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| lb-gpl-02 | 4 | GPLB - Allgemeines / umfasste Steuern | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | gplb | Silbernagl | 2026-08 |
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GPLB – Allgemeines / umfasste Steuern
Lexis Briefings Personalrecht, Silbernagl, Stand August 2026 (lb-gpl-02).
Zusammenfassung
- Wesen: In der GPLB werden Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung in einem einzigen Prüfvorgang beim Dienstgeber durchgeführt; Krankenversicherungsträger, Finanzverwaltung sowie Städte und Gemeinden treten als Einheit auf. Alle Dienstgeber werden flächendeckend in Abständen von drei bis maximal fünf Jahren geprüft; die Auswahl erfolgt nach einem jährlichen Jahresprüfungsplan (Zufallsverteilung zwischen Finanzverwaltung und ÖGK, am längsten ungeprüfte zuerst).
- Historie: Die GPLA wurde mit 1. 1. 2003 eingeführt (2. AbgÄG 2002). Die SV-OG-Reform hätte ab 1. 1. 2020 die SV-Prüfung in einen Prüfdienst „PLAB" beim BMF überführt — der VfGH qualifizierte diese Übertragung als verfassungswidrig (Selbstverwaltungsprinzip), § 41a ASVG und die PLABG-Bestimmungen wurden mit 30. 6. 2020 aufgehoben. Seit 1. 7. 2020 gilt die reparierte „Gemeinsame Prüfung für Lohnabgaben und Beiträge" (GPLB); am 30. 6. 2020 nicht abgeschlossene Prüfungen waren fortzuführen.
- Zuständigkeit: ÖGK bzw. BVAEB oder Finanzamt (ab 1. 7. 2020 fünf Ämter, u. a. mit „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge – PLB"), geregelt in § 81 EStG, § 41a Abs 1–3 ASVG, § 14 Abs 1 KommStG; das Prüforgan ist auch Organ der Gemeinde. Örtlich zuständig ist die Behörde am Betriebsstättenort (erteilt den Prüfungsauftrag für alle erhebungsberechtigten Institutionen). Eisenbahn-/Bergbaubetriebe (auch Seilbahnen) prüft ausschließlich die BVAEB, Betriebe mit eigener Betriebskrankenkasse die Finanzverwaltung. Nach jeder GPLB wechselt die Prüfbehörde (wechselseitige Kontrolle); bei Insolvenz werden die Prüfhandlungen getrennt.
- Gemeinden: können Nachschauen vornehmen und eine Kommunalsteuerprüfung anfordern; wird ihr binnen drei Monaten nicht entsprochen, dürfen sie die Prüfung selbst nach BAO durchführen.
- Umfasste Steuern/Abgaben: Lohnsteuerprüfung (§ 86 Abs 1 EStG) inkl. Abzugssteuer (§ 99 EStG), Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 WKG 1998); SV-Prüfung (§ 41a ASVG) inkl. Meldeverpflichtungen, Beitragsabrechnung (Anspruchslohn, richtige lohngestaltende Vorschrift und KV-Einstufung, Ausfallsprinzip, Unterentlohnung gem AVRAG § 7i Abs 5 bzw. LSD-BG § 29 Abs 1), Pflichtversicherungszeiten und Grundlagen von Geldleistungen; Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG).
- Befugnisse: Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen der §§ 143 ff BAO, insbesondere Außenprüfung, Erhebung (§ 143 BAO) und Nachschau (§ 144 BAO). Das Organisationshandbuch (OHB) ist auf die Reform noch nicht adaptiert und enthält weiter GPLA-Regeln.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Prüfabstand | flächendeckende, zeitlich lückenlose Prüfungen alle 3 bis max. 5 Jahre (Stand 2026-08) |
| Auswahl | Anschlussprüfung = häufigster Grund; Folgeprüfung durch die jeweils andere Prüfbehörde; daneben Bedarfsprüfungen (Risikoanalyse, Insolvenz, Verdacht auf Nachforderungen, Anzeigen) |
| Prüfungszeitraum | grundsätzlich die letzten 3 veranlagten Kalenderjahre (Wiederholungsverbot § 148 Abs 3 BAO); in begründeten Ausnahmefällen Ausdehnung/Einschränkung, maximal 5 Jahre (§ 207 BAO, § 68 ASVG) |
| Reformzeitpunkte | GPLA ab 1. 1. 2003 · PLAB 1. 1.–30. 6. 2020 · GPLB seit 1. 7. 2020 (BGBl I 54/2020) |
| Teamprüfungen | Lohnsteuer- + SV-Prüfer gemeinsam vorgesehen, werden lt. Quelle derzeit noch nicht durchgeführt (Stand 2026-08) |
| Gemeinde-Kommunalsteuerprüfung | Anforderung; keine Umsetzung binnen 3 Monaten → Selbstdurchführung nach BAO (§ 14 Abs 1 KommStG) |
| U-Bahn-Steuer | Prüfung der Wiener Dienstgeberabgabe „U-Bahn-Steuer" strittig (Stand 2026-08) |
Rechtsgrundlagen
- BAO: §§ 143 (Erhebung), 144 (Nachschau), 147 ff (Außenprüfung), § 148 Abs 3 (Wiederholungsverbot), § 207 (Verjährung).
- EStG: § 81 (Zuständigkeit), § 86 Abs 1 (Lohnsteuerprüfung), § 99 (Abzugssteuer); ASVG: § 41a (Prüforganisation), § 68 (Beitragsverjährung); KommStG: § 14.
- FLAG § 41 (Dienstgeberbeitrag), WKG 1998 § 122 Abs 7 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag); AVRAG § 7i Abs 5 und LSD-BG § 29 Abs 1 (Unterentlohnung als Prüffeld der Beitragsabrechnung); PLABG (BGBl I 104/2019, weitgehend aufgehoben mit 30. 6. 2020).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Eine Datenbasis, drei Säulen: Weil eine Prüfung Lohnsteuer, SV und KommSt umfasst, müssen Lohnkonto, L 16 und mBGM aus denselben Abrechnungsdaten resultieren — Divergenzen zwischen den Auswertungen sind die typischsten Befunde.
- Reproduzierbarkeit über 5 Jahre: Der Prüfungszeitraum (3, max.
5 Jahre) erfordert, dass Abrechnungen samt der damaligen Parameter
(KV-Werte, Beitragssätze, Freibeträge als versionierte Werte,
hr.rule.parameter) über den ganzen Zeitraum nachrechenbar bleiben. - Anspruchslohn-Prüfung: Richtige KV-Einstufung, Ausfallsprinzip und Unterentlohnung sind der SV-Kernbefund — Einstufungsdaten (KV-Gruppe/-Stufe) und Soll-Entgelt müssen historisierbar sein (vgl. KV-Katalog, GP1).
- Gemeindeabhängige Lohnnebenkosten: strittige Fälle wie die U-Bahn-Steuer zeigen, dass LN-Konfiguration je Gemeinde vor Implementierung zu klären ist (→ lb-lnk-03).
Verweise
- KB-intern: lb-gpl-01 (Ablauf) · lb-gpl-03 (Kontrollsysteme) · lb-gpl-04 (Prüfungszeitraum & Verjährung) · lb-gpl-06 (Verfahrensrechtliches) · lb-lnk-02 (Dienstgeberbeitrag) · lb-lnk-03 (Kommunalsteuer) · lb-lsd-07 (LSD-BG-Prüfungsschema)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md