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| lb-bnd-12 | 8 | Besonderer Entlassungsschutz | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Besonderer Entlassungsschutz
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-12).
Zusammenfassung
- Geschützter Personenkreis: Schwangere sowie Eltern in Karenz oder Elternteilzeit (MSchG/VKG), Präsenz- und Zivildiener (APSG), Betriebsräte, Wahlwerber und Wahlvorstandsmitglieder (ArbVG). Für sie ist zwingend die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung einzuholen — i.d.R. per Klage vor dem Entlassungsausspruch. Während der Schutzdauer gelten die generellen AngG/GewO-Entlassungsgründe nicht; die Zustimmungsgründe sind gesetzesindividuell geregelt.
- MSchG (§ 12) / VKG (§ 7): Klage auf Zustimmung; eigene Zustimmungsgründe in den Gesetzen (→ Detailbriefings).
- APSG (§§ 12, 13, 15): Klage; gleichzeitig mit der Klage ist der Betriebsrat zu verständigen; die Entlassung ist unverzüglich nach der Entscheidung auszusprechen. Zustimmungsgründe (uA): absichtliche Täuschung über wesentliche Umstände; schuldhafte gröbliche Verletzung der Arbeitspflicht (insb erhebliches Unterlassen ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund); Untreue/unberechtigte Vorteile von Dritten; Geheimnisverrat/abträgliches Nebengeschäft; Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen; vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz.
- ArbVG (§ 122): Betriebsräte — Zustimmungsgründe analog (Irrtum; vorsätzliche strafbare Handlung > 1 Jahr bzw Bereicherungsvorsatz, sofern Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers; Untreue; Geheimnisverrat/Nebengeschäft; Tätlichkeiten/Ehrverletzungen sofern eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist). Ist dem AG die weitere Zusammenarbeit zumutbar, darf das Gericht nicht zustimmen. Ausnahme vom Vorab-Erfordernis: Bei strafbarer Handlung (Punkt 2) und Tätlichkeiten/Ehrverletzungen (Punkt 5) genügt die Zustimmungseinholung nach der bereits erfolgten Entlassung; erteilt das Gericht nicht, ist die Entlassung rechtsunwirksam.
- Begünstigte Behinderte (BehStG): kein besonderer Entlassungsschutz — sie sind entlassungsrechtlich wie andere AN gestellt. Aber: „dauernde Arbeitsunfähigkeit" ist als Kündigungs-Zustimmungsgrund statuiert; für eine Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit muss daher ein darüber hinausgehender Grad an Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung vorliegen (Schutz vor Umgehung des Kündigungsschutzes).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Geschützter Personenkreis | Schwangere, Eltern in Karenz/Elternteilzeit (MSchG/VKG) · Präsenz-/Zivildiener (APSG) · BR, Wahlwerber, Wahlvorstand (ArbVG) ✅ |
| Verfahren | gerichtliche Zustimmung zwingend; i.d.R. Klage vor Entlassungsausspruch |
| MSchG/VKG | während des Schutzes gelten die sonstigen AngG/GewO-Entlassungsgründe nicht (§ 12 MSchG, § 7 VKG) |
| APSG | Klage (§§ 12, 13, 15 APSG) + gleichzeitige BR-Verständigung; Entlassung unverzüglich nach Gerichtsentscheidung aussprechen |
| APSG-Zustimmungsgründe | Täuschung · gröbliche schuldhafte Pflichtverletzung · Untreue/Vorteilszuwendung · Geheimnisverrat/Nebengeschäft · Tätlichkeit/erhebliche Ehrverletzung · vorsätzliche Straftat > 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz |
| ArbVG-Zustimmungsgründe | § 122 ArbVG: analoge Kriterien; bei Tätlichkeit/Ehrverletzung zusätzlich: sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten |
| Zumutbarkeitsgrenze | weitere Zusammenarbeit zumutbar → Gericht darf nicht zustimmen (BR-Schutz) |
| Nachträgliche Zustimmung | nur bei ArbVG-Gründen 2 (Straftat) und 5 (Tätlichkeit/Ehrverletzung) nach Entlassung möglich; bei Verweigerung: Entlassung rechtsunwirksam |
| Begünstigte Behinderte | kein besonderer Entlassungsschutz; Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nur bei Unzumutbarkeit über den Kündigungs-Zustimmungsgrund hinaus |
Rechtsgrundlagen
- § 12 MSchG und § 7 VKG (Kündigungs- und Entlassungsschutz Schwangere/Eltern) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- §§ 12, 13 und 15 APSG (Schutz Präsenz-/Zivildiener) — zitiert ✅
- § 122 ArbVG (Zustimmungserfordernis Betriebsratsmitglieder) — zitiert ✅
- Behinderteneinstellungsgesetz (kein Entlassungsschutz; Zustimmungsgrund dauernde Arbeitsunfähigkeit) — ohne §-Zitat ✅ (⚠ Details vor Implementierung gegen RIS verifizieren)
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beendigungs-Workflow mit Zustimmungsschritt: Bei geschützten Personengruppen darf die hr_payroll-Beendigung erst nach gerichtlicher Zustimmung (und bei APSG-Personen nach BR-Verständigung) auf das Beendigungsende gebucht werden; Work Entries dürfen nicht vorzeitig enden.
- Schutzkennzeichen im HR-Stamm: Schwangere/Karenz/Elternteilzeit, Präsenz-/Zivildiener, BR-Funktion als Pflichtfelder im Beendigungs-Workflow (Kündigungs- und Entlassungsschutz → lb-kar-05, lb-elt-05).
- Ausspruch nach Gerichtsentscheid (APSG): Beendigungsdatum = Datum des Ausspruchs, nicht der Gerichtsentscheid.
- Begünstigte Behinderte erfordern keine Entlassungs-Zustimmung, aber die erhöhte Unzumutbarkeitsschwelle bei „dauernder Arbeitsunfähigkeit" ist Verfahrensvorbehalt — keine direkte Abrechnungslogik.
Verweise
- KB-intern: lb-kar-05 (Karenz — Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick) · lb-bnd-14 bis lb-bnd-18 (Entlassungsgründe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Arbeitsrecht-Kernregime)