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| lb-end-06 | 8 | Aufrechnung mit noch offenen Vorschüssen | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Posch/Haas | 2026-07 |
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Aufrechnung mit noch offenen Vorschüssen
Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-06).
Zusammenfassung
- Vorschussbegriff: ausbezahltes Entgelt, das zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht fällig war. Rückführung je nach Vereinbarung im Folgemonat (Gegengerechnung) oder später; Ratenzahlung ist möglich; Zinsen können verrechnet werden (müssen aber nicht).
- Fälligkeit bei Beendigung: der Vorschuss wird — auch ohne Vereinbarung bzw mangels gegenteiliger Vereinbarung — jedenfalls im Zeitpunkt der Beendigung zur Gänze fällig. Anders das Darlehen: seine Rückzahlung richtet sich nach der vor der Auflösung getroffenen Vereinbarung — das ist der wesentliche Unterschied der Institute während des aufrechten Arbeitsverhältnisses (dort gleichbehandelt).
- EuGH-Hinweis: zur Darlehensrückzahlung bei Beendigung ist die Entscheidung EuGH 21. 3. 2019, C-590/17 (Poutin und Dijoux) zu beachten (→ lb-end-25).
- Bereinigungsklausel-Falle: eine Auflösungsvereinbarung, wonach „mit Auszahlung des Endabrechnungsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt" sind, erfasst auch einen gewährten Vorschuss; wird die Rückzahlung nicht ausdrücklich ausgenommen, kann der AG den Vorschuss uU nicht mehr einfordern.
- Praxistipp der Quelle: eindeutige schriftliche Vereinbarung, ausdrückliche Bezeichnung als Vorschuss und Vereinbarung der Fälligkeit bei Beendigung.
- Abrechnungstreatment: nach § 293 Abs 3 EO ist auch die Aufrechnung gegen das Existenzminimum zulässig → Vorschüsse können bei Beendigung in voller Höhe rückverrechnet werden, ohne dass ein Mindestbetrag verbleiben muss. Die Rückverrechnung erfolgt vom Netto und hat damit keinen Einfluss auf die Abgaben.
- Beispiel lt Quelle: Gehalt € 3.000,– brutto; Vorschuss € 2.200,– (bar am 17. 1. 2021); ab Februarabbau mit € 200,–/Monat; Beendigung 31. 3. 2021 → offener Vorschuss € 2.000,–: Brutto € 3.000,– − SV € 543,60 − LSt € 390,59 = Netto € 2.065,81; abzüglich Vorschuss € 2.000,– → Auszahlungsbetrag € 65,81. Die Mustervereinbarung sieht vor, dass ein Negativsaldo binnen 14 Tagen auszugleichen ist.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Fälligkeit Vorschuss | zur Gänze mit Beendigung des Dienstverhältnisses, auch ohne/ohne entgegenstehende Vereinbarung (Stand 2026-07) |
| Fälligkeit Darlehen | nach der vor Beendigung getroffenen Vereinbarung (Stand 2026-07) |
| Aufrechnungsgrenze | § 293 Abs 3 EO: Aufrechnung auch gegen das Existenzminimum zulässig — kein Mindestgeldbetrag für den AN (Stand 2026-07) |
| Abrechnungstechnik | Rückverrechnung vom Netto → kein Einfluss auf LSt/SV/Abgaben (Stand 2026-07) |
| Beispiel | Brutto € 3.000,–, SV € 543,60, LSt € 390,59, Netto € 2.065,81, offener Vorschuss € 2.000,–, Auszahlung € 65,81 (Stand 2026-07) |
| Negativsaldo-Klausel | Ausgleich eines Negativsaldos binnen 14 Tagen (Mustervereinbarung der Quelle) (Stand 2026-07) |
| Bereinigungsklausel | umfassende Anspruchsbereinigung in der Auflösungsvereinbarung tilgt uU auch den Vorschuss — ausdrückliche Ausnahme erforderlich (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 293 Abs 3 EO — Zulässigkeit der Aufrechnung gegen das Existenzminimum — ausdrücklich zitiert ✅
- EuGH 21. 3. 2019, C-590/17 (Poutin und Dijoux) — Darlehens- Rückzahlung bei Beendigung — zitiert ✅ (Detail → lb-end-25)
- Belegstellen zitiert: ARD 5720/4/2006 (Darlehensfälligkeit), Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 31.5 ✅
- Keine weiteren §-Nennungen im Briefing; SV-/LSt-Regelungen werden nur summarisch („vom Netto", „kein Einfluss auf Abgaben") benannt ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Vorschussposten am
hr.contract: offener Vorschusssaldo als eigenes Konto/Datensatz; Endabrechnung zieht den Restsaldo nach SV/LSt (vom Netto) ab — Reihenfolge in der payslip-Engine fixieren (Abzugsposition nach der Steuerberechnung). - Negativsaldo: kann die Auszahlung unter null drücken → Außenstands-/Mahnlogik (Fälligkeit 14 Tage lt Muster), kein Abrechnungs-Sperrwert.
- Abgaben-Unberührtheit: durch die Netto-Verrechnung entstehen keine Korrekturen in SV-Bemessungsgrundlage, LSt oder LNK — keine Rollung, keine mBGM-Berührung.
- Vertragsende-Workflow: Prüfschritt „offene Vorschüsse/ Darlehen" vor Abschluss der Endabrechnung; Bereinigungsklausel- Warnhinweis für die Auflösungsvereinbarung (Vorlagen/ Textbausteine).
- Abgrenzung Darlehen: getrennte Behandlung (Fälligkeit nach Vereinbarung) — im Datenmodell Vorschuss und Arbeitgeberdarlehen unterscheiden (→ lb-lvr-02, lb-end-25).
Verweise
- KB-intern: lb-end-25 (Rückzahlung von Darlehen — EuGH C-590/17) · lb-lvr-01 (Aufrechnung im aufrechten Dienstverhältnis) · lb-lvr-02 (Darlehen und Vorschüsse des Arbeitgebers) · lb-pfa-12 (Lohnpfändung – Vorschüsse und Nachzahlungen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68 EStG-Regime, BMSVG — dort verbindlich verifiziert). - Hinweis (Export-Artefakt): die Querverweisstelle „S außerdem zu den Vorschüssen auch die pfändungsrechtliche Behandlung von Vorschüssen" ist im Export abgeschnitten („S" = verstümmeltes „Siehe"); nicht rekonstruiert — thematisch auflösbar über lb-pfa-12 (Lohnpfändung – Vorschüsse und Nachzahlungen).