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lb-beh-03 2 Behinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse behinderte Vinzenz/David 2026-08
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BEinstG §§ 1, 2, 4, 5, 9
Opferfürsorgegesetz § 4
behinderte
beschraftigungspflicht
ausgleichstaxe
pflichtzahl
opferfursorge
beinstg
lb-beh-01
lb-beh-02
lb-beh-04

Behinderte Arbeitnehmer Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-03).

Zusammenfassung

  • Beschäftigungspflicht (§ 1 BEinstG): Alle Arbeitgeber — ausdrücklich auch Bund, Länder und Gemeinden — mit 25 oder mehr Arbeitnehmern in Österreich müssen je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigt Behinderten einstellen („Pflichtzahl"). Bei Nichterfüllung ist je einzustellendem Behinderten eine Ausgleichstaxe zu zahlen; der Grund der Nichterfüllung ist irrelevant.
  • Begünstigt behindert (§ 2 BEinstG): Grad der Behinderung von mindestens 50 % lt Bescheid; nur österreichische Staatsbürger, wobei Unionbürger, EWR-Bürger, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige („Daueraufenthalt EG") und anerkannte Flüchtlinge gleichgestellt sind. Das Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt) kann die Eigenschaft rückwirkend bis zum Tag des Einlangens des Antrags feststellen. Auch Lehrlinge und bestimmte Ausbildungsverhältnisse (Gesundheits-/Krankenpflege, Hebammen, Hochschulberufspraxis wie Rechtsanwaltsanwärter) gelten als begünstigt behinderte Arbeitnehmer.
  • Zählweise: Basis sind echte Arbeitnehmer ohne Lehrlinge und ohne freie Dienstnehmer (zuzüglich Heimarbeiter und Hochschulberufspraxis); begünstigt Behinderte selbst sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zählen nicht. Diese Gruppen — und Lehrlinge — werden stattdessen auf die Pflichtzahl angerechnet. Teilzeit zählt, gerechnet wird nach Köpfen (VwGH); Stichtag ist der Erste des Monats.
  • Doppelte Anrechnung (§ 5 Abs 2 und 3 BEinstG) ua für blinde Arbeitnehmer, Rollstuhlnutzer und Behinderte vor/nach bestimmten Altersstufen (19/50/55 Jahre).
  • Ausgleichstaxe: monatlich je fehlendem Platz, nach Belegschaftsgröße gestaffelt; Werte 2026: 344 € / 485 € / 512 € (Stand 2026-08); fällig vier Wochen nach Rechtskraft des Vorschreibungsbescheids, sonst Verzugszinsen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Pflichtzahl je 25 Arbeitnehmer mind. 1 begünstigt Behinderter: 124 → 0 · 2549 → 1 · 5074 → 2 · 7599 → 3 usw (§ 1 BEinstG)
Bezugsebene ein Arbeitgeber im Bundesgebiet (§ 4 Abs 2 BEinstG), nicht je Betriebsstätte; Anmeldung bei verschiedenen Gebietskrankenkassen irrelevant
Stichtag Erster des Monats, unabhängig von Schwankungen des Beschäftigungsstandes
Zählung (Basis) echte Arbeitnehmer ohne Lehrlinge und ohne freie Dienstnehmer; Heimarbeiter; Hochschulberufspraxis. Nicht zählen: begünstigt Behinderte, Inhaber von Amtsbescheinigungen/Opferausweisen
Anrechnung (Erfüllung) begünstigt Behinderte, Lehrlinge sowie Inhaber einer Amtsbescheinigung/Opferausweises gem § 4 Opferfürsorgegesetz
Doppelte Anrechnung § 5 Abs 2 und 3 BEinstG: blinde AN; vor Vollendung des 19. LJ bzw bis Ausbildungsende; nach dem 19. LJ bis Ausbildungsende (insb behinderte Lehrlinge bis Lehrzeitende); nach Vollendung des 50. LJ bei Grad ≥ 70 %; nach Vollendung des 55. LJ; überwiegend Rollstuhlnutzung; Opferfürsorge-Inhaber vor 19./nach 55. LJ
Teilzeit zählt — Kopfrechnung, nicht Dienstausmaß oder Arbeitszeit (VwGH 2013/11/0220)
Ausgleichstaxe monatlich je fehlendem Platz; 2026: 344 € (< 100 AN) · 485 € (ab 100 AN) · 512 € (ab 400 AN) (Stand 2026-08)
Fälligkeit nach Ablauf von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids; bei verspäteter Einzahlung Verzugszinsen

Rechenbeispiel aus der Rechtsprechung (Stand 2026-08): 81 Dienstnehmer, Pflichtzahl 3 — erfüllt uU schon ein Begünstigter (Grad 50 %) plus einem doppelt anzurechnenden Lehrling bzw 52-Jährigen mit Grad 75 %.

Rechtsgrundlagen

  • BEinstG: § 1 (Beschäftigungspflicht 1 je 25), § 2 (Personenkreis, Gleichstellungen, rückwirkende Feststellung, gleichgestellte Ausbildungsverhältnisse), § 4 Abs 2 (arbeitgeberbezogene Berechnung im Bundesgebiet), § 5 Abs 2 und 3 (doppelte Anrechnung), § 9 (gestaffelte Ausgleichstaxe).
  • Opferfürsorgegesetz § 4 (Amtsbescheinigungen und Opferausweise).
  • Judikatur: VwGH 2013/11/0220 (Kopfzählung bei Teilzeit); VwGH 91/09/0025 (Stichtag Erster des Monats); VwGH 2001/11/0150 (Grund der Nichterfüllung unerheblich).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Pflichtzahl-Monitor: Monatsstichtagsauswertung auf Mitarbeiter-/ Vertragsebene mit Anrechnungs- und Doppelanrechnungsregeln (§ 5) — eine Compliance-Auswertung, kein Bestandteil der Lohnabrechnung.
  • Ausgleichstaxe: Jahreswerte (2026: 344/485/512 €) versioniert führen (Muster hr.rule.parameter, nie hard-coden); Vorschreibung per Bescheid — separate Arbeitgeber-Ausgabe mit Fälligkeit 4 Wochen ab Rechtskraft, kein Abrechnungslauf.
  • Kopfzahl-Datenbasis identisch mit dem 400er-Schwellenwert der Barrierefreiheitsbeauftragten (→ lb-beh-01): Lehrlinge, freie Dienstnehmer und überlassene Arbeitskräfte einheitlich behandeln.
  • Begünstigtenstatus am Mitarbeiter (Grad, Bescheid, rückwirkende Feststellung ab Antragseinlangen) ist zugleich Trigger für die Lohnnebenkostenbefreiung (→ lb-beh-02).

Verweise

  • KB-intern: lb-beh-01 (400er-Schwellenwert, gleiche Zählweise) · lb-beh-02 (Lohnnebenkostenbefreiung, Kündigungsschutz, BVP) · lb-beh-04 (Diskriminierungsschutz)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (DB/DZ/KommSt- Regime der Privatwirtschaft; die Taxe ist eine separate Arbeitgeberabgabe).