Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/tod_des_arbeitnehmers.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

13 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-bnd-35 8 Tod des Arbeitnehmers Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier/David 2026-06
pdf text
.lexis360/Lexis360_tod_des_arbeitnehmers.pdf .lexis360/md/tod_des_arbeitnehmers.md
GewO 1859 § 83 Abs 1
BAG § 14
AngG § 23 Abs 6
AngG § 24
ArbAbfG § 2 Abs 1
BMSVG § 14 Abs 5
UrlG § 10 Abs 5
ASVG § 49 Abs 3 Z 7
EStG § 3 Abs 1 Z 19
EStG § 67
EStG § 25 Abs 1 Z 1 lit a
EStG § 78 Abs 4
ABGB § 531
FLAG § 2
tod-des-arbeitnehmers
verlassenschaft
abfertigung-alt
abfertigung-neu
sterbequartal
urlaubsersatzleistung
lb-bnd-09
lb-bnd-31
lb-bnd-34
lb-url-09

Tod des Arbeitnehmers

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-bnd-35).

Zusammenfassung

  • Beendigung: der Tod des AN endet das Arbeitsverhältnis automatisch (befristet wie unbefristet) — höchstpersönliche Arbeitsleistungsschuld. Ausdrücklich normiert: § 83 Abs 1 GewO 1859 (Arbeiter) und § 14 Abs 2 lit a BAG (Lehrlinge); bei Angestellten folgt die Wirkung aus der höchstpersönlichen Dienstleistungspflicht.
  • Ansprüche — Grundregel der Trennung: zu unterscheiden ist zwischen Ansprüchen, die in den Nachlass/Verlassenschaft fallen, und solchen, die direkt den Erben zustehen — auch steuerlich bedeutsam.
  • Laufende Ansprüche → Verlassenschaft: laufendes Gehalt, anteilige Sonderzahlungen, Abgeltung geleisteter Mehr-/Überstunden, sonstige Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Provisionen), Reisekosten — steuer- und abgabenrechtlich wie eine Auflösung unter Lebenden behandeln. Angestellte müssen die anteiligen Sonderzahlungen jedenfalls bis zum Sterbetag erhalten; beim Arbeiter: KV — der (aliquote) Anspruch geht in der Regel nicht verloren (Tod ist kein Verwirkungsgrund).
  • Lohnsteuer: Besteuerung so, als wären die Bezüge an den Verstorbenen ausbezahlt worden — Einkommensverhältnisse der Erben unberücksichtigt.
  • Sozialversicherung: für diese Entgeltbestandteile SV-Beiträge abzuführen (Pflichtversicherung zum Anspruchserwerb aufrecht). Abschluss- provisionen → Beitragszeiträume der Geschäftsabschlüsse (nicht mehr zuordenbar: als Sonderzahlungen); Folgeprovisionen nach dem Todbeitragsfrei. Abmeldung mit dem Todestag.
  • Lohnnebenkosten: DB, DZ, KommSt und allfällige BVK-Beiträge für Zahlungen bis zur Beendigung.
  • Auszahlung: Nettobezüge an die Verlassenschaft; Überweisung aufs Gehaltskonto nur bei gesperrtem Konto; Aufstellung über Nettobezüge und Anspruchsgrundlagen an das Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht am AN-Wohnsitz); bei Unklarheit Hinterlegung bei Gericht (schuldbefreiend).
  • Abfertigung Alt: Hälfte des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs (§ 23 Abs 6 AngG bzw § 2 Abs 1 ArbAbfG); Beispiehl: 6 Monatsentgelte → 3 Monatsentgelte. Anspruch nur der unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder; bei Fehlen Eltern) — direkter Anspruch gegen den AG, fällt nicht in die Verlassenschaft; mehrere Berechtigte → Teilung „nach Köpfen"; ohne unterhaltsberechtigte Erben → Verfall. Tod während der Kündigungsfrist nach eigener AN-Kündigung → Anspruch bleibt (DV endet durch Tod).
