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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-tzb-01
batch: 1
title: "Bildungsteilzeit"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: teilzeit
author: "Ihradska"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_bildungsteilzeit.pdf"
text: ".lexis360/md/bildungsteilzeit.md"
legal_bases: ["AVRAG § 11a", "AVRAG § 11 Abs 3", "AVRAG § 15", "EStG § 67 Abs 1", "BPG § 3 Abs 4", "BPG § 6a Abs 4", "MSchG", "VKG"]
tags: [bildungsteilzeit, avrag, weiterbildungsbeihilfe, motivkundigungsschutz, bmsvg, arbeitszeitreduktion]
cross_refs: ["lb-tzb-02", "lb-tzb-05", "lb-tzb-06", "lb-atz-10", "lb-kzs-01"]
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# Bildungsteilzeit
*Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska, Stand Juni 2026 (lb-tzb-01).*
## Zusammenfassung
- **Modellwechsel:** Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden **2025
abgeschafft**; ab 2026 tritt als Nachfolgemodell die
**Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit** mit
Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Zum
Redaktionsstand war noch keine Antragstellung beim AMS möglich; die
Arbeiterkammer erwartet sie voraussichtlich ab **8. 6. 2026** — dies soll
auch der früheste Beginn der Aus-/Weiterbildung sein. (Stand 2026-06)
- **Begriff (§ 11a AVRAG):** Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung **neben einer
Teilzeitbeschäftigung** im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht.
Voraussetzung ist ein vor dem geplanten Antritt ununterbrochenes, mindestens
**12 Monate** dauerndes
arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum selben
Arbeitgeber.
- **Dauer und Ausmaß:** Die Bildungsteilzeit läuft **mindestens 4 Monate
bis maximal 2 Jahre**. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um
**mind. 25 % bis max. 50 %** zu reduzieren; die reduzierte Arbeitszeit darf
**10 Wochenstunden** nicht unterschreiten.
- **Vereinbarung:** Schriftlich; neben Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Arbeitszeit sind aktueller Bildungsstand, Bildungsmaßnahme und Bildungsziel
anzugeben; Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen und Betriebserfordernisse;
Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers beizuziehen. Wirksam wird die
Vereinbarung **frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung
der Weiterbildungsbeihilfe**; die AMS-Entscheidung ist dem Arbeitgeber
unverzüglich weiterzuleiten.
- **Rahmenfrist & Teilung:** Eine neuerliche Bildungsteilzeit frühestens
nach Ablauf von **4 Jahren** ab Beginn der letzten (Rahmenfrist). Teilweise
Vereinbarung ist zulässig: jeder Teil mind. **4 Monate**, Gesamtdauer der
Teile innerhalb der 4-Jahres-Rahmenfrist max. **2 Jahre**.
- **Wechsel Bildungskarenz ↔ Bildungsteilzeit (§ 11 Abs 3 AVRAG):**
einmaliger Wechsel möglich. Von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit:
restliche Dauer höchstens im **zweifachen** Ausmaß des nicht
ausgeschöpften Teils, mind. 4 Monate; der Arbeitnehmer verliert den
Anspruch nicht, obwohl keine ununterbrochene 6-monatige Beschäftigung
dazwischen liegt. Umgekehrt (Bildungsteilzeit → Bildungskarenz): höchstens
**halbes** Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, mind. 2 Monate.
- **Ansprüche:** **Motivkündigungsschutz** nach § 15 AVRAG (Anfechtbarkeit;
Arbeitnehmer muss das Motiv nur glaubhaft machen). Schutz der erworbenen
Anwartschaften für Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung (Basis:
Entgelt des letzten Monats vor Antritt). **Sonstige Bezüge** iSd
§ 67 Abs 1 EStG (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gebühren im Kalenderjahr
im Verhältnis Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (Mischberechnung).
