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2026-09-14 16:34:07 +02:00

104 lines
6.2 KiB
Markdown

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id: lb-bnd-12
batch: 8
title: "Besonderer Entlassungsschutz"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_besonderer_entlassungsschutz.pdf"
text: ".lexis360/md/besonderer_entlassungsschutz.md"
legal_bases: ["MSchG § 12", "VKG § 7", "APSG § 12", "APSG § 13", "APSG § 15", "ArbVG § 122", "BehStG"]
tags: [entlassungsschutz, mutterschutz, vaeterkarenz, elternteilzeit, betriebsrat, zivildiener]
cross_refs: ["lb-kar-05", "lb-elt-05", "lb-bnd-11", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-16", "lb-bnd-17", "lb-bnd-18"]
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# Besonderer Entlassungsschutz
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-12).*
## Zusammenfassung
- **Geschützter Personenkreis:** Schwangere sowie Eltern in Karenz oder
Elternteilzeit (MSchG/VKG), Präsenz- und Zivildiener (APSG), Betriebsräte,
Wahlwerber und Wahlvorstandsmitglieder (ArbVG). Für sie ist **zwingend die
gerichtliche Zustimmung** zur Entlassung einzuholen — i.d.R. per
**Klage vor dem Entlassungsausspruch**. Während der Schutzdauer gelten die
generellen AngG/GewO-Entlassungsgründe **nicht**; die Zustimmungsgründe sind
gesetzesindividuell geregelt.
- **MSchG (§ 12) / VKG (§ 7):** Klage auf Zustimmung; eigene
Zustimmungsgründe in den Gesetzen (→ Detailbriefings).
- **APSG (§§ 12, 13, 15):** Klage; gleichzeitig mit der Klage ist der
**Betriebsrat zu verständigen**; die Entlassung ist **unverzüglich nach
der Entscheidung** auszusprechen. Zustimmungsgründe (uA): absichtliche
Täuschung über wesentliche Umstände; schuldhafte **gröbliche Verletzung der
Arbeitspflicht** (insb erhebliches Unterlassen ohne rechtmäßigen
Hinderungsgrund); Untreue/unberechtigte Vorteile von Dritten;
Geheimnisverrat/abträgliches Nebengeschäft; Tätlichkeiten/erhebliche
Ehrverletzungen; vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung mit **mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe** oder mit Bereicherungsvorsatz.
- **ArbVG (§ 122):** Betriebsräte — Zustimmungsgründe analog (Irrtum;
vorsätzliche strafbare Handlung > 1 Jahr bzw Bereicherungsvorsatz, sofern
Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers; Untreue;
Geheimnisverrat/Nebengeschäft; Tätlichkeiten/Ehrverletzungen **sofern eine
sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist**). Ist dem AG die
weitere Zusammenarbeit zumutbar, darf das Gericht nicht zustimmen.
**Ausnahme vom Vorab-Erfordernis:** Bei strafbarer Handlung (Punkt 2) und
Tätlichkeiten/Ehrverletzungen (Punkt 5) genügt die Zustimmungseinholung
**nach** der bereits erfolgten Entlassung; erteilt das Gericht nicht, ist die
Entlassung **rechtsunwirksam**.
- **Begünstigte Behinderte (BehStG):** **kein** besonderer
Entlassungsschutz — sie sind entlassungsrechtlich wie andere AN gestellt.
Aber: „dauernde Arbeitsunfähigkeit" ist als Kündigungs-Zustimmungsgrund
statuiert; für eine **Entlassung** wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit muss
daher ein darüber hinausgehender Grad an Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der
Weiterbeschäftigung vorliegen (Schutz vor Umgehung des
Kündigungsschutzes).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Geschützter Personenkreis | Schwangere, Eltern in Karenz/Elternteilzeit (MSchG/VKG) · Präsenz-/Zivildiener (APSG) · BR, Wahlwerber, Wahlvorstand (ArbVG) ✅ |
| Verfahren | gerichtliche Zustimmung zwingend; i.d.R. **Klage vor Entlassungsausspruch** |
| MSchG/VKG | während des Schutzes gelten die sonstigen AngG/GewO-Entlassungsgründe nicht (§ 12 MSchG, § 7 VKG) |
| APSG | Klage (§§ 12, 13, 15 APSG) + gleichzeitige **BR-Verständigung**; Entlassung **unverzüglich nach Gerichtsentscheidung** aussprechen |
| APSG-Zustimmungsgründe | Täuschung · gröbliche schuldhafte Pflichtverletzung · Untreue/Vorteilszuwendung · Geheimnisverrat/Nebengeschäft · Tätlichkeit/erhebliche Ehrverletzung · vorsätzliche Straftat > 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz |
| ArbVG-Zustimmungsgründe | § 122 ArbVG: analoge Kriterien; bei Tätlichkeit/Ehrverletzung zusätzlich: sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten |
| Zumutbarkeitsgrenze | weitere Zusammenarbeit zumutbar → Gericht darf nicht zustimmen (BR-Schutz) |
| Nachträgliche Zustimmung | nur bei ArbVG-Gründen 2 (Straftat) und 5 (Tätlichkeit/Ehrverletzung) nach Entlassung möglich; bei Verweigerung: Entlassung rechtsunwirksam |
| Begünstigte Behinderte | kein besonderer Entlassungsschutz; Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nur bei Unzumutbarkeit **über** den Kündigungs-Zustimmungsgrund hinaus |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 12 MSchG** und **§ 7 VKG** (Kündigungs- und Entlassungsschutz
Schwangere/Eltern) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§§ 12, 13 und 15 APSG** (Schutz Präsenz-/Zivildiener) — zitiert ✅
- **§ 122 ArbVG** (Zustimmungserfordernis Betriebsratsmitglieder) — zitiert ✅
- **Behinderteneinstellungsgesetz** (kein Entlassungsschutz; Zustimmungsgrund
dauernde Arbeitsunfähigkeit) — ohne §-Zitat ✅ (⚠ Details vor Implementierung
gegen RIS verifizieren)
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Beendigungs-Workflow mit Zustimmungsschritt:** Bei geschützten
Personengruppen darf die hr_payroll-Beendigung erst nach gerichtlicher
Zustimmung (und bei APSG-Personen nach BR-Verständigung) auf das
Beendigungsende gebucht werden; Work Entries dürfen nicht vorzeitig enden.
- **Schutzkennzeichen im HR-Stamm:** Schwangere/Karenz/Elternteilzeit,
Präsenz-/Zivildiener, BR-Funktion als Pflichtfelder im Beendigungs-Workflow
(Kündigungs- und Entlassungsschutz → lb-kar-05, lb-elt-05).
- **Ausspruch nach Gerichtsentscheid** (APSG): Beendigungsdatum = Datum des
Ausspruchs, nicht der Gerichtsentscheid.
- **Begünstigte Behinderte** erfordern keine Entlassungs-Zustimmung, aber die
erhöhte Unzumutbarkeitsschwelle bei „dauernder Arbeitsunfähigkeit" ist
Verfahrensvorbehalt — keine direkte Abrechnungslogik.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-kar-05 (Karenz — Kündigungs-/Entlassungsschutz) ·
lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-bnd-11
(Austrittsgründe Überblick) · lb-bnd-14 bis lb-bnd-18 (Entlassungsgründe)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Arbeitsrecht-Kernregime)