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| lb-beh-04 | 2 | Behinderte Arbeitnehmer - Schutz vor Diskriminierung | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | behinderte | Vinzenz/David | 2026-08 |
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Behinderte Arbeitnehmer – Schutz vor Diskriminierung
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-04).
Zusammenfassung
- Umfang: §§ 7a ff BEinstG gewähren Behinderten einen besonderen Diskriminierungsschutz über den gesamten Lebensbereich eines Beschäftigungsverhältnisses — von der Bewerbung bis zur Beendigung. Der Schutz stellt nicht auf den Status „begünstigt behindert" ab, sondern gilt für jede Behinderung unabhängig vom Grad (§ 7a BEinstG; erfasst auch Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und dauerhaft nach Österreich entsandte Arbeitnehmer). Nahestehende Personen sind über § 7b Abs 5 BEinstG mitgeschützt.
- Verbotskatalog (§§ 7b ff): ua Diskriminierung bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, freiwilligen Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter, Aus- und Weiterbildung, beruflichem Aufstieg, sonstigen Arbeitsbedingungen, Beendigung (inkl. Probezeit und Nichtverlängerung) sowie im außerberuflichen Bereich.
- Formen: unmittelbare (§ 7c Abs 1, geprüft an einer hypothetischen Vergleichsperson) und mittelbare (§ 7c Abs 2: dem Anschein nach neutrale Kriterien; Vorsatz und Kenntnis der Behinderung unerheblich). Mittelbare Diskriminierung ist bei sachlicher Rechtfertigung durch rechtmäßige Ziele (zB Gesundheitsschutz) zulässig; § 7c Abs 4: keine Diskriminierung, wenn die Beseitigung rechtswidrig oder unzumutbar ist — zumutbare Verbesserungen bleiben zu treffen. Unterlassene angemessene Vorkehrungen können mittelbare Diskriminierung begründen (→ lb-beh-01).
- Belästigung ist eine Diskriminierung; beurteilt wird sie nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person; der Arbeitgeber ist zur Abhilfe verpflichtet. „Positive Diskriminierung" (Gleichstellungsmaßnahmen) ist keine Diskriminierung (§ 7c Abs 9).
- Rechtsfolgen: Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens bzw Einbeziehung in die begünstigende Maßnahme; bei Beendigungsdiskriminierung Anfechtung oder Schadenersatz; vor Klage zwingend Schlichtung beim Sozialministeriumservice (§ 7k Abs 1 BEinstG iVm §§ 14 ff BGStG); vor Gericht Beweislastumkehr (§ 7p BEinstG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Belästigung | Mindestersatz € 1.000,– zum Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung, zuzüglich Vermögensschaden; gegen den Belästiger und den Arbeitgeber (bei schuldhaft unterlassener Abhilfe) |
| Begründungsdiskriminierung | mind. 2 Monatsentgelte, wenn der Arbeitnehmer die Stelle erhalten hätte; € 500,–, wenn die Diskriminierung nur in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung bestand |
| Aufstiegsdiskriminierung | mind. 3 Monate des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem Entgelt und dem der Beförderungsstelle; € 500,– bei bloßer Nichtberücksichtigung der Bewerbung |
| Beendigungsdiskriminierung | Anfechtung der Beendigungserklärung oder Schadenersatz; Beendigung in der Probezeit und Nichtverlängerung befristeter Verträge gelten als diskriminierende Beendigung |
| Schlichtungsverfahren | vor Klage beim Sozialministeriumservice (§§ 14 ff BGStG); Klage erst nach gescheiterter gütlicher Einigung, Bestätigung des Sozialministeriumservice vorausgesetzt (§ 7k Abs 1 BEinstG) |
| Einigungsfrist | 3 Monate ab Einleitung (allgemein); 1 Monat bei Kündigung oder Entlassung |
| Klagetermine (§ 7k Abs 2) | 14 Tage Anfechtung/Feststellung einer diskriminierenden Beendigung · 6 Monate Begründung/Aufstieg · 6 Monate Schadenersatz nach diskriminierender Beendigung · 1 Jahr Belästigung · 3 Jahre Entgeltfestsetzung (§ 7b Abs 1 Z 2), freiwillige Sozialleistungen (Z 3), Aus-/Weiterbildung/Umschulung (Z 4), sonstige Arbeitsbedingungen (Z 6), außerberufliche Tatbestände (Z 8–10) |
| Beweislast | Arbeitnehmer macht die Diskriminierung glaubhaft; der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein anderes Motiv wahrscheinlicher ist (§ 7p BEinstG) |
Rechtsgrundlagen
- BEinstG: § 7a (persönlicher Geltungsbereich), § 7b (Verbotskatalog, Abs 5 Naheverhältnisse), § 7c (Abs 1 unmittelbare, Abs 2 mittelbare, Abs 4 Zumutbarkeitsgrenze, Abs 9 positive Diskriminierung), § 7k (Schlichtung, Fristen), § 7p (Beweislastumkehr).