Beschäftigungsverbote/Karenzen nach MSchG bzw. VKG beenden die
Bildungsteilzeit vorzeitig. **BV-Beiträge (Abfertigung Neu)** sind —
analog Altersteilzeit — von der Entgelthöhe **vor** der Herabsetzung zu
zahlen; nach § 3 Abs 4 und § 6a Abs 4 BPG kann der Arbeitnehmer
Pensionskassen-/Kollektivversicherungsbeiträge in der bisherigen Höhe
weiterzahlen oder die Arbeitgeberbeiträge übernehmen.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Vorbeschäftigung | mind. **12 Monate** ununterbrochen, AV-pflichtig, beim selben Arbeitgeber |
| Dauer | **4 Monate bis 2 Jahre** |
| Arbeitszeitreduktion | **2550 %** der wöchentlichen Normalarbeitszeit; mind. **10 Wochenstunden** |
| Wirksamwerden | frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung der Weiterbildungsbeihilfe |
| Rahmenfrist | neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach **4 Jahren** ab Beginn der letzten |
| Teilvereinbarung | je Teil mind. **4 Monate**, Summe innerhalb der Rahmenfrist max. **2 Jahre** |
| Wechsel BK → BTZ (§ 11 Abs 3 AVRAG) | einmalig; restlich max. **2 ×** nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 4 Monate |
| Wechsel BTZ → BK | einmalig; restlich max. **½** nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 2 Monate |
| Antragstellung (neues Modell) | laut AK voraussichtlich ab **8. 6. 2026** möglich; frühester Aus-/Weiterbildungsbeginn ebenfalls 8. 6. 2026 (Stand 2026-06, AMS-Verfahren damals noch nicht eröffnet) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 11a AVRAG** (Vereinbarung Bildungsteilzeit) — ✅ zitiert; **§ 11 Abs 3
AVRAG** (einmaliger Wechsel) — ✅ zitiert; **§ 15 AVRAG**
(Motivkündigungsschutz) — ✅ zitiert.
- **§ 67 Abs 1 EStG** (sonstige Bezüge, Mischberechnung) — ✅ zitiert.
- **§ 3 Abs 4 BPG und § 6a Abs 4 BPG** (Pensionskasse/betriebliche
Kollektivversicherung) — ✅ zitiert.
- **MSchG/VKG** (vorzeitige Beendigung durch Verbote/Karenz) — ✅ genannt.
- ⚠ Die Beihilfen-Regeln (Weiterbildungsbeihilfe/-teilzeitbeihilfe)
verweist das Briefing auf den Beitrag „Bildungskarenz“ — dieser ist
seit Batch 7 im Korpus (lb-kzs-01, Stand 2026-07): Anspruch/Höhe/
Dauer dort kuratiert. ⚠ Terminologie-Konflikt: lb-tzb-01 formuliert
„Bildungskarenz/Bildungsteilzeit 2025 abgeschafft, Nachfolgemodell
Weiterbildungszeit ab 2026“, lb-kzs-01 behandelt § 11 AVRAG als
fortbestehend (geändert zum 1. 1. 2026) — vor Implementierung am RIS
klären.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Arbeitszeitmodell:** befristete Arbeitszeitreduktion mit Untergrenze
(10 Wochenstunden) — als eigene Vertragsphase auf der Work-Entry-/
Kalenderebene (versionierte Arbeitszeit); Rahmenfrist (4 Jahre) und
Teilsummen-Logik (≤ 2 Jahre) erfordern eine mitarbeiterbezogene
BTZ-Phasenhistorie.
- **BMSVG-Basis „Entgelt vor Reduzierung“:** BV-Beiträge auf der
vor-Reduzierungs-Bezugsgrundlage (analog ATZ → lb-atz-10) — ein
beitragsrechtlicher BG-Wert je Phase, der vom Ist-Entgelt abweicht;
versioniert führen, nicht hartkodieren.
- **Sonstige Bezüge:** Mischberechnung nach § 67 Abs 1 EStG — die SZ-Regel
braucht die Vollzeit-/Teilzeit-Phasenanteile des Kalenderjahres (gleiche
Bausteinlogik wie Gleitpension/Elternteilzeit).
- **Antrags-/Wirksamkeitskopplung:** Abrechnungsbeginn der reduzierten
Phase ist meldefallabhängig („Phase startet nach Ereignis“); Ende durch
MSchG/VKG-Ereignisse als Work-Entry-Übergang (Folgephase Karenz/Verbot).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-tzb-02 (allgemeine Teilzeit-Grundsätze) · lb-tzb-05
(Sonderfälle-Übersicht; dort Bildungsteilzeit mit BMSVG-Basis vor
Reduzierung) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-atz-10
(Gehaltsabrechnung während der Altersteilzeit — BG-Mechanik analog)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(§ 67 EStG begünstigte Bezüge; BMSVG-Beitragsmodell)
- *Hinweis:* Der Beitrag „Bildungskarenz“ (Beihilfen, Beendigungsfolgen)
ist seit Batch 7 im Korpus: → lb-kzs-01 (schließt die hier vermerkte
Lücke; dort auch der ⚠-Konflikt zur „Abschaffungs“-Formulierung
dieses Briefings).