Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/behinderte_arbeitnehmer_arbeitsrechtliche_besonder.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

108 lines
6.6 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters
This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
---
id: lb-beh-02
batch: 2
title: "Behinderte Arbeitnehmer - arbeitsrechtliche Besonderheiten"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: behinderte
author: "Vinzenz/David"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_behinderte_arbeitnehmer_arbeitsrechtliche_besonder.pdf"
text: ".lexis360/md/behinderte_arbeitnehmer_arbeitsrechtliche_besonder.md"
legal_bases: ["BEinstG §§ 2, 7, 7a ff, 8, 12 Abs 1, 22a", "Budgetbegleitgesetz 2011", "UrlG"]
tags: [behinderte, kundigungsschutz, lohnnebenkosten, behindertenvertrauensperson, entgeltschutz, beinstg]
cross_refs: ["lb-beh-01", "lb-beh-03", "lb-beh-04"]
---
# Behinderte Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Besonderheiten
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-02).*
## Zusammenfassung
- **Anknüpfungspunkt** der Sonderregeln ist der Kreis der **begünstigten
Behinderten** (§ 2 BEinstG): Grad der Behinderung von mindestens 50 % lt
Bescheid. Nur die Diskriminierungsverbote (§ 7a ff BEinstG) gelten
unabhängig davon für alle Menschen mit Behinderung (→ lb-beh-04).
- **Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe** ab 25 Arbeitnehmern; Details
und Werte 2026 → lb-beh-03.
- **Entgeltschutz (§ 7 BEinstG):** Begünstigt Behinderte dürfen wegen der
Behinderung nicht schlechter entlohnt werden als vergleichbare nicht
behinderte Arbeitnehmer.
- **Besonderer Kündigungsschutz (§ 8 BEinstG):** Kündigung nur mit
Zustimmung des Behindertenausschusses (Landesstelle des Bundesamts für
Soziales und Behindertenwesen) nach Anhörung von Betriebsrat und
Behindertenvertrauensperson bzw Personalvertretung. Ohne vorherige
Zustimmung ist die Kündigung rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis bleibt
aufrecht —, außer in Ausnahmefällen (zB dem Arbeitgeber unbekannter
Begünstigtenstatus) kommt nachträgliche Zustimmung in Betracht. Eines
**Entlassungsschutzes** bedarf es nicht: Bei unberechtigter Entlassung
hat der begünstigt Behinderte ein Wahlrecht (gelten lassen oder
Fortsetzung), das Umgehungen verhindern soll.
- **Lohnnebenkostenbefreiung:** Bezüge begünstigt Behinderter sind von DB,
DZ und KommSt befreit; wird der Status erst durch die
Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt, ist eine Rückerstattung innerhalb
von fünf Jahren möglich.
- **Behindertenvertrauensperson (§ 22a BEinstG):** ab fünf begünstigt
Behinderten zu wählen, beratend/überwachend, mit umfassenden
Informationsrechten — aber ohne den Kündigungsschutz eines Betriebsrats.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Begünstigtenstatus | Grad der Behinderung ≥ 50 % lt Bescheid (§ 2 BEinstG) |
| Kündigung | Zustimmung des Behindertenausschusses erforderlich (§ 8 BEinstG); ohne Zustimmung rechtsunwirksam, außer nachträgliche Zustimmung in Ausnahmefällen (zB unbekannter Status); ausgeschlossen, wenn die Begünstigung Folge eines Arbeitsunfalls ist |
| Zustimmungsgründe | Wegfall des Tätigkeitsbereichs, dauerhafte Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit, beharrliche Pflichtverletzung — je nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ohne erheblichen Schaden (Beweislast Arbeitgeber) |
