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| lb-beh-03 | 2 | Behinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | behinderte | Vinzenz/David | 2026-08 |
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Behinderte Arbeitnehmer – Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-03).
Zusammenfassung
- Beschäftigungspflicht (§ 1 BEinstG): Alle Arbeitgeber — ausdrücklich auch Bund, Länder und Gemeinden — mit 25 oder mehr Arbeitnehmern in Österreich müssen je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigt Behinderten einstellen („Pflichtzahl"). Bei Nichterfüllung ist je einzustellendem Behinderten eine Ausgleichstaxe zu zahlen; der Grund der Nichterfüllung ist irrelevant.
- Begünstigt behindert (§ 2 BEinstG): Grad der Behinderung von mindestens 50 % lt Bescheid; nur österreichische Staatsbürger, wobei Unionbürger, EWR-Bürger, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige („Daueraufenthalt – EG") und anerkannte Flüchtlinge gleichgestellt sind. Das Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt) kann die Eigenschaft rückwirkend bis zum Tag des Einlangens des Antrags feststellen. Auch Lehrlinge und bestimmte Ausbildungsverhältnisse (Gesundheits-/Krankenpflege, Hebammen, Hochschulberufspraxis wie Rechtsanwaltsanwärter) gelten als begünstigt behinderte Arbeitnehmer.
- Zählweise: Basis sind echte Arbeitnehmer ohne Lehrlinge und ohne freie Dienstnehmer (zuzüglich Heimarbeiter und Hochschulberufspraxis); begünstigt Behinderte selbst sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zählen nicht. Diese Gruppen — und Lehrlinge — werden stattdessen auf die Pflichtzahl angerechnet. Teilzeit zählt, gerechnet wird nach Köpfen (VwGH); Stichtag ist der Erste des Monats.
- Doppelte Anrechnung (§ 5 Abs 2 und 3 BEinstG) ua für blinde Arbeitnehmer, Rollstuhlnutzer und Behinderte vor/nach bestimmten Altersstufen (19/50/55 Jahre).
- Ausgleichstaxe: monatlich je fehlendem Platz, nach Belegschaftsgröße gestaffelt; Werte 2026: 344 € / 485 € / 512 € (Stand 2026-08); fällig vier Wochen nach Rechtskraft des Vorschreibungsbescheids, sonst Verzugszinsen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pflichtzahl | je 25 Arbeitnehmer mind. 1 begünstigt Behinderter: 1–24 → 0 · 25–49 → 1 · 50–74 → 2 · 75–99 → 3 usw (§ 1 BEinstG) |
| Bezugsebene | ein Arbeitgeber im Bundesgebiet (§ 4 Abs 2 BEinstG), nicht je Betriebsstätte; Anmeldung bei verschiedenen Gebietskrankenkassen irrelevant |
| Stichtag | Erster des Monats, unabhängig von Schwankungen des Beschäftigungsstandes |
| Zählung (Basis) | echte Arbeitnehmer ohne Lehrlinge und ohne freie Dienstnehmer; Heimarbeiter; Hochschulberufspraxis. Nicht zählen: begünstigt Behinderte, Inhaber von Amtsbescheinigungen/Opferausweisen |
| Anrechnung (Erfüllung) | begünstigt Behinderte, Lehrlinge sowie Inhaber einer Amtsbescheinigung/Opferausweises gem § 4 Opferfürsorgegesetz |
| Doppelte Anrechnung | § 5 Abs 2 und 3 BEinstG: blinde AN; vor Vollendung des 19. LJ bzw bis Ausbildungsende; nach dem 19. LJ bis Ausbildungsende (insb behinderte Lehrlinge bis Lehrzeitende); nach Vollendung des 50. LJ bei Grad ≥ 70 %; nach Vollendung des 55. LJ; überwiegend Rollstuhlnutzung; Opferfürsorge-Inhaber vor 19./nach 55. LJ |
| Teilzeit | zählt — Kopfrechnung, nicht Dienstausmaß oder Arbeitszeit (VwGH 2013/11/0220) |
| Ausgleichstaxe | monatlich je fehlendem Platz; 2026: 344 € (< 100 AN) · 485 € (ab 100 AN) · 512 € (ab 400 AN) (Stand 2026-08) |
| Fälligkeit | nach Ablauf von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids; bei verspäteter Einzahlung Verzugszinsen |
Rechenbeispiel aus der Rechtsprechung (Stand 2026-08): 81 Dienstnehmer, Pflichtzahl 3 — erfüllt uU schon ein Begünstigter (Grad 50 %) plus einem doppelt anzurechnenden Lehrling bzw 52-Jährigen mit Grad 75 %.
Rechtsgrundlagen
- BEinstG: § 1 (Beschäftigungspflicht 1 je 25), § 2 (Personenkreis, Gleichstellungen, rückwirkende Feststellung, gleichgestellte Ausbildungsverhältnisse), § 4 Abs 2 (arbeitgeberbezogene Berechnung im Bundesgebiet), § 5 Abs 2 und 3 (doppelte Anrechnung), § 9 (gestaffelte Ausgleichstaxe).
- Opferfürsorgegesetz § 4 (Amtsbescheinigungen und Opferausweise).
- Judikatur: VwGH 2013/11/0220 (Kopfzählung bei Teilzeit); VwGH 91/09/0025 (Stichtag Erster des Monats); VwGH 2001/11/0150 (Grund der Nichterfüllung unerheblich).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pflichtzahl-Monitor: Monatsstichtagsauswertung auf Mitarbeiter-/ Vertragsebene mit Anrechnungs- und Doppelanrechnungsregeln (§ 5) — eine Compliance-Auswertung, kein Bestandteil der Lohnabrechnung.
- Ausgleichstaxe: Jahreswerte (2026: 344/485/512 €) versioniert führen
(Muster
hr.rule.parameter, nie hard-coden); Vorschreibung per Bescheid — separate Arbeitgeber-Ausgabe mit Fälligkeit 4 Wochen ab Rechtskraft, kein Abrechnungslauf. - Kopfzahl-Datenbasis identisch mit dem 400er-Schwellenwert der Barrierefreiheitsbeauftragten (→ lb-beh-01): Lehrlinge, freie Dienstnehmer und überlassene Arbeitskräfte einheitlich behandeln.
- Begünstigtenstatus am Mitarbeiter (Grad, Bescheid, rückwirkende Feststellung ab Antragseinlangen) ist zugleich Trigger für die Lohnnebenkostenbefreiung (→ lb-beh-02).
Verweise
- KB-intern: lb-beh-01 (400er-Schwellenwert, gleiche Zählweise) · lb-beh-02 (Lohnnebenkostenbefreiung, Kündigungsschutz, BVP) · lb-beh-04 (Diskriminierungsschutz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(DB/DZ/KommSt- Regime der Privatwirtschaft; die Taxe ist eine separate Arbeitgeberabgabe).