  • Abfertigung Neu: gem § 14 Abs 5 BMSVG der volle Anspruch; Berechtigte: Ehegatte/eingetragener Partner sowie Kinder (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) zu gleichen Teilen, sofern für die Kinder zum Todeszeitpunkt Familienbeihilfe (§ 2 FLAG) bezogen wird; Geltendmachung binnen 3 Monaten schriftlich gegenüber der BV-Kasse; sonst Verfall in die Verlassenschaft (§ 531 ABGB); der BMSVG-Anspruch verfällt nie und richtet sich immer gegen die BV-Kasse, nie gegen den AG.
  • Urlaubsersatzleistung: § 10 Abs 5 UrlG — direkter Anspruch der Erben, Nettobetrag fällt nicht in die Verlassenschaft; alle in Frage kommenden Erben (nicht nur unterhaltsberechtigte), Aufteilung nach Erbquote (nicht nach Köpfen). Lohnsteuer wie unter Lebenden (Basis letzter Bezug); keine SV-Beiträge (Pflichtversicherung endet, keine Verlängerung); LNK (DB, DZ, KommSt) zu entrichten, keine BVK-Beiträge.
  • Sterbebezüge/Sterbequartal (KV): (1) Sterbezüge (Fortzahlung für Sterbemonats-Rest/Folgemonat): Besteuerung nach Tarif (LStR 2002 Rz 1085), keine SV-Beiträge (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG), aber LNK (DB, DZ, KommSt), keine BVK; Auszahlungsempfänger nach KV (teils Anspruch des Begräbniskosten-Trägers bei Fehlen unterhaltsberechtigter Erben); (2) Einmalabfindung abhängig von DV-Dauer: bei Abfertigung-Alt-AN, Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Zahlung aus Anlass der Beendigung → kollektivvertragliche Abfertigung, § 67 Abs 3 EStG (6 % Lohnsteuer); für Zeiträume mit BV-Kasse-Anspruch → § 67 Abs 10 EStG (nach Tarif); (3) Einmalabfindung unabhängig von der DV-Dauer: § 67 Abs 6 1. Satz EStG („Viertelregelung") in Betracht; „Zwölftelregelung" lt Finanzverwaltung nicht anzuwenden; Begünstigung des Abs 6 1. Satz sicher nur bis 12. 6. 2014, danach nur bei Abfertigung Alt; bei BMSVG-Besteuerung § 67 Abs 1 und 2 EStG nach den Merkmalen des Verstorbenen.
  • Begräbniskosten-Zuwendung: § 3 Abs 1 Z 19 EStG — freiwillige Leistung (ohne Rechtsanspruch) an Ehepartner/eingetragenen Partner/Kinder für Beerdigungskosten steuerfrei ab 1. 1. 2017; Sterbekostenversicherung nicht begünstigt.
  • Direkte Erbenansprüche: keine Aufrechnung mit AN-Ansprüchen (Gehaltsvorschüsse, Schadenersatz), Verfügung von Todes wegen möglich, nicht pfändbar (ungepfändet an die Erben).
  • Dienstwohnung: § 24 AngG — Räumung binnen 1 Monat (Haushalt selbst geführt) bzw 14 Tagen (sonst); Bezirksgericht kann um 2 Monate verlängern (Gefahr der Obdachlosigkeit), bei besonders berücksichtigungs- würdigen Gründen um ein weiteres Monat; Teilraumung für einen Nachfolger verlangbar; Arbeiter: keine gesetzliche Regelung → Überlassungsvertrag. Weiterbenützung durch Hinterbliebene: SV — kein Sachbezug (beitragsfrei); Steuer — steuerpflichtiger Vorteil (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG), ggf. Lohnsteuer-Einbehalt, Lohnzettel für Veranlagung, § 78 Abs 4 EStG.
