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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
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| lb-end-09 | 8 | Endabrechnung - Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | endabrechnung | Posch/Haas | 2026-07 |
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Endabrechnung - Mehr- und Überstunden ohne Durchrechnungszeitraum
Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-end-09).
Zusammenfassung
- Begriffliche Einteilung: Bei der Abgeltung von Zeitguthaben ist zu unterscheiden: (1) Guthaben an Normalarbeitszeit, (2) Mehrarbeit aufgrund kollektivvertraglicher Verkürzung der gesetzlichen Normalarbeitszeit (= 40 Stunden), (3) Teilzeit-Mehrarbeit (Differenz zwischen individuell vereinbarter und gesetzlicher Normalarbeitszeit), (4) Überstunden. Vergütungen für Mehrleistungen sind grundsätzlich abgabenpflichtig; für Mehr-/Überstundenzuschläge gibt es in der Lohnsteuer eine Begünstigung.
- Zuschlagsrecht: Das Gesetz kennt nur den Überstundenzuschlag von 50 % (§ 10 AZG); höhere Zuschläge aus KV; ob für kv-Mehrarbeit ein Zuschlag gebührt, steht im jeweiligen KV. Teilzeit: bei Beendigung gebührt für Teilzeit-Mehrarbeit grundsätzlich der Normalarbeitszeitzuschlag 50 % nach § 19e AZG (nicht der 25 %-Zuschlag § 19d AZG); nur bei Wegfall des § 19e-Zuschlags (unberechtigter vorzeitiger Austritt oder abweichende KV-Regel) lebt der 25 %-Zuschlag nach § 19d AZG wieder auf. Über Vollzeit-Grenzen hinaus: echte Überstunden (OLG Wien 7 Ra 32/16a).
- Austrittsmonat: einfachster Fall — Stunden mit Zuschlag dem Auszahlungsmonat zuordnen; LSt und SV als laufender Bezug (Steuerfreiheit der ÜStd-Zuschläge nach § 68 Abs 1 und 2 EStG beachten).
- Laufendes Kalenderjahr mit (verbindlich) vereinbartem Zeitausgleich: LSt-Zuordnung zum Entstehungszeitraum durch Rollung (§ 67 Abs 8 lit c letzter Satz), gemeinsam mit den laufenden Bezügen des Auszahlungsmonats; die Zuschläge der (bis 31. 12. 2025 18, davor/nach lt Quelle 10) ersten 50%igen ÜStd sowie für Sonn-/Feiertags- und Nachtüberstunden bleiben steuerfrei — spätere Auszahlung schadet nicht. Bereits ein Teil als Zeitausgleich verbraucht: Zuschläge für die ersten zehn 50%igen ÜStd bleiben steuerfrei, da die Finanz annimmt, dass zuerst die nicht begünstigten Überstunden abgebaut werden (LStR 2002 Rz 1151).
- § 68-Abs-2-Freibetrag: lt Quelle befristet 1. 1. 2024 bis
31. 12. 2025: Anhebung von 10 auf 18 Überstunden und von
€ 86,– auf € 200,–; ab 1. 1. 2026 wieder maximal 10
Überstunden, Freibetrag € 120,– ⚠ Korpus-Konflikt zur
verbindlichen Rechtslage:
RECHTSQUELLEN-Privat.md— 2026-Sondermaßnahme § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026 (RIS-textverifiziert 11.09.2026): für 1. 1.–31. 12. 2026 erste 15 Überstunden, max € 170,–/Monat (Aufrollung bis 31. 5. 2026) — derselbe Konflikt ist bereits bei lb-zus-07 dokumentiert. - Nicht steuerfrei: der 25 %-Mehrarbeitszeitzuschlag (§ 19d Abs 3a AZG, Teilzeit) und der § 19e-Zuschlag — auch bei Sonn-/Feiertags-/Nachtmehrarbeit; Zuschläge für kv-Mehrarbeit (Differenz zB 38,5 zu 40 Stunden) gelten dagegen steuerrechtlich als Überstundenzuschläge.