- BGStG §§ 14 ff: Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice.
- ⚠ Die Mindestbeträge nennt das Briefing ohne §-Zitat — Zuordnung vor Implementierung gegen RIS verifizieren. lb-glb-07 (Stand 2026-08) formuliert den Aufstiegsschaden als „mindestens drei Monatsentgelte" (statt „3 Monate des Differenzbetrags") und nennt in einem Hinweis € 1.000,– als Mindestanspruch des Bestbewerbers — Bemessungsgrundlage und Zuordnung des €-1.000-Mindestbetrags gegen RIS klären. Judikatur: 9 ObA 165/13z = ARD 6406/13/2014 (mittelbare Diskriminierung ohne Kenntnis möglich). In der Schadenersatztabelle nennt das Briefing in Z 2 erneut „materiellen" Schaden — nach der Einleitung (materiell und immateriell) offenbar Tippfehler.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgeltsensible Verbote: Festsetzung des Entgelts, freiwillige Sozialleistungen und höher entlohnte Verwendungen (Aufstieg) stehen im Verbotskatalog — bei Entgeltgruppen-, Prämien- und Beförderungsentscheidungen ist Gleichbehandlung als Prozessanforderung abzusichern (Plausibilitäts-/Dokumentationsprüfung), nicht als automatische Salary-Regel.
- Nachzahlungsszenarien (3 Monate Entgeltdifferenz beim Aufstieg, Einbeziehung in die begünstigende Maßnahme) sind einzelfallbezogene, manuelle Korrekturbezüge; ihre lohnsteuerliche/SV-Einordnung folgt dem Grundcharakter des nachgezahlten Bezugs.
- Fristen und Haftungsgrößen: die 3-Jahres-Frist (§ 7k Abs 2) ins Fristen-/Verjährungsmanagement; Mindestentschädigungen (€ 1.000,–/ € 500,–/Monatsentgelte) sind Schadenersatzwerte, nicht regelbasiert abrechenbar.
Verweise
- KB-intern: lb-beh-02 (Entgeltschutz § 7 BEinstG, Kündigungsschutz) · lb-beh-03 (Begünstigtenstatus, Ausgleichstaxe) · lb-beh-01 (angemessene Vorkehrungen, Barrierefreiheit) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-glb-03 (Diskriminierung – Belästigung; schließt die hier früher vermerkte Beschaffungslücke „Belästigung") · lb-glb-07 (Verletzung Gleichbehandlungsgebot – Rechtsfolgen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Gleichbehandlungs- und Diskriminierungskontext der Privatwirtschaft). - Hinweis: Das Briefing verweist auf Folgebriefinge „Belästigung", „Diskriminierung" und „Rechtsfolgen von Diskriminierungen", die im Batch-2-Export fehlten (Beschaffungslücken) — mit Batch 6 im Korpus geschlossen: lb-glb-03 (Belästigung), lb-glb-02 (Diskriminierung), lb-glb-07 (Rechtsfolgen); Export-Footer ignoriert.