  • Geblockte Altersteilzeit: Tod während der Freizeitphase → DV endet vor Ablauf; Zeitguthaben-Einlösung „in natura" unmöglich → Auszahlung des noch bestehenden Zeitguthabens an Normalarbeitszeit auf Basis des gebührenden Stundenlohns an die Erben (OLG Wien).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Beendigungswirkung Tod des AN endet das DV automatisch (befristet/unbefristet); Arbeiter: § 83 Abs 1 GewO 1859 · Lehrlinge: § 14 Abs 2 lit a BAG
Laufende Ansprüche Verlassenschaft; steuer-/abgabenrechtlich wie Auflösung unter Lebenden; anteilige SZ (Angestellte) jedenfalls bis Sterbetag; Arbeiter: KV (Tod = kein Verwirkungsgrund)
Lohnsteuer (laufende Bezüge) wie Auszahlung an den Verstorbenen; Erben-Einkommen unberücksichtigt
SV (laufende Bezüge) Beiträge abzuführen; Abschlussprovisionen → Beitragszeiträume der Abschlüsse, sonst als SZ; Folgeprovisionen nach Tod → beitragsfrei
Abmeldung SV mit dem Todestag
LNK (laufende Bezüge) DB, DZ, KommSt + BVK-Beiträge
Abfertigung Alt Hälfte des lebend gebührenden Anspruchs (§ 23 Abs 6 AngG / § 2 Abs 1 ArbAbfG); Beispiel 6 → 3 Monatsentgelte
Abfertigung Alt Berechtigte nur unterhaltsberechtigte gesetzliche Erben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder, sonst Eltern); direkter Anspruch gegen AG; Teilung nach Köpfen; ohne Berechtigte → Verfall; Kündigungsfrist-Tod → Anspruch bleibt
Abfertigung Neu voller Anspruch (§ 14 Abs 5 BMSVG); Berechtigte: Ehegatte/eingetragene Partner + Kinder (Wahl-/Pflege-/Stiefkinder) zu gleichen Teilen bei Familienbeihilfe-Bezug (§ 2 FLAG)
Abfertigung Neu Frist Geltendmachung binnen 3 Monaten schriftlich gegenüber der BV-Kasse; sonst Verlassenschaft (§ 531 ABGB); Anspruch verfällt nie, richtet sich gegen BV-Kasse
Urlaubsersatzleistung § 10 Abs 5 UrlG: direkter Anspruch aller Erben, Nettobetrag nicht in Verlassenschaft; Aufteilung nach Erbquote (nicht Köpfen)
UEL Abgaben LSt wie unter Lebenden (Basis letzter Bezug) · keine SV-Beiträge · LNK DB/DZ/KommSt · keine BVK-Beiträge
Sterbezüge (KV) Besteuerung nach Tarif (LStR 2002 Rz 1085); keine SV-Beiträge (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG); LNK ja, BVK nein
KV-Einmalabfindung, DV-dauerabhängig kollektivvertragliche Abfertigung § 67 Abs 3 EStG → 6 % Lohnsteuer; BV-Kasse-Zeiträume → § 67 Abs 10 EStG nach Tarif
KV-Einmalabfindung, DV-dauerunabhängig § 67 Abs 6 1. Satz EStG (Viertelregelung); Zwölftelregelung lt Finanzverwaltung nicht; Abs 6 1. Satz sicher nur bis 12. 6. 2014, danach nur Abfertigung Alt; BMSVG → § 67 Abs 1/2 nach Merkmalen des Verstorbenen
Begräbniskosten-Zuwendung § 3 Abs 1 Z 19 EStG: freiwillig, ohne Rechtsanspruch, an Ehepartner/eingetragenen Partner/Kinder steuerfrei ab 1. 1. 2017; Sterbekostenversicherung nicht begünstigt
Dienstwohnung § 24 AngG: Räumung binnen 1 Monat (Haushalt selbst geführt) / 14 Tagen (sonst); BG-Verlängerung +2 Monate (Obdachlosigkeitsgefahr), +1 weiterer Monat möglich; Teilraumung für Nachfolger; Arbeiter: nur Überlassungsvertrag
Weiterbenützung der Dienstwohnung SV: kein Sachbezug (beitragsfrei) · Steuer: steuerpflichtiger Vorteil (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG), ggf. LSt-Einbehalt, Lohnzettel, § 78 Abs 4 EStG
Geblockte ATZ Tod während Freizeitphase → Zeitguthaben an Normalarbeitszeit auf Basis des gebührenden Stundenlohns an Erben auszubezahlen

