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lb-bso-02 8 Arbeitslosengeld Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsphase - Sonstiges beendigungsphase-sonstiges Vinzenz/David 2026-08
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AlVG § 1 Abs 1
AlVG § 1 Abs 8
AlVG § 7
AlVG § 8
AlVG § 9
AlVG § 11
AlVG § 12
AlVG § 14
AlVG § 16
AlVG § 18
AlVG § 19
AlVG § 46
BEinstG § 2
BBG § 40
arbeitslosengeld
alv
ams
anwartschaft
sperrfrist
bezugsdauer
notstandshilfe
lb-atz-09
lb-bnd-11
lb-bnd-33
lb-kzs-01
lb-tzb-01
lb-url-15

Arbeitslosengeld

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-bso-02).

Zusammenfassung

  • Zweck: Das Arbeitslosengeld ist die primäre Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und gleicht Einkommensausfälle arbeitsloser Personen zumindest teilweise aus. Anspruch hat gem § 7 Abs 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt hat und dessen Bezugsdauer noch nicht erschöpft ist.
  • Pflichtversicherung (§ 1 Abs 1 iVm Abs 8 AlVG): Dienstnehmer und dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Heimarbeiter; ausgenommen bspw geringfügig Beschäftigte, Dienstnehmer mit erfüllten Alterspensions-Voraussetzungen (jedenfalls ab vollendetem 63. Lebensjahr), Volontäre, Beamte. GSVG-Versicherte können sich seit
      1. 2009 freiwillig selbst versichern.
  • Antrag (§ 46 Abs 1 AlVG): persönliche Vorsprache oder über das eAMS-Konto; ALG nur ab Beantragung, keine Rückwirkung.
  • Verfügbarkeit: Beschäftigung aufnehmen können und dürfen (§ 7 Abs 3), arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9 — zumutbare Beschäftigung) und arbeitslos (§ 12) sein.
  • Geringfügige Erwerbstätigkeit ab 1. 1. 2026 (§ 12 Abs 2 AlVG): die neue Rechtslage schränkt die „Geringfügigkeit neben ALG" erheblich ein — nur mehr fünf tatbestandliche Fallgruppen (26 Wochen neben vollversicherter Beschäftigung, nach 365 Tagen Bezug, ab 50/Behinderte, nach 52 Wochen Erkrankung, AMS-Umschulung).
  • Aussetzungsvereinbarungen (zB Bauwirtschaft): als „Ruhen" des Arbeitsvertrags konzipiert (rechtliche Beendigung mit garantierter Wiederaufnahme) steht der ALG-Bezug offen; bloße Karenzierung der Hauptleistungspflichten erhält den Vertrag → keine Arbeitslosigkeit.
  • Anwartschaft (§ 14 AlVG): erstmalig 52 Wochen in den letzten 24 Monaten im Inland; Jugendliche unter 25: 26 Wochen in den letzten 12 Monaten; für jede weitere Beantragung genügt die „kurze Anwartschaft" (28 Wochen in den letzten 12 Monaten) oder die lange Anwartschaft.
  • Sperrfrist (§ 11 AlVG): vier Wochen ohne ALG bei unbegründetem vorzeitigem Austritt, gerechtfertigter Entlassung oder Kündigung durch den AN. Seit 1. 12. 2008 muss der AG keine Arbeitsbescheinigung mehr ausstellen (AMS-Datenonlineeinsicht).
  • Bezugsdauer (§ 18 Abs 1 AlVG): Grundhöchstdauer 20 Wochen, gestaffelt bis 30/39/52 Wochen je nach versicherten Wochen und Lebensalter; Verlängerung um AMS-Nach-/Umschulungen, im Rahmen von Arbeitsstiftungen bis 156 (ab 50 bis 209) Wochen. Nicht verbrauchtes Kontingent ist gem § 19 AlVG innerhalb von 5 Jahren bei neuerlicher Arbeitslosigkeit weiternutzbar.
  • Höhe: Grundbetrag + Familienzuschlag + allfälliger Ergänzungsbetrag + allfälliger Zusatzbetrag; Bemessungsgrundlage: 1. Kalenderhalbjahr → sozialversicherungspflichtiges Einkommen des vorletzten Kalenderjahres, 2. Halbjahr → des Vorjahres; ab 1. 7. 2020 die gemeldeten Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Kalendermonate, die länger als sechs Monate vor Geltendmachung liegen.
