mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/pv-agent.git
synced 2026-09-17 18:36:23 +00:00
124 lines
4.3 KiB
Markdown
124 lines
4.3 KiB
Markdown
---
|
||
id: kv-kvt-513
|
||
batch: 1
|
||
title: "Lohnordnung Rauchfangkehrer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025"
|
||
work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
|
||
chapter: "Lohnordnung"
|
||
topic: kollektivvertraege
|
||
author: "WKO"
|
||
stand: 2025-01
|
||
source:
|
||
html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-rauchfangkehrer-tirol-2025.html"
|
||
legal_bases: []
|
||
tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2025"]
|
||
cross_refs: []
|
||
---
|
||
|
||
# Lohnordnung Rauchfangkehrer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025
|
||
|
||
*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-01 (kv-kvt-513). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-tirol-2025*
|
||
|
||
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
|
||
|
||
| Merkmal | Angabe |
|
||
|---|---|
|
||
| Räumlicher Geltungsbereich | Tirol |
|
||
| Geltungsdauer | 1.1.2025 - 31.12.2025 |
|
||
|
||
## Zusatzkollektivvertrag
|
||
|
||
## zum Kollektivvertrag für das
|
||
Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Mai 1988
|
||
|
||
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Tirols einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.
|
||
|
||
## § 1 – Geltungsbereich
|
||
|
||
a) räumlich: für das Bundesland Tirol
|
||
|
||
b) fachlich: für die Mitglieder der Tiroler Rauchfangkehrerinnung
|
||
|
||
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, ausgenommen der kaufmännischen Lehrlinge
|
||
|
||
## § 2 – Lohnordnung
|
||
|
||
Der Bruttolohn beträgt ab 1.1.2025:
|
||
|
||
1. Qualifizierte Gesellen*) € 2.671,05
|
||
|
||
*)
|
||
(a) Gesellen mit Meisterprüfung
|
||
(b) Gesellen (Arbeitnehmer mit Lehrabschlussprüfung), die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), sofern der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
|
||
|
||
2. Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung), die nicht unter 1.a) fallen
|
||
|
||
(a) Gliederung nach Gesellenjahren:
|
||
ab dem 5. Jahr ......... € 2.586,36
|
||
im 3. und 4. Jahr ...... € 2.516,50
|
||
im 1. und 2. Jahr ...... € 2.439,20
|
||
|
||
3. Gehilfen (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung)
|
||
|
||
(a) Gliederung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit:
|
||
ab dem 5. Jahr ...... € 2.439,20
|
||
bis zum 5. Jahr ..... € 2.251,38
|
||
|
||
4. Lehrlinge
|
||
|
||
im 1. Lehrjahr € 675,77
|
||
im 2. Lehrjahr € 943,72
|
||
im 3. Lehrjahr € 1.188,94
|
||
|
||
## § 3 − Zulagen
|
||
|
||
a) Schmutzzulage:
|
||
|
||
Die den in § 2 definierten Arbeitnehmern gebührende Schmutzzulage beträgt 14 % vom kollektivvertraglichen Bruttolohn. Sie stellt eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.
|
||
|
||
b) Erschwerniszulage:
|
||
|
||
Für Dampfkesselarbeiten während der normalen Arbeitszeit wird ein Erschwerniszuschlag von 60 % zum Stundenlohn gewährt. Werden diese Arbeiten während der Überstunden geleistet, beträgt der Zuschlag 120 % vom Grundstundenlohn, für die gleiche Arbeit während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden beträgt der Zuschlag 240 % vom Grundstundenlohn.
|
||
|
||
Bei sonstigen wesentlichen Erschwernissen (z.B. Hitzearbeiten, schliefbare
|
||
Arbeiten größeren Umfanges, Arbeiten an Anlagen mit Heizöl schwer) kann eine Erschwerniszulage bis zu 50 % des Stundenlohnes gewährt werden.
|
||
|
||
c) Außerhauszulage:
|
||
|
||
Arbeitnehmern, welche das Mittagessen außer Haus (Betriebsstätte-Betriebssitz) einnehmen müssen, gebührt je Arbeitstag für den Mehraufwand ein Betrag von mindestens Euro 12,76 höchstens aber den amtlichen Satz § 26 Ziffer 4b des Einkommenssteuergesetzes 1998 (in geltender Fassung).
|
||
|
||
## § 4 − Begünstigungsklausel
|
||
|
||
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.
|
||
|
||
## § 5 − Geltungsbereich
|
||
|
||
Die neue Lohnordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2025 in Kraft.
|
||
|
||
## § 6 − Schlussbestimmung
|
||
|
||
Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Lohnordnung treten die diesbezüglichen bisher in Geltung stehenden Bestimmungen für das Tiroler Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
|
||
|
||
Innsbruck, im Jänner 2025
|
||
|
||
WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL
|
||
Innung der Rauchfangkehrer
|
||
|
||
MMst. Franz Jirka
|
||
|
||
Innungsmeister
|
||
|
||
Mag. Peter Huber
|
||
|
||
Innungsgeschäftsführer
|
||
|
||
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
|
||
Gewerkschaft Bau-Holz
|
||
|
||
Bundesvorsitzender
|
||
|
||
Josef Muchitsch
|
||
|
||
Bundesgeschäftsführer
|
||
|
||
Mag. Herbert Aufner
|