Rechtsgrundlagen

  • § 83 Abs 1 GewO 1859 (Tod des Arbeiters als Auflösungsgrund) und § 14 Abs 2 lit a BAG (Lehrlinge) — ausdrücklich zitiert
  • § 23 Abs 6 AngG (Abfertigung Alt bei Tod) und § 2 Abs 1 ArbAbfG — ausdrücklich zitiert
  • § 14 Abs 5 BMSVG (Abfertigung Neu bei Tod) und § 17 BMSVG — zitiert
  • § 10 Abs 5 UrlG (UEL-Erbenanspruch) — ausdrücklich zitiert
  • § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (keine SV-Beiträge nach Beendigung der Pflichtversicherung) — zitiert
  • § 67 Abs 3 / Abs 6 / Abs 1-2 / Abs 10 EStG (kollektivvertragliche, freiwillige Abfertigung, BMSVG-Besteuerung) — zitiert
  • § 3 Abs 1 Z 19 EStG (Begräbniskosten-Zuwendung), § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG (Bezüge aus früherem DV), § 78 Abs 4 EStG — zitiert
  • § 24 AngG (Dienstwohnung), § 531 ABGB (Verlassenschaft), § 2 FLAG (Familienbeihilfe) — zitiert
  • LStR 2002 Rz 101, 1076a, 1076b, 1085 als Richtlinien-Verweise zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Todesfall-Konstellation in der hr_payroll-Engine: Ab-/Anmeldung mit Todestag (kein SV-Pflichtversicherungs-Überhang), Schlussabrechnung mit getrennten Zielgruppen (Verlassenschaft vs direkte Erbenansprüche) — Auszahlungs-Empfänger im Beendigungsvorgang ablegen.
  • Abfertigung Alt = 50 %-Regel mit Köpfen-Teilung und Verfall bei fehlenden unterhaltsberechtigten Erben — als eigene Berechnungskonstellation.
  • Abfertigung Neu: Auszahlung läuft über die BV-Kasse (nicht AG); 3-Monats-Geltendmachung als Fristhinweis; Verfall in die Verlassenschaft.
  • UEL: direkter Erbenanspruch nach Erbquote, keine SV, LNK ja, BVK nein — Abrechnungsregeln in der Endabrechnung abbilden.
  • Sterbebezüge/Sterbequartal: KV-gestützte Zahlungen mit drei Abgabenregimen (Tarif / § 67 Abs 3 6 % / § 67 Abs 6 1. Satz) — als hr.rule.parameter-/versionierte Lohnsteuer-Regeln führen, nie hart-codieren.
  • Lohnsteuer-Basis = letzter Bezug des Verstorbenen (kein Erben-Besteuerung); Dienstwohnungs-Weiterbenützung → Sachbezug/LSt-Pfad inkl Lohnzettel.
  • ATZ: Zeitguthaben-Auszahlung (Stundenlohn-Basis) bei Tod in der Freizeitphase — Schnittstelle zum atz-Cluster.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-09 (Austritt Folgen und Ansprüche, Beendigungsansprüche unter Lebenden) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-34 (Tod des Arbeitgebers, Parallelbetrachtung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/BMSVG-Regime) · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-* Abgabenregime für § 67 EStG-Regelwerke
  • Hinweis: Der Verweis „Urlaubsersatzleistung abgabenrechtlich" zielt auf ein url-Cluster-Briefing (im Export gekürzt); die Abgabenwerte sind in dieser Gruppe über lb-url-09 nur teilweise abgedeckt — nicht rekonstruiert.