (ab Beginn 2029 endet die ATZ mit dem Korridorpensions-Anspruch).
- Frauen: Das steigende Regelpensionsalter (Sechsmonatsschritte) erzeugt Sprünge beim frühesten ATZ-Beginn: bis Juni 1967 Geborene konnten 2025 mit 58½ beginnen; Juli–Dezember 1967 Geborene (RPA 64) frühestens mit 59; die 1968-Geborenen stoßen an die 31. 12. 2028-Grenze, sodass die ATZ 1–6 Monate vor dem Regelpensionsalter endet (Quelltabellen).
- ATZ-Ende vor Regelpensionsalter: Mit Korridorpensions-Anspruch (63 + 42 Versicherungsjahre) wahlweise Korridorpension oder die mit 1. 1. 2026 neu eingeführte Teilpension — für die spätere Pensionshöhe ist die Teilpension günstiger. Ohne Korridor-Anspruch und ohne verlängertes Dienstverhältnis: Arbeitslosengeld/Notstandshilfe; diese AV-Leistungen werden von der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit berechnet (AV-Beiträge laufen in der ATZ auf derselben BG wie KV/UV/PV), nicht vom ATZ-Einkommen.
- Korridorpension-Anhebung (Budgetbegleitgesetz 2025): Antrittsalter und Versicherungsmonate steigen geburtsdatenabhängig (Tabelle unten). Für ATZ-Bestände mit Beginn vor 16. 6. 2025 gilt § 38 Abs 3 APG: keine Anhebung — Korridorpension weiterhin mit 62 und 40 Versicherungsjahren.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Spätestes ATZ-Ende | Kalendermonatsende des Regelpensionsalters (Stand 2026-01) |
| Höchstdauer kontinuierliche ATZ | Beginn 2026: 4,5 J. · 2027: 4 J. · 2028: 3,5 J. (Antritt bis 5 J. vor RPA möglich) |
| Geblockte ATZ | 5 Jahre; spätester Beginn 31. 12. 2028 |
| Korridorpension, geboren bis 31. 12. 1963 | Antritt 62 J., 480 Versicherungsmonate |
| Korridorpension, ab 1. 4. 1965 geboren | Antritt 63 J.; Versicherungsmonate weiter steigend (1. 7.–30. 9. 1965: 494 … 1. 10.–31. 12. 1966: 504) |
| 42 Versicherungsjahre als Korridor-Voraussetzung | für nach dem 30. 9. 1966 Geborene (= 504 Monate) |
| Bestandsschutz ATZ vor 16. 6. 2025 | Korridorpension mit 62 J. + 40 Versicherungsjahren (§ 38 Abs 3 APG) |
| Teilpension | neu seit 1. 1. 2026; für die spätere Pensionshöhe günstiger als die Korridorpension |
| Frauen-Antrittsalter | bis 6/1967: 58½ (ab 2025) · 7.–12/1967: 59 (RPA 64) · 1968: bis 6 Monate vor RPA |
Rechtsgrundlagen
- § 38 Abs 3 APG — Bestandsschutz für vor dem 16. 6. 2025 begonnene ATZ gegen die Korridorpension-Anhebungen ✅ (ausdrücklich zitiert).
- Budgetbegleitgesetz 2025 — Anhebung von Antrittsalter und Versicherungsmonaten der Korridorpension als Rechtsquelle genannt ✅ (ohne §-Zitat).
- ⚠ Die ATZ-Höchstdauer- und AV-Leistungsgrundsätze sind im Briefing ohne §-Nennung referenziert (AlVG/APG-Zusammenhänge) — vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- ATZ-Endtermin aus Regelpensionsalter (Geburtsdatum + gender-abhängigem RPA) ableiten und am ATZ-Vertrag versionieren; Höchstdauer aus dem tatsächlichen Beginnjahr — beides steuert das automatische ATZ-Ende in Kalender- und Work-Entry-Modell.
- Frauen-RPA-Staffel (Sechsmonatsschritte) als datierte Lookup-Tabelle (Geburtsdatum → RPA), analog KV-Eckwerte; Männer-/Frauen-Kohortentabellen der Quelle als Testfälle.
- AV-Beiträge auf der BG der vorigen Arbeitszeit: in der ATZ gelten alle vier SV-Zweige (KUUPV und AV) dieselbe fiktive BG → ein BG-Wert je Employee genügt, kein separater AV-Sonderfall.
- Anschlussleistungs-Fälle (Korridor-/Teilpension vs. ALG/Notstandshilfe) sind keine Payroll-Berechnungen, aber Kontext für das ATZ-Ende-Handling (Dienstverhältnis-Status, keine automatische Vollzeit-Wiederaufnahme ohne Vereinbarung).
- Korridorpension-Parameter (Antrittsalter/Versicherungsmonate je
Geburtskohorte) eignen sich für
hr.rule.parameter-artige versionierte Daten — allerdings PV-/AV-Fachlogik, nicht Lohnberechnung.
Verweise
- KB-intern: lb-atz-01 (Änderungen 2026/Dauerrecht) · lb-atz-03 (Antrittsalter, Voraussetzungen) · lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-12 (Formen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Die Kohortentabellen des Exports enthalten Tippfehler („2928", „1. 1. 2068", eine versprungene Zeile im Männer-/Frauen-Tableau); die hier wiedergegebenen Eckwerte folgen den unversehrten Zeilen, die Detailtabellen sind am Original zu verifizieren.