- Vorjahres-Zeitguthaben: begünstigte Besteuerung als Nachzahlung nach § 67 Abs 8 lit c EStG (1/5 steuerfrei, 4/5 steuerpflichtig), wenn die verspätete Auszahlung nicht willkürlich verschoben wurde (LStR Rz 1106): bei vereinbartem Zeitausgleich ist die Geldabgeltung durch § 19e AZG gesetzlich vorgesehen → nicht willkürlich. Anders beim freiwilligen Abgeltungswahlrecht (Geld oder Freizeit): jederzeitige Auszahlbarkeit = willkürliche Verschiebung → laut Autorenmeinung (mE) laufender Bezug im Auszahlungsmonat (angelehnt an LStR 2002 Rz 1150a; die LStR behandeln den Fall nicht) ⚠.
- FIFO: teilweise verbrauchte Zeitguthaben gelten in der LSt als in der Reihenfolge First IN/First OUT konsumiert.
- Sozialversicherung — Anspruchsprinzip: Vergütung als laufender Bezug im Auszahlungsmonat; die Zeitguthaben werden nicht in die Leistungsmonate aufgerollt, weil der Anspruch auf Geldabgeltung erst mit der Beendigung entsteht (§§ 19e, 19f AZG; 9 ObA 44/14g).
- Lohnnebenkosten/BVK: Mehrleistungsvergütungen sind DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig; für AN im System Abfertigung Neu sind BVK-Beiträge zu entrichten.
- Rechtsmissbräuchlicher Zeitausgleich (nur zum Schein vereinbart, nie konsumiert, zur Beitrags-/Abgabenvermeidung): LSt als laufender Bezug im Auszahlungsmonat; SV durch Zuordnung zu den Entstehungszeiträumen (auch bei abgeschlossenem Kalenderjahr) mit den dort gültigen Beitragssätzen und Höchstbeitragsgrundlagen; Korrektur bis 31. 12. 2018 über die Beitragsnachweise (übermitteltes L16 stornieren und neu übermitteln), danach mBGM stornieren und neu übermitteln.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Überstundenzuschlag | 50 % (§ 10 AZG); höhere Zuschläge aus KV möglich (Stand 2026-07) |
| Teilzeit-Mehrarbeit bei Beendigung | Normalarbeitszeitzuschlag 50 % nach § 19e AZG statt 25 % (§ 19d AZG); Rückfall auf 25 % nur bei Wegfall des § 19e-Zuschlags (Stand 2026-07) |
| Steuerfreiheit ÜStd-Zuschläge | § 68 Abs 1/2 EStG: 50%ige Zuschläge der ersten ÜStd/Monat, Sonn-/Feiertags- und Nachtüberstunden; Rollungsvorbehalt § 67 Abs 8 lit c letzter Satz (Stand 2026-07) |
| § 68 Abs 2 — 2024/2025 | lt Quelle: 18 Überstunden, max € 200,– (1. 1. 2024–31. 12. 2025; davor 10 ÜStd/€ 86,–) (Stand 2026-07) |
| § 68 Abs 2 — ab 2026 | lt Quelle: wieder max 10 Überstunden, Freibetrag € 120,– (Stand 2026-07) ⚠ Konflikt: RECHTSQUELLEN-Privat.md (verbindlich, RIS-korrigiert 11.09.2026): 2026-Sondermaßnahme § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026 = 15 Überstunden/max € 170,– (Aufrollung bis 31. 5. 2026); derselbe Konflikt bei lb-zus-07 dokumentiert |
| Vorjahres-Zeitguthaben | § 67 Abs 8 lit c EStG: 1/5 steuerfrei, 4/5 steuerpflichtig bei nicht willkürlicher Verschiebung (Stand 2026-07) |
| SV laufender Bezug | Auszahlungsmonat (Anspruchsprinzip; §§ 19e, 19f AZG) — außer bei Rechtsmissbrauch (Stand 2026-07) |
| Rechtsmissbrauch SV | Zuordnung zu den Entstehungszeiträumen; Beitragssätze/HBG des betreffenden Kalenderjahres (Stand 2026-07) |
| Korrekturverfahren | bis 31. 12. 2018: Beitragsnachweise/L16 stornieren und korrigiert neu übermitteln; danach mBGM-Storno und Neumeldung (Stand 2026-07) |
