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2026-09-14 16:34:07 +02:00

136 lines
7.9 KiB
Markdown

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id: lb-pap-02
batch: 7
title: "Papamonat"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz"
topic: familienzeit
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_papamonat.pdf"
text: ".lexis360/md/papamonat.md"
legal_bases: ["VKG § 1a", "VKG § 2 Abs 7", "VKG § 2 Abs 8", "VKG § 6", "MSchG § 5 Abs 1", "MSchG § 7 Abs 2", "MSchG § 10 Abs 3", "MSchG § 10 Abs 5", "MSchG § 10 Abs 7", "MSchG § 12 Abs 2", "MSchG § 13", "MSchG § 15f", "MSchG § 31 Abs 3", "GlBG § 5a Z 1", "GlBG § 12"]
tags: [papamonat, freistellung, vkg, kundigungsschutz, dienstzeitanrechnung]
cross_refs: ["lb-pap-01", "lb-msf-01", "lb-kar-03", "lb-kar-04", "lb-kar-05", "lb-glb-02"]
---
# Papamonat
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-pap-02).*
## Zusammenfassung
- **§ 1a VKG** gibt dem Vater (Arbeitnehmer) einen gesetzlichen Anspruch auf
**Freistellung von einem Monat** zum Zwecke der Kinderbetreuung —
unbeschadet eines Karenzanspruchs — für den Zeitraum von der Geburt des
Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach
§ 5 Abs 1 MSchG (bzw. des fiktiven Beschäftigungsverbots, wenn die Mutter
nicht unselbstständig erwerbstätig ist), sofern er mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt.
- Die Freistellung ist **ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung**; die
finanzielle Unterstützung ist der Familienzeitbonus (FamZeitbG, lb-pap-01).
Rahmenbedingungen und Voraussetzungen von § 1a VKG und FamZeitbG decken
sich nicht in allen Punkten.
- Zeitrahmen: Hat die Mutter keinen Karenzanspruch, endet die
Inanspruchnahme spätestens mit Ablauf von acht Wochen nach der Geburt
(bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten).
Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt folgenden
Kalendertag; sonstige gesetzliche, kollektivvertragliche oder
einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche anlässlich der Geburt
werden nicht angerechnet (§ 1a Abs 4 VKG).
- Die Freistellung ist **keine Karenz** nach dem VKG und nicht auf eine
solche anzurechnen; auf dienstzeitabhängige Ansprüche ist sie aber
anzurechnen (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG, lb-kar-03).
- **Verfahren:** Vorankündigung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate
vor dem errechneten Geburtstermin mit Bekanntgabe des Termins und des
voraussichtlichen Beginns (§ 1a Abs 3 VKG); nach der Geburt unverzügliche
Verständigung und Bekanntgabe des Antrittszeitpunkts spätestens eine
Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburten). Unbeschadet der Fristen
kann eine Freistellung (auch) vereinbart werden.
- Verhinderungskarenz (§ 6 VKG): Bei Verhinderung der Mutter kann der Vater
auch dann Verhinderungskarenz anschließen, wenn die Verhinderung schon
während der Freistellung eingetreten ist; dauert sie an, ist die
Verhinderungskarenz sofort nach Freistellungsende anzutreten
(§ 1a Abs 5 VKG). Fällt der gemeinsame Haushalt weg, ist das unverzüglich
bekanntzugeben; der Arbeitgeber kann die Dienstaufnahme verlangen
(§ 1a Abs 7 iVm § 2 Abs 7 und 8 VKG).
- Offene Detailfrage ⚠/❓: Ob der Freistellungsanspruch schon ab dem Tag
nach der Geburt besteht, wenn das Kind noch im Krankenhaus ist (das VKG
kennt — anders als § 2 Abs 3 FamZeitbG — keine Haushalts-Definition);
Literaturstreit (Hitz ARD 6660/4/2019 vs. Reissner ASoK 2019, 282 ff).
- **Kündigungs- und Entlassungsschutz** (§ 1a Abs 6 VKG): beginnt mit der
Vorankündigung oder späteren Vereinbarung, frühestens vier Monate vor dem
errechneten Geburtstermin; bei Frühgeburten mit Meldung des
Antrittszeitpunkts; endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.
Entlassung nur mit gerichtlicher Zustimmung aus den Gründen des
§ 12 Abs 2 MSchG (Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen, gerichtlich
strafbare Handlungen ausnahmsweise auch nachträglich). Anzuwenden sind
weiters die MSchG-Bestimmungen zu Kündigungsgründen (§ 10 Abs 3 und 5),
einvernehmlicher Auflösung (§ 10 Abs 7), § 13 MSchG sowie für Heimarbeiter
§ 31 Abs 3 und § 7 Abs 2 MSchG.
- Kollektivvertragliche „Familienzeit"-Ansprüche (am FamZeitbG orientiert)
werden durch den gesetzlichen Anspruch nicht verbraucht — Doppelkonsum
ist dem Wortlaut nach möglich (Gesetzesmaterialien IA 576/A 26. GP
schweigen; Literatur: Hitz) ⚠.
