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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-bnd-15
batch: 8
title: "Entlassung Angestellte Dienstunfähigkeit"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_dienstunfahigkeit.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_dienstunfahigkeit.md"
legal_bases: ["AngG § 27 Z 2", "AngG § 6", "ASVG § 273", "BEinstG § 8 Abs 2"]
tags: [dienstunfaehigkeit, fuehrerscheinentzug, sucht, behinderte-dienstnehmer, entlassung]
cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-16", "lb-bnd-17", "lb-bnd-18"]
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# Entlassung Angestellte Dienstunfähigkeit
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-15).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 27 Z 2 AngG):** Der Angestellte ist **unfähig**, die
versprochenen oder den Umständen nach **angemessenen Dienste** zu leisten —
ihm fehlen die zur Verrichtung der Arbeit notwendigen Voraussetzungen.
Diese können **geistiger, körperlicher oder rechtlicher Natur** sein (zB
Querschnittslähmung eines Berufsfußballers; Burn-out/Depression;
Führerscheinerfordernis im Außendienst). Der Vertragsinhalt folgt aus
**§ 6 AngG** (Vertragsinterpretation).
- **Abgrenzung:** Dienstunfähigkeit ≠ **Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG**
es zählt die Einsetzbarkeit am **konkreten Arbeitsplatz**, nicht die
allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt.
- **Gänzliche Dienstunfähigkeit (stRsp):** Der AN muss **schlechthin
unverwendbar** sein. Mangelhafte Leistungen, Fehlleistungen, mindere
Geschicklichkeit, schwache Eignung, Langsamkeit, geringere Leistungsfähigkeit,
gelegentliche Nachlässigkeiten/Flüchtigkeiten oder „etwas unter dem
Durchschnitt" liegende Leistung berechtigen **nicht**. Bei **partieller**
Leistungsunfähigkeit muss der AG dem AN andere Dienste zuweisen (soweit
zumutbar) — aber keine Gesamtumorganisation des Betriebs nötig.
- **Dauernd:** nicht bloß kurzfristig, sondern von solcher Dauer, dass dem AG
die Fortsetzung **unzumutbar** ist; Einzelfallbewertung (verrichtete Dienste,
Stellung im Unternehmen, Dauer), objektive Kriterien, keine subjektive
Einschätzung des AG.
- **Verschulden:** nicht erforderlich — auch unverschuldet
dienstunfähige AN können entlassen werden; die Unterschiede zeigen sich nur
bei den **Rechtsfolgen** (→ Entlassung — Folgen und Ansprüche).
- **Geltendmachung:** **Dauertatbestand** — Entlassung während des gesamten
Andauerns möglich; nach Wegfall nicht mehr; grundsätzlich **unverzüglich**
(Zuwarten zur Leistungsverbesserung schadet nicht).
- **Krankheit/Unglücksfall:** strittig, ob Entlassung deshalb zulässig —
OGH im Wesentlichen ohne Einschränkung ja, überwiegende Lehre
differenziert. **Sucht:** nur bei pathologischem Missbrauch mit
Krankheitsgrad; sonst Prüfung von „Trunksucht" (nur Arbeiter) oder
Vertrauensunwürdigkeit.
- **Begünstigt Behinderte (BEinstG):** Entlassung wegen dauernder
Dienstunfähigkeit nur, wenn am **allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht**
mehr arbeitsfähig; sonst nur Kündigung gem **§ 8 Abs 2 BEinstG**.
- **Führerscheinentzug:** gänzliche oder nur partielle Dienstunfähigkeit je
nach vertraglich bedungenen Aufgaben; Zuweisungspflicht anderer Tätigkeiten
insb, wenn Fahren nur Zubringerfunktion hat; **Länge des Entzugs bzw Höhe der
Alkoholisierung sind unbeachtlich**; im Zweifel alternative Entlassungsgründe
(Vertrauensunwürdigkeit, beharrliche Pflichtenverweigerung) prüfen.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Unfähigkeit, versprochene/angemessene Dienste zu leisten, § 27 Z 2 AngG ✅ |
| Voraussetzungen | geistiger, körperlicher oder rechtlicher Natur (zB Führerschein bei Außendienst) |
| Gänzlichkeit | AN muss **schlechthin unverwendbar** sein; Minderleistung/„etwas unter Durchschnitt"/gelegentliche Fehler genügen nicht |
| Partielle Unfähigkeit | AG muss andere Dienste zuweisen, sofern zumutbar; keine Pflicht zur Gesamtumorganisation |
| Dauerhaftigkeit | „dauernd" = Fortsetzung unzumutbar; objektive Einzelfallbewertung (Dienste, Stellung, Dauer) |
| Verschulden | nicht erforderlich — auch unverschuldete Dienstunfähigkeit entlassungsfähig; Auswirkung nur bei Rechtsfolgen |
| Geltendmachung | Dauertatbestand (nur während des Andauerns); unverzüglich, Zuwarten zur Verbesserung unschädlich |
| Sucht | nur pathologischer Missbrauch mit Krankheitsgrad → Dienstunfähigkeit; sonst „Trunksucht" (nur Arbeiter)/Vertrauensunwürdigkeit |
| Begünstigt Behinderte | Entlassung nur bei Nichtarbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt; sonst nur Kündigung gem § 8 Abs 2 BEinstG |
| Führerscheinentzug | gänzlich/partiell je nach Vertragsumfang; Zuweisungspflicht bei nur Zubringerfunktion; Dauer des Entzugs/Alkoholisierungsgrad ohne Auswirkung |
| Abgrenzung | nicht = Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG (konkreter Arbeitsplatz vs Arbeitsmarkt) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 27 Z 2 AngG** (Entlassung wegen Dienstunfähigkeit) — im Briefing
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 6 AngG** (Inhalt des Arbeitsvertrags als Bezugspunkt der
Vertragsinterpretation) — zitiert ✅
- **§ 273 ASVG** (Berufsunfähigkeit — Abgrenzung) — zitiert ✅
- **§ 8 Abs 2 BEinstG** (nur Kündigung begünstigt behinderter DN bei
teilweiser Unverwendbarkeit) — zitiert ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Rechtsfolgen abhängig vom Verschulden:** Auch unverschuldete Dienst-
unfähigkeit ist entlassungsfähig; die Anspruchsfolgen (Abfertigung Alt,
Urlaubsersatzleistung) unterscheiden sich nach der Konstellation →
Entlassungs-Folgen-Matrix als Anspruchs-Flags im hr_payroll-Beendigungs-
Workflow.
- **Kein unmittelbarer Entgeltfortzahlungs-Regelinhalt:** Dienstunfähigkeit
ist Entlassungsgrund, nicht Entgeltfall — Krankenstands-/Entgeltfortzahlungs-
Läufe bleiben davon getrennt.
- **Dauertatbestand:** Beendigungsdatum = Entlassungsausspruch; ein späterer
Wegfall der Unfähigkeit lässt die bereits ausgesprochene Entlassung nicht
mehr zu (Ausspruchstag maßgeblich).
- **BEinstG-Konstellation** (begünstigt Behinderte): nur Kündigung mit
Behindertenvertretung-Zustimmungsverfahren — HR-Workflow-Flag, keine
Abrechnungsbesonderheit.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14
(Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) ·
lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)