  • Ruhen (§ 16 AlVG): während des Bezugs von Krankengeld, Wochengeld, arbeitsvertraglichen Schadenersatzansprüchen (insb. Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Krankenentgeltbezug) sowie für Zeiträume mit Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.
  • Weitere AlV-Leistungen: Notstandshilfe, Bevorschussung von PV-Leistungen, Weiterbildungsgeld (→ Bildungskarenz), Bildungsteilzeitgeld (→ Bildungsteilzeit), Altersteilzeitgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit, Übergangsgeld.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Pflichtversicherte DN, dienstnehmerähnliche freie DN, Lehrlinge, Heimarbeiter (§ 1 Abs 1 iVm Abs 8 AlVG); ausgenommen ua geringfügig Beschäftigte, Alterspensionsberechtigte jedenfalls ab 63. Lebensjahr, Volontäre, Beamte
Antrag persönliche Vorsprache oder eAMS-Konto (§ 46 Abs 1 AlVG); nur ab Antragstellung, keine rückwirkende Auszahlung
Zumutbare Beschäftigung § 9 Abs 2 AlVG: körperlichen/geistigen Fähigkeiten angemessen, keine Gefährdung von Gesundheit und Sittlichkeit, angemessene Entlohnung, angemessen erreichbar oder Unterkunft am Arbeitsort
Geringfügigkeit ab 1. 1. 2026 § 12 Abs 2 AlVG — arbeitslos nur, wer die geringfügige Erwerbstätigkeit (1) bereits ununterbrochen ≥ 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausübte und fortführt; (2) nach 365 Tagen ALG/Notstandshilfe (Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich) aufnimmt und binnen ≤ 26 Wochen ausübt; (3) wie (2) und 50. Lebensjahr vollendet oder § 2 BEinstG/landesgesetzlich Gleichartiges oder Behindertenpass § 40 BBG; (4) nach ≥ 52 Wochen Erkrankung (Kranken-/Rehabilitations-/Umschulungsgeld) binnen ≤ 26 Wochen; (5) während AMS-Umschulung (≥ 4 Monate, ≥ 25 Wochenstunden) (Stand 2026-08)
Aussetzungsvereinbarung „Ruhen" als rechtliche Beendigung mit garantierter Wiederaufnahme → ALG möglich; bloße Karenzierung → keine Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG
Anwartschaft erstmalig 52 Wochen in den letzten 24 Monaten, im Inland, in alv-pflichtigem Arbeitsverhältnis (§ 14 AlVG)
Jugendliche < 25 26 Wochen in den letzten 12 Monaten
Anwartschaft weitere kurze Anwartschaft: 28 Wochen in den letzten 12 Monaten; alternativ lange Anwartschaft
Sperrfrist 4 Wochen bei unbegründetem vorzeitigem Austritt, gerechtfertigter Entlassung, Kündigung durch den AN (§ 11 AlVG)
Bezugsdauer 20 Wochen Grundhöchstdauer; 30 Wochen (156 Wochen in den letzten 5 Jahren); 39 Wochen (ab vollendetem 40. Lebensjahr, 312 Wochen in den letzten 10 Jahren); 52 Wochen (ab vollendetem 50. Lebensjahr, 468 Wochen in den letzten 15 Jahren) — § 18 Abs 1 AlVG
Verlängerung um die Dauer einer AMS-Nach-/Umschulung; Arbeitsstiftung (§ 18 Abs 6 AlVG) um höchstens 156 Wochen, ältere Arbeitslose ab 50 bis zu 209 Wochen
Restkontingent nicht bis zur Höchstdauer bezogenes ALG bei neuerlicher Arbeitslosigkeit innerhalb 5 Jahre ausschöpfbar (§ 19 AlVG)
Höhe Grundbetrag + Familienzuschlag + Ergänzungsbetrag + allfälliger Zusatzbetrag; AMS-Online-Rechner als Praxisbehelf
Bemessungsgrundlage Antrag 1. Halbjahr → vorletztes Kalenderjahr; 2. Halbjahr → Vorjahr; ab 1. 7. 2020: Beitragsgrundlagen der 12 Kalendermonate, die länger als 6 Monate vor Geltendmachung liegen
Ersatzquote Prozentsätze nennt der Quelltext nicht — bewusst offen; keine Ergänzung aus Trainingswissen
Ruhen Krankengeld, Wochengeld, arbeitsvertragliche Schadenersatzansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Krankenentgeltbezug), UEL-Zeitraum (§ 16 AlVG)