| Vorinformation | vor Einleitung des Kündigungsverfahrens Information an Betriebsrat, Personalvertretung und Behindertenvertrauensperson; Stellungnahme binnen **1 Woche** (§ 12 Abs 1 BEinstG) |
| Wartezeit | Dienstverhältnisse ab 1. 1. 2011: kein Kündigungsschutz während der ersten **4 Jahre** (Budgetbegleitgesetz 2011); davor begründete: ab 6 Monaten Beschäftigung |
| Zusatzurlaub | nicht gesetzlich (das UrlG enthält keinen); nur kollektivvertraglich oder per Betriebsvereinbarung |
| Lohnnebenkosten | für Bezüge begünstigt Behinderter weder DB noch DZ noch KommSt |
| Rückerstattung | DB/DZ/KommSt auf Antrag; Frist **5 Jahre** (Stand 2026-08) |
| Behindertenvertrauensperson | ab **5** begünstigt Behinderten: 1 Vertrauensperson + 1 Stellvertreter; ab **15**: 2 Stellvertreter; ab **40**: 3 Stellvertreter (§ 22a BEinstG); Funktionsperiode **5 Jahre** (Konstituierung nach 31. 12. 2016), davor 4 Jahre; wählbar ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr |
| Unterrichtungspflichten AG | Beginn, Ende, Veränderungen von Arbeitsverhältnissen begünstigt Behinderter; Arbeitsunfälle; Krankmeldungen von mehr als **6 Wochen pro Kalenderjahr** |
## Rechtsgrundlagen
- **BEinstG:** § 2 (begünstigte Behinderte), § 7 (Entgeltschutz), §§ 7a ff
(Diskriminierungsverbote — gelten unabhängig vom Begünstigtenstatus,
→ lb-beh-04), § 8 iVm § 12 Abs 1 (Zustimmungsverfahren, Vorinformation),
§ 22a Abs 7 und 8 (Behindertenvertrauensperson: Aufgaben, Rechte).
- **Budgetbegleitgesetz 2011** (Vierjahresfrist, Ausnahmen abschließend
aufgezählt); **UrlG** nur negativ genannt — ein Zusatzurlaub ergibt sich
aus keinem Gesetz, sondern nur aus KV oder BV.
- ⚠ Die befreiten Abgaben (DB, DZ, KommSt) nennt das Briefing ohne
§-Zitate; die Detailnormen (FLAG, KommStG) sind vor Implementierung
gegen RIS zu verifizieren. Rechtsprechung zur rechtsunwirksamen Kündigung:
9 ObA 146/13f = ARD 6392/10/2014; zur Mitteilungsobliegenheit des
Arbeitnehmers aus der Treuepflicht (keine gesetzliche Meldepflicht) siehe
die im Briefing zitierte Lehre.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Lohnnebenkostenbefreiung:** Je-Mitarbeiter-Merkmal „begünstigt
behindert" (Bescheid, gültig ab/bis) auf Vertrags-/Mitarbeiterebene;
die DB-, DZ- und KommSt-Regeln müssen für solche Bezüge neutralisiert
werden — ohne Merkmal keine Befreiung.
- **Rückerstattungsfall** (Status wird erst mit der
Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt): 5-Jahres-Frist als Prozessfrist
führen; die Abrechnungshistorie muss die betroffenen Perioden und
Abgaben reproduzierbar halten.
- **Kündigungsschutz-Workflow:** Zustimmungserfordernis und 1-Wochen-
Stellungnahme (§ 12) sind HR-/Compliance-Prozesse, keine Abrechnungswerte;
Wartezeit (4 Jahre ab 1. 1. 2011) und Arbeitsunfall-Ausnahme als
Stichtagsdaten am Mitarbeiter führen.
- **Zusatzurlaub:** rein KV/BV-basiert — falls vorgesehen, als
versionierten KV-Wert abbilden; keine gesetzliche Urlaubsregel.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-beh-01 (Barrierefreiheitsbeauftragte — Vereinbarkeit mit
BVP-Tätigkeit) · lb-beh-03 (Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe,
Werte 2026) · lb-beh-04 (Diskriminierungsschutz, Fristen, Schadenersatz)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (DB/DZ/KommSt-
Kernregime der Privatwirtschaft).
- *Hinweis:* Das Briefing verweist auf ein Folgebriefing „Begünstigt
behinderte Arbeitnehmer", das im Export fehlt (Beschaffungslücke,
Folgebatch); Export-Footer ignoriert.