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ris-nso-02 1 RStDG Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz RIS Rechtsinformationssystem des Bundes Dienstrecht normen-sonstige RIS (Bundeskanzleramt) 2026-09
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RStDG
gesetz
rstdg
normen-sonstige

RStDG Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

RIS-Gesetzesnummer: 10008187 · Gesamte Rechtsvorschrift: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008187 Nachfolgend nur die in der Lexis360-Wissensdatenbank zitierten Paragraphen (tagesaktuelle Fassung, Stand: Abrufdatum).

Wissensbasis: RIS Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-nso-02).

§ 72 RStDG

§ 72. Urlaubsausmaß

(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Ausmaß erhöht sich auf 240 Stunden ab dem Kalenderjahr, in dem der Bedienstete vor dem 1. Juli sein 43. Lebensjahr vollendet.

(2) Beginnt das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebührt für jeden Monat ein Zwölftel des Urlaubsausmaßes; nach sechs ununterbrochenen Monaten gebührt der volle Urlaub. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(2a) Frühere Bundesdienstzeiten werden bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs für neue Ernennungen angerechnet; bereits verbrauchte Urlaubszeiten sind abzuziehen.

(3) Das Urlaubsausmaß vermindert sich anteilig bei herabgesetzter Arbeitsfähigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen.

(4) Der Urlaub ist bei Änderungen der Auslastung jährlich neu zu berechnen, ausgehend vom durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Jahres.

(5) Der Urlaubsanspruch vermindert sich anteilig während Karenzurlauben, Dienstunterbrechungen oder unentschuldigter Abwesenheit.

(6) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden. Verbleibende Stundenreste können stundenweise verbraucht werden.

Fundstelle: BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 · Inkrafttretensdatum: 01.01.2026

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008187&Paragraf=72