Rechtsgrundlagen

  • § 1 Abs 1 iVm Abs 8 AlVG (pflichtversicherte Personen) — zitiert
  • § 7 Abs 13, § 8, § 9 Abs 2, § 12 AlVG (Verfügbarkeit, Arbeitslosigkeit) — zitiert
  • § 12 Abs 2 AlVG (geringfügige Erwerbstätigkeit ab 1. 1. 2026) — zitiert
  • § 14 AlVG (Anwartschaft, Jugendliche) — zitiert
  • § 11 AlVG (Sperrfrist) — zitiert
  • § 18 Abs 1 und Abs 6, § 19 AlVG (Bezugsdauer, Restkontingent) — zitiert
  • § 46 Abs 1 AlVG (Antrag) und § 16 AlVG (Ruhen) — zitiert
  • § 2 BEinstG, § 40 BBG (Behindertenmerkmale in der Geringfügigkeits-Fallgruppe) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • SV-Abmeldung als ALG-Vorbedingung: korrekte Abmeldung (EBSV/ADAT) und korrekte Beitragsgrundlagenmeldungen bestimmen AMS-seitig Anwartschaft und Bemessung — Datenqualität im ELDA-Export des Lohnverrechnungsmoduls ist hier entscheidend.
  • Abmeldezeitpunkte vs. ALG-Beginn: durch UEL/KE verlängerte Pflichtversicherung verschiebt den ALG-Beginn (Ruhen) — im Endabrechnungs- Workflow als Hinweis abbilden, dass die Abrechnung dieser once-off payments den ALG-Bezug des AN beeinflusst.
  • Sperrfrist-Relevanz: Beendigungsart im Abrechnungs-/Beendigungsdatensatz (AG-Kündigung, Selbstkündigung, Austritt, gerechtfertigte Entlassung) sauber erfassen; seit 1. 12. 2008 keine AG-Arbeitsbescheinigung (AMS liest SV-Daten online).
  • Geringfügigkeits-Fallgruppen sind AN-/AMS-seitige Beurteilungen — keine AG-Abrechnungslogik; allenfalls Hinweisfunktion bei gleichzeitiger geringfügiger Anstellung während Kündigungsfrist/Freistellung.
  • Keine Lohnsteuer-/LNK-Relevanz (Leistung aus der AlV, nicht aus dem Arbeitsverhältnis).
  • Bgld. GemBG-DN: ALV-Pflicht und ALG-Anwartschaft laufen über dieselben SV-Beitragsgrundlagen (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld — weitere AlV-Leistung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe - Überblick — sperrfristauslösender unbegründeter Austritt) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte — sperrfristauslösende gerechtfertigte Entlassung) · lb-kzs-01 (Bildungskarenz — Weiterbildungsgeld) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit — Bildungsteilzeitgeld) · lb-url-15 (Urlaubsersatzleistung - Abgaben — Ruhen/PV-Verlängerung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AlVG-Regime des Privat-Sektors) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (SV-Daten der GemBG-Dienstverhältnisse als AMS-Bemessungsgrundlage)