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lb-asc-15 7 Arbeitsunfall - Entgeltfortzahlung bei Arbeitern Lexis Briefings Personalrecht Krankenstand & Arbeitsunfall arbeitnehmerschutz Ruß/Radauer 2026-07
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EFZG § 2
EFZG § 2 Abs 1
EFZG § 2 Abs 5
EFZG § 2 Abs 5 S 3
arbeitsunfall
entgeltfortzahlung
arbeiter
efzg
anlassfallprinzip
sonderkontingent
privatunfall
mehrfachbeschaeftigung
lb-asc-13
lb-asc-14
lb-asc-16
lb-krs-08
lb-krs-09

Arbeitsunfall Entgeltfortzahlung bei Arbeitern

Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-asc-15).

Zusammenfassung

  • Eigenes Kontingent (§ 2 Abs 5 EFZG): Wird ein Arbeiter durch einen Arbeitsunfall an der Arbeitsverrichtung verhindert, gebührt ihm ohne Rücksicht auf andere Dienstverhinderungen infolge Krankheit pro Arbeitsunfall ein eigener Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung (EFZ). Ein weiterer Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht beim Arbeitsunfall nicht (OLG Wien 9 Ra 72/06h).
  • Voraussetzung: Der Arbeiter hat den Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.
  • Stufen: bis zum 15. Dienstjahr 8 Wochen 100 % (56 Tage); ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen 100 % (70 Tage) — je Arbeitsunfall (Anlassfall).
  • Anlassfallprinzip: Zeiten der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall dürfen nicht auf die Höchstdauer des Krankheits-EFZ nach § 2 Abs 1 EFZG angerechnet werden; umgekehrt gebührt der Anspruch nach § 2 Abs 5 EFZG auch bei bereits ausgeschöpftem § 2 Abs 1.
  • Folgeerkrankung: Steht eine neuerliche Erkrankung mit dem Arbeitsunfall in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang, werden die Verhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres zueinander in Beziehung gesetzt → nur Restanspruch; mehrere Verhinderungen wegen desselben Arbeitsunfalls sind während eines Arbeitsjahres zusammenzurechnen.
  • Arbeitsjahrwechsel: Bei durchgehender Verhinderung, die immer auf denselben Arbeitsunfall/dieselbe Berufskrankheit zurückzuführen ist, entsteht mit dem neuen Arbeitsjahr kein neuer Anspruch; ein neuerlicher Anspruch setzt zwischenzeitlichen Wiedereintritt voraus (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s).
  • Mehrere Arbeitgeber: Der erhöhte Anspruch entsteht nur gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem sich der Unfall ereignet hat; gegenüber den übrigen gelten die Krankenstand-Ansprüche nach § 2 Abs 1 EFZG. Ausnahme: Ist die Ursache der Arbeitsunfähigkeit keinem Arbeitgeberbereich eindeutig zurechenbar, gebührt der privilegierte Anspruch nach § 2 Abs 5 EFZG gegenüber jedem der Arbeitgeber (Kallab/Hauser, EFZG⁵ § 2 Erl 27).
  • Privatunfall: als „normaler" Krankenstand zu behandeln → Ansprüche nach § 2 Abs 1 EFZG (Ausführungen unter Krankenstand, → lb-krs-08).
  • Melde-Reminder: Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls mehr als drei Tage, ist die Meldung an die Unfallversicherungsanstalt zu beachten (→ lb-asc-13).
  • Höhe: wie im Krankheitsfall (Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag — Breadcrumb-Verweis der Quelle auf „Krankenstand Entgeltfortzahlung Arbeiter und Angestellte", → lb-krs-08); zum AUVA-Zuschuss für Kleinbetriebe → lb-krs-09.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Anspruch bis zum 15. Dienstjahr 8 Wochen 100 % = 56 Kalendertage je Arbeitsunfall (§ 2 Abs 5 EFZG)
Anspruch ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen 100 % = 70 Kalendertage
Halbsatz keine zusätzliche EFZ zu 50 % beim Arbeitsunfall
Verschuldensmaßstab weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
Verhältnis zum Krankheitskontingent keine Anrechnung auf § 2 Abs 1 EFZG; § 2 Abs 5 auch bei ausgeschöpftem § 2 Abs 1 (Anlassfallprinzip)
Folgeerkrankung je Arbeitsjahr zusammenzurechnen → nur Restanspruch (Quellbeispiel: 43 + 13 Tage = 56 Tage = Kontingent verbraucht, „kein weiterer Anspruch gem § 2 Abs 5 S 3 EFZG")
Arbeitsjahrwechsel kein neuer Anspruch bei durchgehender Verhinderung auf denselben AU/dieselbe BK; neuerlicher Anspruch erst nach zwischenzeitigem Arbeitseintritt (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s)
Mehrfachbeschäftigung privilegiert nur beim Unfall-AG; Ausnahme bei nicht eindeutig zurechenbarer Ursache: § 2 Abs 5 EFZG gegenüber jedem AG
Privatunfall „normaler" Krankenstand → § 2 Abs 1 EFZG
UV-Meldung Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage → Meldung an den UV-Träger (→ lb-asc-13)
Höhe der EFZ Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag — wie im Krankheitsfall (→ lb-krs-08)

