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lb-tzb-06 1 Teilzeitbeschäftigung - Wechsel Vollzeit/Teilzeit Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse teilzeit Thöny-Maier 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_teilzeitbeschaftigung_wechsel_vollzeitteilzeit.pdf .lexis360/md/teilzeitbeschaftigung_wechsel_vollzeitteilzeit.md
GewO § 78
AngG § 6
EFZG § 3
AngG § 36 Abs 2
AVRAG § 2c Abs 2
ASVG § 45
teilzeit
vollzeit-wechsel
entgeltfortzahlung
sonderzahlungen
abfertigung
konkurrenzklausel
lb-tzb-02
lb-tzb-03
lb-tzb-05

Teilzeitbeschäftigung Wechsel Vollzeit/Teilzeit

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-06).

Zusammenfassung

  • Anlass: Eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes im aufrechten Arbeitsverhältnis wirkt auf nahezu alle Ansprüche: Entgelt, Sonderzahlungen, Überstundenpauschalen, Zulagen/Zuschläge, Sachbezüge, Trinkgeldpauschale, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Abfertigung, Betriebsvereinbarungs-Anwendbarkeit — vor der Änderungsvereinbarung prüfen.
  • Entgelt: Anpassung ans neue Ausmaß; KVs sehen für Teilzeit teils höhere Teiler fürs Mindestentgelt oder Zuschläge vor (KV prüfen). Bei überkollektivvertraglicher Entlohnung vom IST-Bezug ins Verhältnis umrechnen; ergibt der KV-Rechenweg mehr, ist der höhere Anspruch fällig.
  • Überstundenpauschale: Beim Wechsel V→T ist zu unterscheiden, ob die Leistung von Mehr-/Überstunden Voraussetzung der Pauschale war (dann kann sie bei Reduzierung entfallen, wenn keine echten Überstunden mehr anfallen) oder nicht (dann nur verhältnismäßige Reduzierung). Bei Änderung der Lage ist eine Deckungsprüfung nötig — höhere KV-Zuschläge (zB Arbeit nach 22 Uhr) deckt das bisherige Pauschale nicht ab.
  • Zulagen/Zuschläge sind mindestens anteilig zu zahlen; geänderte Lage lässt sie neu entstehen oder wegfallen (mit Folgen für EFZ, Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung). Sachbezüge (§ 78 GewO 1859, § 6 AngG) ändern ihre Bewertung nicht; das KV-Mindestentgelt ist jedenfalls in bar zu leisten — ein Kostenbeitrag davon für eine Arbeitgeberleistung ist unzulässig (VwGH). Die Trinkgeldpauschale ist anteilig zu kürzen.
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Bei Arbeitern gilt das Ausfallsprinzip (§ 3 EFZG: das Entgelt, das ohne Verhinderung gebühren würde) — nach Reduzierung vom Teilzeitentgelt, nach Ausdehnung vom höheren Entgelt. Bei Angestellten folgt die herrschende Meinung dem Bezugsprinzip (zuletzt bezahltes Entgelt); die wörtliche Anwendung erzeugte sachlich ungerechtfertigte Arbeiter-/Angestellten-Divergenzen, sodass dieselbe Vorgehensweise wie beim Arbeiter angenommen wird.
  • Feiertagsentgelt: In Höhe des aktuellen Entgelts, bei Teilzeit nach den Stunden, die am Feiertag zu arbeiten gewesen wären; fällt der Feiertag auf einen regulären arbeitsfreien Tag, kein Anspruch. Ohne festgelegte Lage: Durchschnittsberechnung; arbeitsfreie Tage pauschal auf Feiertage zu legen ist unzulässig.
  • Sonderzahlungen: Methode steht im KV; fehlt eine KV-Regelung, ist eine Mischberechnung vorzunehmen, wenn der KV für vergleichbare Fälle (Lehrverhältnisübergang, unterjährige Beendigung) Aliquotierung vorsieht. Gesetzlich geregelt ist die Mischberechnung bei Gleitpension und Elternteilzeit. Fälligkeit ändert sich nicht; SV-Beiträge zum aktuellen Satz; Mehrarbeit ist bei der Bemessung zwingend zu berücksichtigen.
  • Abfertigung „Alt“: grundsätzlich vom letzten monatlichen Entgelt — bei nur vorübergehender Reduzierung und bei Umgehungsabsicht des Arbeitgebers (initiierte Reduzierung, baldige Kündigung) jedoch vom Entgelt vor der Reduzierung; bei regelmäßig jahresweise Voll-/Teilzeitwechseln gilt Durchschnittsberechnung. „Neu“: MV-Beiträge vom aktuellen Monatsentgelt; Sonderregeln bestehen für Elternteilzeit, Betreuungsteilzeit, Gleitpension, Hospizteilzeit, Begleitung schwersterkrankter Kinder, Solidaritätsprämienmodell und Altersteilzeit (→ lb-tzb-05).
  • Konkurrenzklausel (§ 36 Abs 2 AngG, § 2c Abs 2 AVRAG): Unwirksam, wenn das Entgelt des letzten Monats das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) nicht übersteigt — Grenzbetrag 2026: 4.620 €/Monat (exkl. aliquoter SZ) für Vereinbarungen ab 29. 12. 2015; für Vereinbarungen 16./17. 3. 2006 bis 28. 12. 2015: 3.927 € inkl. aliquoter SZ (= 17-fache HBG; im Quelltext als Grenzbetrag „2023“ bezeichnet); bis 16. 3. 2006 keine Entgeltgrenze. Eine Entgeltreduktion durch Teilzeit kann die Klausel entgeltseitig entfallen lassen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Konkurrenzklausel-Grenze (ab 29. 12. 2015) 4.620 €/Monat exkl. aliquoter SZ (20-fache HBG § 45 ASVG, Stand 2026-07)
Konkurrenzklausel-Grenze (2006 bis 28. 12. 2015) 3.927 € inkl. aliquoter SZ (= 17-fache HBG; im Quelltext als „Grenzbetrag 2023“ geführt)
Entgeltfortzahlung Arbeiter: Ausfallsprinzip (§ 3 EFZG) ab Ist-Ausmaß; Angestellte: Bezugsprinzip (hM), praktisch gleiche Lösung
Feiertagsentgelt Stunden des regulären Feiertags-Arbeitstags; ohne festgelegte Lage: Durchschnitt
Abfertigung „Alt“ vorübergehende Reduzierung/Umgehung: Basis = Entgelt vor der Reduzierung; periodischer VZ/TZ-Wechsel: Durchschnitt
Abfertigung „Neu“ MV-Beiträge vom aktuellen Monatsentgelt; Sonderregeln für soziale Teilzeitformen + Gleitpension (→ lb-tzb-05)
Sonderzahlungen KV-Methode; sonst Mischberechnung, wenn KV vergleichbare Aliquotierung vorsieht; Mehrarbeit zwingend zu berücksichtigen