| Nicht steuerfrei | 25 %-Zuschlag (§ 19d Abs 3a AZG) und § 19e-Zuschlag, auch bei Sonn-/Feiertags-/Nachtleistung; kv-Mehrarbeitszuschläge gelten als ÜStd-Zuschläge (Stand 2026-07) |
| LNK/BVK | DB, DZ, KommSt pflichtig; AbfN: BVK-Beitrag (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 10 AZG (Überstundenzuschlag 50 %) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 19d AZG und § 19d Abs 3a AZG (Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag 25 %) — zitiert ✅
- § 19e AZG (Normalarbeitszeitzuschlag, gesetzliche Geldabgeltung bei Beendigung) und § 19f AZG — zitiert ✅
- § 67 Abs 8 lit c EStG (Nachzahlung 1/5 steuerfrei; letzter Satz Rollung) — zitiert ✅
- § 68 Abs 1 und 2 EStG (Steuerfreiheit der
Überstundenzuschläge) — zitiert ✅ ⚠ zum Freibetragswert ab 2026
besteht ein Korpus-Konflikt (Kernwerte-Tabelle): Quelle 10 ÜStd/
€ 120,– vs verbindliche 2026-Sondermaßnahme § 124b Z 440 lit c
idF BGBl I 4/2026 (15 ÜStd/€ 170,–; RIS-textverifiziert
11.09.2026) — vor Implementierung am RIS
bzw gegen
RECHTSQUELLEN-Privat.mdklären; identischer Konflikt bereits bei lb-zus-07 - LStR 2002 Rz 1151, 1106, 1150a — als Belegstellen zitiert ✅ (Rz 1150a: Ansicht der Autoren „mE", kein ausdrücklicher Richtlinien-Ausspruch) ⚠
- Judikatur zitiert: OLG Wien 7 Ra 32/16a, 9 ObA 44/14g ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kategorie der Mehrleistung (Normalarbeitszeit/kv-Mehrarbeit/ Teilzeit-Mehrarbeit/ÜStd) steuert Zuschlagssatz (50 %/25 %) und Steuerfreiheit — als Zuschlagstyp am Work-Entry/once-off input klassifizieren; Teilzeit-Endabrechnung mit § 19e-Vorrang und § 19d-Rückfalllogik.
- § 68-Abs-2-Freibetrag als
hr.rule.parametermit Jahresversionierung (2024/2025: 18 ÜStd/€ 200 lt Quelle; 2026: lt Quelle 10/€ 120 — vor Implementierung gegen die verbindliche 2026-Sondermaßnahme 15 ÜStd/€ 170 klären;RECHTSQUELLEN-Privat.md: „Kern-Parameter für 2026; Jahresparameter-Pflege GP8"). - LSt-Fallmatrix: laufender Bezug vs Rollung (§ 67 Abs 8 lit c letzter Satz) vs 1/5-Begünstigung (Vorjahr) — Entstehungsjahr und Zeitausgleichs-Vereinbarung pro Stundenguthaben mitführen; FIFO-Annahme bei Teilverbrauch.
- SV-Anspruchsprinzip: einmalige Zuordnung zum Auszahlungsmonat; nur bei festgestelltem Rechtsmissbrauch Rollung auf Entstehungszeiträume mit historischen Beitragssätzen und HBG (Parameterhistorie).
- Meldewesen-Korrekturpfade: L16- bzw mBGM-Storno und Neumeldung (Stichtag 31. 12. 2018) als Korrektur-Workflow am Meldewesen-Modul (→ lb-lvr-07).
- LNK/BVK: volle Bemessungsgrundlage für DB/DZ/KommSt; im System AbfN zusätzlich BVK-Beitragsregel auslösen.
Verweise
- KB-intern: lb-end-05 (Abgeltung von Mehrleistungen bei Beendigung – Überblick) · lb-end-10 (Endabrechnung – Zeitguthaben bei durchrechenbarer Arbeitszeit) · lb-lvr-07 (Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung) · lb-ues-03 (Überstundenvergütung) · lb-zus-07 (Überstundenzuschläge – Abgabenrechtliches; dort ist derselbe § 68-2026-Konflikt dokumentiert)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68 EStG-Regime — dort verbindlich verifiziert; die 2026-Abweichung der Quelle ist als ⚠ dokumentiert und mit lb-zus-07 RUNBOOK-erfasst).