⚠ Quelltext-Inkonsistenz im Rechenbeispiel: Das durchgerechnete Beispiel (Arbeiter „seit vier Jahren im Unternehmen", aktuelles Arbeitsjahr ab 1. 2.) rechnet das Krankheitskontingent mit nur 42 Kalendertagen (6 Wochen) voll aus (28 Tage + 14 Tage à 100 %, dann 13 Tage à 50 %) — nach der Stufentabelle dieses Briefings und lb-krs-08 (jeweils Stand 2026-07: 2.15. Dienstjahr 8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %) wären bei vierjähriger Dienstzeit 56 Kalendertage voll. Die Zahlen passen zum Kontingent des 1. Arbeitsjahres (6 Wochen); die Arbeitsunfall-Teil rechnung (43 + 13 = 56 Tage = 8 Wochen, § 2 Abs 5 S 3 EFZG) ist dagegen konsistent. Beide Lesarten hier dokumentiert, nicht aufgelöst — Beispielwerte erst nach RIS-Klärung übernehmen.

Rechtsgrundlagen

  • EFZG § 2 mit Abs 1 (Krankheits-EFZ als Vergleichsmaßstab), Abs 5 (eigenes AU-Kontingent je Anlassfall) und dort Satz 3 (Ausschluss nach Verbrauch des Anlassfall-Kontingents) — ausdrücklich zitiert.
  • Judikatur/Kommentar des Quelltexts: OLG Wien 9 Ra 72/06h = ARD 5848/2/2008 (kein 50 %-Zuschlag); Kallab/Hauser, EFZG⁵ § 2 Erl 25 (keine Anrechnung/Parallelität der Kontingente) und Erl 27 (Mehrfachbeschäftigung); 8 ObA 44/08s = DRdA 2010, 343 (Kozak) = ARD 5924/9/2009; 9 ObA 174/08s = ARD 5964/4/2009 = RdW 2009/458 (kein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr ohne Wiedereintritt).
  • Der Arbeitsunfallbegriff wird nicht eigenständig normiert — er folgt dem UV-Recht (§§ 175 f ASVG, → lb-asc-16).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kalendertage-Kontingent je Anlassfall: AU-Sonderkontingent (56/70 Kalendertage) als eigenes EFZ-Saldo-Modell neben dem Krankheits-Jahreskontingent (→ lb-krs-08) — Work-Entry-Typ „Arbeitsunfall" mit Anlassfall-Objekt (Unfalldatum, betroffener AG); 56/70 Tage und die Dienstzeitstufe als hr.rule.parameter, nicht hard-codieren.
  • Keine Halbsatz-Logik am AU-Kontingent (keine 50 %-Nachphase wie bei Krankheit).
  • Zusammenrechnungs-Trigger: Folgeerkrankungen (ursächlicher Zusammenhang) je Arbeitsjahr saldieren; Restanspruch recomputen; Arbeitsjahrwechsel ohne Wiedereintritt begründet kein neues Kontingent.
  • Mehrfachbeschäftigung: privilegiert nur beim Unfall-AG; die Ausnahme (Ursache keinem AG-Bereich eindeutig zurechenbar → Anspruch gegenüber jedem AG) als Sonderfall-Kennzeichen je Anlassfall, keine automatische Saldierung über Mandanten.
  • Privatunfall routet in die Krankheitskontingent-Logik (kein AU-Merkmal am Krankenstand).
  • ⚠ Die inkonsistenten Beispielwerte des Quelltexts (42-Tage-Voll phase, s. o.) nicht in Testfälle/Regelwerke übernehmen, bevor die Stufenfrage geklärt ist.

Verweise

  • KB-intern: lb-asc-14 (AU-EFZ bei Angestellten — AngG-Pendant) · lb-asc-16 (Begriffe AU/BK) · lb-asc-13 (AG-Pflichten; UV-Meldung

    3 Tage) · lb-krs-08 (EFZ-Regime im Krankheitsfall; „Privatunfall = normaler Krankenstand" — Breadcrumb-Verweise der Quelle) · lb-krs-09 (AUVA-Zuschuss zur EFZ für Kleinbetriebe)

  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; RECHTSQUELLEN-Bgld.md (GemBG-Besoldete als Angestellte iSd AngG — für Arbeiter-Seite des Gleichlaufs seit 1. 7. 2018, → lb-krs-08).
  • Export-Hinweis: Der Verweis „Zum Zuschuss der AUVA zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe siehe hier" hat im Export kein sichtbares Linkziel — nicht rekonstruiert; thematisch abgedeckt durch lb-krs-09 (⚠ Zuordnung per Themenmatch).