- Diskriminierung wegen Papamonats (§ 1a VKG) ist seit 1. 11. 2023 über
§ 5a Z 1 GlBG der Geschlechterdiskriminierung gleichgestellt; Rechtsfolgen
nach § 12 GlBG; Gleichbehandlungsanwaltschaft/-kommission zuständig.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Dauer der Freistellung | ein Monat |
| Zeitrahmen | Geburt bis Ablauf des (fiktiven) Beschäftigungsverbots der Mutter (§ 5 Abs 1 MSchG); ohne Karenzanspruch der Mutter max. 8 Wochen (12 Wochen bei Früh-, Mehrlings-, Kaiserschnittgeburten) |
| Beginn | frühestens der auf die Geburt folgende Kalendertag |
| Vorankündigung | spätestens 3 Monate vor errechnetem Geburtstermin (Termin + voraussichtlicher Beginn) |
| Bekanntgabe Antritt | unverzüglich nach Geburt, spätestens 1 Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburt) |
| Entgelt | keine Entgeltfortzahlung während der Freistellung |
| Dienstzeit | anzurechnen auf dienstzeitabhängige Ansprüche (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG); keine Karenz-Anrechnung |
| Kündigungs-/Entlassungsschutz | ab Vorankündigung/Vereinbarung, frühestens 4 Monate vor Termin; endet 4 Wochen nach Freistellungsende |
| Kolbezug mit KV-Ansprüchen | kollektivvertragliche Freistellungen bleiben unberührt (§ 1a Abs 4 VKG) ⚠ |
## Rechtsgrundlagen
- **VKG:** § 1a (Abs 3 Vorankündigung, Abs 4 Anrechnungsausschluss,
Abs 5 Verhinderungskarenz, Abs 6 Kündigungsschutz, Abs 7 Haushalts-
Wegfall/Dienstzeit), § 2 Abs 7 und 8, § 6 (Verhinderungskarenz).
- **MSchG:** § 5 Abs 1 (Beschäftigungsverbot der Mutter als Zeitrahmen),
§ 7 Abs 2, § 10 Abs 3 und 5 (Kündigungsgründe), § 10 Abs 7
(einvernehmliche Auflösung), § 12 Abs 2 (Entlassungsgründe), § 13,
§ 15f (Dienstzeitanrechnung), § 31 Abs 3 (Heimarbeiter).
- **GlBG:** § 5a Z 1, § 12 (Diskriminierungsschutz, Rechtsfolgen;
Anwendbarkeit ab 1. 11. 2023).
- Literaturstreit zum Haushaltserfordernis bei Spitalsaufenthalt: Hitz
(ARD 6660/4/2019) vs. Reissner (ASoK 2019, 282 ff) ⚠/❓.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- Der Papamonat ist ein **unbezahlt-freistellender Zeitraum**: keine Bezüge
im Monat der Freistellung — Entgeltfortzahlung ausdrücklich ausgeschlossen;
als Work-Entry-Sperre „Papamonat" (eigener Abwesenheitstyp, nicht Karenz)
abbilden, damit keine Entgelt-/Wochengeld-Spuren entstehen.
- **Dienstzeitanrechnung** läuft weiter (§ 15f MSchG): Dienstzeit-,
Dienstjahrszähler (z. B. für Besoldungsstufen/Karenzfolgen) nicht
anhalten — Anknüpfung an die Anrechnungslogik der Karenz (lb-kar-03).
- Fristenkette als HR-Prozesspunkte: Vorankündigung (3 Monate vor Termin),
Bekanntgabe des Antritts (1 Woche nach Geburt), Freistellungsfenster,
allfällige Verhinderungskarenz (§ 6 VKG) direkt im Anschluss.
- **Kündigungs-/Entlassungsschutz-Fenster** (bis 4 Wochen nach
Freistellungsende) muss Beendigungsprozesse sperren (lb-kar-05).
- Familienzeitbonus als parallel laufende staatliche Leistung (lb-pap-01): dort
gilt die eigene Antrags-/SV-Logik (Ab-/Anmeldung), die vom arbeitsrechtlichen
Freistellungsanspruch unabhängig ist.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-pap-01 (Familienzeitbonus als finanzielle Unterstützung,
abweichende Voraussetzungen); lb-msf-01 (Beschäftigungsverbot der Mutter
nach der Geburt als Zeitrahmen); lb-kar-03 (Anrechnung als Dienstzeit,
§ 15f MSchG); lb-kar-04 (Abgrenzung zur Karenz); lb-kar-05
(Kündigungs-/Entlassungsschutz-Regime).
- **Querbezüge:** lb-glb-02 (Diskriminierung, GlBG § 5a Z 1).
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`.
- *Hinweis:* PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt,
ignoriert; Muster-Schreiben-Links der Quelle nicht übernommen.