Rechtsgrundlagen

  • § 78 GewO 1859 und § 6 AngG (Sachbezugsbewertung; Mindestentgelt in bar) — zitiert; ergänzt um VwGH Ra 2016/08/0120 (kein Kostenbeitrag vom KV-Mindestentgelt).
  • § 3 EFZG (Ausfallsprinzip) — zitiert.
  • § 36 Abs 2 AngG und § 2c Abs 2 AVRAG (Konkurrenzklausel-Grenze) samt § 45 ASVG (Höchstbeitragsgrundlage) — zitiert.
  • Die Begriffe „Bezugs-/Ausfallsprinzip“ für Angestellte folgen der herrschenden Meinung ohne §-Nachweis — ⚠ im Einzelfall (EFZG-Kommentierung) gegen RIS/Literatur verifizieren.
  • Verweise auf die Urlaubs- und EFZ-Beiträge („Urlaub Wechsel Teilzeit Vollzeit“, „Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung …“) sind nicht in Batch 1 enthalten.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Versionswechsel als Kernprozess: Der VZ/TZ-Wechsel ist der Prototyp des versionierten Vertrags (work_time_rate, hours_per_week, Kalender) — jede Regel, die aus der Vertragsversion liest, ist wechseltauglich; Regeln mit Monatskonstanten sind es nicht.
  • Bezugszeit-Mechanik: EFZ-, Urlaubsentgelt- und Abfertigungsregeln rechnen auf Referenzzeiträume; der Wechsel definiert Phasengrenzen, aus denen die Engine Referenzbezüge und Misch-/Durchschnittsberechnungen je Periode ableitet (SZ-Mischberechnung braucht die VZ/TZ-Phasenliste des Jahres — gleiche Bausteinanforderung wie bei Gleitpension).
  • Abfertigungs-Ausnahmen (vorübergehende Reduzierung, Umgehung) sind manuelle Sachverhaltsentscheidungen — als Option mit Begründung, nicht als automatische Heuristik.
  • Konkurrenzklausel-Grenze als hr.rule.parameter-Jahreswert (2026: 4.620 €/Monat; historische Kohorten) — die Klauselprüfung ist ein HR-Feature; der Grenzwert gehört nicht in Regelcode.
  • Sachbezug/Trinkgeldpauschale: Bewertung und anteilige Kürzung als Entgeltbaustein-Attribute, die am Versionstermin umspringen.

Verweise

  • KB-intern: lb-tzb-02 (allgemeine Grundsätze, pro rata) · lb-tzb-03 (Arbeitszeit: Ausmaßänderung, Schriftform) · lb-tzb-05 (Sonderfälle; BMSVG-Sonderregeln der sozialen Teilzeitformen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Abschnitt 8 Abfertigung Neu/BMSVG; Abschnitt 4 SV-Werte inkl. HBG 2026)
  • Hinweis: Verweise auf Urlaubs- und EFZ-Folgebeiträge sind Export-Verweisstellen (nicht in Batch 1), nicht rekonstruiert.