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| lb-beh-02 | 2 | Behinderte Arbeitnehmer - arbeitsrechtliche Besonderheiten | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | behinderte | Vinzenz/David | 2026-08 |
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Behinderte Arbeitnehmer – arbeitsrechtliche Besonderheiten
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-02).
Zusammenfassung
- Anknüpfungspunkt der Sonderregeln ist der Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG): Grad der Behinderung von mindestens 50 % lt Bescheid. Nur die Diskriminierungsverbote (§ 7a ff BEinstG) gelten unabhängig davon für alle Menschen mit Behinderung (→ lb-beh-04).
- Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe ab 25 Arbeitnehmern; Details und Werte 2026 → lb-beh-03.
- Entgeltschutz (§ 7 BEinstG): Begünstigt Behinderte dürfen wegen der Behinderung nicht schlechter entlohnt werden als vergleichbare nicht behinderte Arbeitnehmer.
- Besonderer Kündigungsschutz (§ 8 BEinstG): Kündigung nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses (Landesstelle des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen) nach Anhörung von Betriebsrat und Behindertenvertrauensperson bzw Personalvertretung. Ohne vorherige Zustimmung ist die Kündigung rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis bleibt aufrecht —, außer in Ausnahmefällen (zB dem Arbeitgeber unbekannter Begünstigtenstatus) kommt nachträgliche Zustimmung in Betracht. Eines Entlassungsschutzes bedarf es nicht: Bei unberechtigter Entlassung hat der begünstigt Behinderte ein Wahlrecht (gelten lassen oder Fortsetzung), das Umgehungen verhindern soll.
- Lohnnebenkostenbefreiung: Bezüge begünstigt Behinderter sind von DB, DZ und KommSt befreit; wird der Status erst durch die Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt, ist eine Rückerstattung innerhalb von fünf Jahren möglich.
- Behindertenvertrauensperson (§ 22a BEinstG): ab fünf begünstigt Behinderten zu wählen, beratend/überwachend, mit umfassenden Informationsrechten — aber ohne den Kündigungsschutz eines Betriebsrats.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Begünstigtenstatus | Grad der Behinderung ≥ 50 % lt Bescheid (§ 2 BEinstG) |
| Kündigung | Zustimmung des Behindertenausschusses erforderlich (§ 8 BEinstG); ohne Zustimmung rechtsunwirksam, außer nachträgliche Zustimmung in Ausnahmefällen (zB unbekannter Status); ausgeschlossen, wenn die Begünstigung Folge eines Arbeitsunfalls ist |
| Zustimmungsgründe | Wegfall des Tätigkeitsbereichs, dauerhafte Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit, beharrliche Pflichtverletzung — je nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ohne erheblichen Schaden (Beweislast Arbeitgeber) |
| Vorinformation | vor Einleitung des Kündigungsverfahrens Information an Betriebsrat, Personalvertretung und Behindertenvertrauensperson; Stellungnahme binnen 1 Woche (§ 12 Abs 1 BEinstG) |
| Wartezeit | Dienstverhältnisse ab 1. 1. 2011: kein Kündigungsschutz während der ersten 4 Jahre (Budgetbegleitgesetz 2011); davor begründete: ab 6 Monaten Beschäftigung |
| Zusatzurlaub | nicht gesetzlich (das UrlG enthält keinen); nur kollektivvertraglich oder per Betriebsvereinbarung |
| Lohnnebenkosten | für Bezüge begünstigt Behinderter weder DB noch DZ noch KommSt |
| Rückerstattung | DB/DZ/KommSt auf Antrag; Frist 5 Jahre (Stand 2026-08) |
| Behindertenvertrauensperson | ab 5 begünstigt Behinderten: 1 Vertrauensperson + 1 Stellvertreter; ab 15: 2 Stellvertreter; ab 40: 3 Stellvertreter (§ 22a BEinstG); Funktionsperiode 5 Jahre (Konstituierung nach 31. 12. 2016), davor 4 Jahre; wählbar ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr |
| Unterrichtungspflichten AG | Beginn, Ende, Veränderungen von Arbeitsverhältnissen begünstigt Behinderter; Arbeitsunfälle; Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr |
Rechtsgrundlagen
- BEinstG: § 2 (begünstigte Behinderte), § 7 (Entgeltschutz), §§ 7a ff (Diskriminierungsverbote — gelten unabhängig vom Begünstigtenstatus, → lb-beh-04), § 8 iVm § 12 Abs 1 (Zustimmungsverfahren, Vorinformation), § 22a Abs 7 und 8 (Behindertenvertrauensperson: Aufgaben, Rechte).
- Budgetbegleitgesetz 2011 (Vierjahresfrist, Ausnahmen abschließend aufgezählt); UrlG nur negativ genannt — ein Zusatzurlaub ergibt sich aus keinem Gesetz, sondern nur aus KV oder BV.
- ⚠ Die befreiten Abgaben (DB, DZ, KommSt) nennt das Briefing ohne §-Zitate; die Detailnormen (FLAG, KommStG) sind vor Implementierung gegen RIS zu verifizieren. Rechtsprechung zur rechtsunwirksamen Kündigung: 9 ObA 146/13f = ARD 6392/10/2014; zur Mitteilungsobliegenheit des Arbeitnehmers aus der Treuepflicht (keine gesetzliche Meldepflicht) siehe die im Briefing zitierte Lehre.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Lohnnebenkostenbefreiung: Je-Mitarbeiter-Merkmal „begünstigt behindert" (Bescheid, gültig ab/bis) auf Vertrags-/Mitarbeiterebene; die DB-, DZ- und KommSt-Regeln müssen für solche Bezüge neutralisiert werden — ohne Merkmal keine Befreiung.
- Rückerstattungsfall (Status wird erst mit der Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt): 5-Jahres-Frist als Prozessfrist führen; die Abrechnungshistorie muss die betroffenen Perioden und Abgaben reproduzierbar halten.
- Kündigungsschutz-Workflow: Zustimmungserfordernis und 1-Wochen- Stellungnahme (§ 12) sind HR-/Compliance-Prozesse, keine Abrechnungswerte; Wartezeit (4 Jahre ab 1. 1. 2011) und Arbeitsunfall-Ausnahme als Stichtagsdaten am Mitarbeiter führen.
- Zusatzurlaub: rein KV/BV-basiert — falls vorgesehen, als versionierten KV-Wert abbilden; keine gesetzliche Urlaubsregel.
Verweise
- KB-intern: lb-beh-01 (Barrierefreiheitsbeauftragte — Vereinbarkeit mit BVP-Tätigkeit) · lb-beh-03 (Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe, Werte 2026) · lb-beh-04 (Diskriminierungsschutz, Fristen, Schadenersatz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(DB/DZ/KommSt- Kernregime der Privatwirtschaft). - Hinweis: Das Briefing verweist auf ein Folgebriefing „Begünstigt behinderte Arbeitnehmer", das im Export fehlt (Beschaffungslücke, Folgebatch); Export-Footer ignoriert.