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id: kv-kvt-588
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title: "Zusatzkollektivvertrag Garagen-, Tankstellen-, Serviceunternehmungen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.10.2021"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Zusatz-KV"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2021-10
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source:
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tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2021"]
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# Zusatzkollektivvertrag Garagen-, Tankstellen-, Serviceunternehmungen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.10.2021
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-10 (kv-kvt-588). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatz-kv-garagen-tankstellen-serviceunternehmungen-2021*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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## Zusatz-Kollektivvertrag Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs
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1. Oktober 2021
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## § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses
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1. Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienstverhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
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2. Kündigungsbestimmungen Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes.
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3.1. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig bis zum Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden.
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Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von:
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1 Monat beträgt die Kündigungsfrist .......... 1 Woche,
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1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ............. 2 Wochen,
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5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist …...... 4 Wochen.
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3.2. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017:
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3.2.1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.
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3.2.2. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung einer 14 – tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
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4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung der Bezüge erfolgen.
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5. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in jeder Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn/Gehaltsausfall freizugeben.
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Wien am, 9. September 2021
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WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
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Bundessparte Transport und Verkehr
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Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen
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Komm.Rat Klaus Brunnbauer
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FV Obmann
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Mag. Gritta Grabner
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FV Geschäftsführerin
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Österreichischer Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
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Barbara Teiber MA
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Vorsitzende
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Karl Dürtscher
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Geschäftsbereichsleiter
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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Gewerkschaft vida
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Roman Hebenstreit
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Vorsitzender
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Bernd Brandstetter
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Bundesgeschäftsführer
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Christine Heitzinger
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Fachbereichsvorsitzende
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Andreas Gollner
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Fachbereichssekretär
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Achtung:
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen im Kollektivvertrag erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit haben.
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