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id: lb-bnd-07
batch: 8
title: "Austritt Arbeiter - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_arbeiter_tatlichkeiten_und_ehrverletzunge.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_arbeiter_tatlichkeiten_und_ehrverletzunge.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82a lit b", "GewO 1859 § 82 lit g", "ABGB § 1162", "ABGB § 1162c", "AngG § 26 Z 4", "StGB § 111 ff"]
tags: [taetlichkeit, ehrenbeleidigung, sexualbelaestigung, gewerbebetrieb, arbeiter]
cross_refs: ["lb-bnd-04", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
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# Austritt Arbeiter Tätlichkeiten und Ehrverletzungen
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-07).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 82a lit b GewO 1859):** Vorzeitiger Austritt, wenn der
Arbeitgeber sich einer **tätlichen Misshandlung** oder einer **groben
Ehrenbeleidigung** gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige schuldig macht.
Trotz Gesetzswortlaut „Hilfsarbeiter" erfasst die Norm **alle Arbeiter** in
gewerblichen Betrieben; Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe fallen unter
§ 1162 ABGB (der auf die Austrittsgründe der Sondergesetze zurückverweist).
- **Wichtig — abgeschlossene Aufzählung:** Die Arbeiter-Austrittsgründe sind
abschließend; eine Erweiterung per Analogie ist ausgeschlossen. Deshalb ist
bei Arbeitern — anders als bei Angestellten — eine **Sittlichkeitsverletzung
kein Austrittsgrund** des § 82a lit b GewO 1859; **sexuelle Belästigung
kommt jedoch einer Ehrenbeleidigung gleich**. Die AngG-Rsp ist grundsätzlich
nutzbar, die (feinen) Unterschiede sind zu achten.
- **Tätlichkeit:** jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete
Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Erheblichkeit/Verletzungserfolg egal — auch
geringfügige Tätlichkeiten genügen.
- **Grobe Ehrenbeleidigung:** strafbare Handlungen iSd §§ 111 ff StGB, aber
auch straffreie und nicht öffentlich geäußerte Ehrverletzungen; Erheblichkeit
objektiv (Wirkung auf ein normales Ehrgefühl — Abbruch der Beziehungen);
**raue Umgangsformen** sind zu berücksichtigen. Kritik (auch scharf oder
unrichtig/irrtümlich) ist keine grobe Ehrenbeleidigung.
**Verletzungsabsicht** erforderlich.
- **Personenkreis:** Arbeiter + Angehörige (weit: Naheverhältnis); beim
**Gruppenarbeitsverhältnis** wird auch das AG-Verhalten gegenüber anderen
Gruppenmitgliedern herangezogen. Täter: grundsätzlich der AG
(Geschäftsinhaber/vertretungsbefugte Organe) und sog **„Repräsentanten"**
(zB am Unternehmen beteiligter Ehepartner); gewerberechtlicher
Geschäftsführer, Filialleiter, bloße Vorgesetzte genügen per se nicht.
- **Dritte (zB Arbeitskollegen):** Verfehlungen Dritter berechtigen für sich
allein nicht — aber der AG ist **abhilfepflichtig**; bei Unterlassen ist der
Austritt berechtigt.
- **Konsequenzen:** Bereinigungsgelegenheit verwirkt das Austrittsrecht nicht;
Mitverschulden des Austretenden → Ermessensausgleich nach **§ 1162c ABGB**.
Spiegelbildlicher Entlassungsgrund: **§ 82 lit g GewO 1859**.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | tätliche Misshandlung oder grobe Ehrenbeleidigung durch AG, § 82a lit b GewO 1859 ✅ |
| Erfasster Kreis | alle Arbeiter in gewerblichen Betrieben (trotz Wortlaut „Hilfsarbeiter"); außerhalb: § 1162 ABGB |
| Keine Analogie | Arbeiter-Austrittsgründe abschließend aufgezählt; Sittlichkeitsverletzung ist kein eigener Austrittsgrund |
| Sexuelle Belästigung | kommt einer groben Ehrenbeleidigung gleich |
| Tätlichkeit | jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Erheblichkeit/Erfolg egal |
| Ehrenbeleidigung | „grob": objektiv erheblich ehrverletzend wirkend, Abbruch der Beziehungen als einzige Reaktion; strafbar oder straffrei, öffentlich oder nicht |
| Raue Umgangsformen | entsprechend zu berücksichtigen (Kontext-Bewertung) |
| Keine Ehrenbeleidigung | Kritik an Leistung/Eignung, auch scharf/unrichtig/irrtümlich formuliert |
| Verletzungsabsicht | Voraussetzung |
| Täter | AG (Geschäftsinhaber/Organe) oder „Repräsentanten" (zB am Unternehmen beteiligter Ehepartner); GF/Filialleiter/Vorgesetzte per se nicht |
| Dritte | kein unmittelbarer Austrittsgrund, aber Abhilfeunterlassen des AG → berechtigter Austritt |
| Abhilfeverzicht | Bereinigungsgelegenheit verwirkt das Austrittsrecht nicht |
| Mitverschulden | Ermessensausgleich, § 1162c ABGB |
| Angehörigenbegriff | weit: Naheverhältnis statt Verwandtschaft |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82a lit b GewO 1859** (Austrittsgrund Tätlichkeit/Ehrenbeleidigung
Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 82 lit g GewO 1859** (spiegelbildlicher Entlassungsgrund) — zitiert ✅
- **§ 1162 ABGB** (Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe) und
**§ 1162c ABGB** (Mitverschuldensausgleich) — zitiert ✅
- **§ 26 Z 4 AngG** — als analoge Angestellten-Regelung referenziert ✅
- **§§ 111 ff StGB** (Ehrenbeleidigung) — als Bezugsnorm genannt ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Anspruchsfolgen bei Beendigung:** § 82a lit b-Austritt ist grundsätzlich
„ungerechtfertigt" iSd Ausnahme-Kataloge (Abfertigung Alt entfällt);
Ersatzansprüche können über den § 1162c-ABGB-Ausgleich gerichtlich
zugeordnet werden → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der
hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
- **Austrittsdatum** = Ende der Work-Entries; keine Besonderheit.
- Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Thema im Briefing; die
Abhilfe-Konstellation (Dritter als Täter) ist HR-Verfahrensthema.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-04 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG/GewO-Kernregime)