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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-prm-05
batch: 2
title: "Provisionen - Arbeitsrecht"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: pramien
author: "Mäder/Haas"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_provisionen_arbeitsrecht.pdf"
text: ".lexis360/md/provisionen_arbeitsrecht.md"
legal_bases: ["ABGB § 879", "AngG § 10", "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz"]
tags: [provisionen, arbeitsrecht, entgeltfortzahlung, aliquotierung, unverbindlichkeitsvorbehalt]
cross_refs: ["lb-prm-03", "lb-prm-04", "lb-prm-06", "lb-ent-03", "lb-ent-10"]
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# Provisionen Arbeitsrecht
*Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-05).*
## Zusammenfassung
- **Begriff:** Provision = erfolgsabhängiges variables Entgelt (abhängig
vom Arbeitsergebnis und objektiven Umständen wie Geschäftsgang,
Marktlage). Für Provisions-/Gewinnbeteiligungsvereinbarungen gilt
weitgehend Vertragsfreiheit (§ 879 ABGB als Grenze). Bei der
Systemeinführung sind drei Aspekte zu beachten: Gewohnheitsrecht,
Entgeltfortzahlung, Aliquotierungsprinzip.
- **Mindestgehalt:** nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
müssen Fixum und erzielte Provision jedenfalls das KV-Mindestgehalt
erreichen.
- **Betriebliche Übung:** Wiederholte freiwillige Provisionszahlungen
begründen einen Rechtsanspruch, wenn die Freiwilligkeit nicht „in aller
Deutlichkeit" klargestellt wird; einmalige Hinweise genügen nicht — der
Arbeitgeber muss bei **jeder einzelnen Gewährung** die Freiwilligkeit
deutlich machen (schriftlich, vom Arbeitnehmer gegenzuzeichnen:
„Die Zahlung der Provision erfolgt freiwillig und es entsteht kein
Rechtsanspruch für die Zukunft."). Sinnvoll: befristete
Provisionssystem-Vereinbarung (jährliche Anpassung). Bei Provisionen mit
**wesentlichem Anteil am Entgelt** ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt
unzulässig (Beständigkeit des monatlichen Entgelts); bei
Nebengebieten/Gelegenheitszahlungen unbedenklich.
- **Unverbindlichkeits- vs Widerrufsvorbehalt:** wie bei Prämien —
unverbindlich: kein Anspruch, grundlos einstellbar; Widerruf: bereits
entstandener Anspruch, nur nach billigem Ermessen mit
Interessenabwägung; kombinierte Klauseln („freiwillig … und kann
jederzeit widerrufen werden") sind mehrdeutig und gehen im Zweifel
zulasten des Verfassers.
- **Entgeltfortzahlung/Ausfallsprinzip:** Provisionen dürfen in
EFZ-Zeiträumen (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) nicht gestrichen
werden. **Direktgeschäfte und Folgeprovisionen** (ohne
Vermittlungstätigkeit) sind nur insoweit mit dem Durchschnitt der
letzten 12 Kalendermonate ins Urlaubs-/Krankenentgelt einzubeziehen, als
für während der Abwesenheit einlangende Aufträge keine Provision
gebührt; laufen sie ohnehin weiter, kein Doppelbezug.
- **Aliquotierungsprinzip:** vorab in Aussicht gestellte Provisionen
dürfen bei Ausscheiden vor dem Zahlungsstichtag nicht gänzlich verfallen,
sondern sind zumindest aliquot zu zahlen (§ 879 ABGB).
- **Vereinbarungsinhalt:** Provisionssatz, Berechnungsbasis (zB Behandlung
von Preisnachlässen), Gebiets-/Kundenschutz, Anspruchserwerb und
Fälligkeit, Stornofolgen, Dokumentation/Einsichtsrechte (Angestellte:
Buchauszug nach dem AngG) sowie Geltungsdauer und Vorbehalte.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Mindestgehalt | Fixum + Provision jedenfalls ≥ kollektivvertragliches Mindestgehalt (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) |
| Unverbindlichkeitsvorbehalt | bei jeder einzelnen Gewährung schriftlich + Unterschrift des AN; einmalige Hinweise genügen nicht |
| Grenze des Vorbehalts | unzulässig, soweit Provisionen einen wesentlichen Anteil am monatlichen Entgelt bilden (Vertrauensschutz des AN) |
| Widerrufsvorbehalt | nur bei bereits entstandenen Ansprüchen, nach billigem Ermessen (Interessenabwägung); Kombiklauseln vermeiden |
| Einsichtsrecht | Angestellte können die Bücher einsehen, aus denen ihre vermittelten Geschäfte hervorgehen (§ 10 AngG); Provisionsvereinbarung sollte Buchauszug regeln |
| EFZ/Ausfallsprinzip | Provisionen in EFZ-Zeiträumen weitergewähren (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) |
| Direkt-/Folgeprovisionen | Einbeziehung in Urlaubs-/Krankenentgelt nur mit Durchschnitt der **letzten 12 Kalendermonate** vor Antritt, soweit für während der Abwesenheit einlangende Aufträge keine Provision gebührt; läuft die Provision weiter, kein Doppelbezug |
| Aliquotierung | vorab zugesagte Provisionen bei Ausscheiden vor Fälligkeit zumindest aliquot zahlen |
## Rechtsgrundlagen
- **ABGB § 879** (Sittenwidrigkeit — Grenze der Vertragsfreiheit, Wurzel des
Aliquotierungsprinzips).
- **AngG § 10** (Einsichtsrecht in die Bücher, Buchauszug).
- **Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz** — das kollektivvertragliche
Mindestgehalt darf nicht unterschritten werden (ohne §-Zitat im
Briefing; ⚠ Detailnorm vor Implementierung gegen RIS verifizieren).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Ausfallsprinzip in EFZ-Perioden:** Urlaubs-/Krankenentgelt auf Basis
des Durchschnittsentgelts inkl. variabler Bestandteile (Work-Entry-
Bemessung); Direkt-/Folgegeschäfte: Doppelbezug vermeiden,
12-Monats-Durchschnitt (Stand 2026-07).
- **Mindestgehalts-Anwendung:** laufende KV-Mindestwerte als untere Grenze
von Fixum + variabler Komponente prüfen (Plausibilitätsregel in der
Struktur, nicht nur manuell).
- **Storno/Fälligkeit als Abrechnungsereignisse:** Provisionen können
rückwirkend entstehen und wieder entfallen (Storno) — Wertstellung je
Anspruchserwerb (→ lb-prm-06 für die aufrollende Abrechnung) und
Korrekturmechanik vorsehen.
- **Unverbindlichkeits-/Widerrufsvorbehalte** am Vertragsdatensatz führen;
sie steuern, ob ein variabler Bestandteil als Rechtsanspruch verrechnet
oder nur bei Freiwilligkeit gezahlt wird.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-prm-06 (Provisionen-Lohnabgaben: SV/LSt, Aufrollung) ·
lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht: identische Prinzipien) · lb-prm-04
(Prämien-Lohnabgaben) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung) · lb-ent-10
(Lohn & Gehalt)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(Mindestlohnschutz, EFZ-Grundregime).