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id: kv-kvt-591
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batch: 1
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title: "Zusatzkollektivvertrag Pharmazeutischer Großhandel, Angestellte, gültig ab 1.1.2022"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Zusatz-KV"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2022-01
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tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2022"]
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# Zusatzkollektivvertrag Pharmazeutischer Großhandel, Angestellte, gültig ab 1.1.2022
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2022-01 (kv-kvt-591). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatz-kv-pharmazeutischer-grosshandel-angestellte-2022*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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| Geltungsdauer | 1.1.2022 - 30.6.2022 |
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## Zusatzkollektivvertrag
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abgeschlossen am 21. Oktober 2021 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
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## I. Geltungsbereich
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1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
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2. Fachlich: Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören.
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3. Persönlich: Für alle Angestellten (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet. Ausgenommen sind Lehrlinge.
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## II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und ist befristet bis 30.6.2022. Sollte ein Verlängerung der Geltungsdauer notwendig sein, werden die Sozialpartner zeitgerecht Gespräche aufnehmen.
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## III. Zugelassene Tätigkeiten an Wochenenden und Feiertagen
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Auf Grund der Coronapandemie entstehen laufend Probleme in der Lieferkette von Arzneimitteln und Impfstoffen. Daher wird entsprechend § 12 a ARG die Beschäftigung im Zusammenhang mit der An- und Auslieferung von Impfstoffen und für Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich sind, zugelassen.
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## IV. Abgeltung
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Für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Samstagen, sofern dieser ein Werktag ist, gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
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Die Normalarbeitszeit endet an Samstagen um 18:00 Uhr. Für Überstunden zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
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Hinsichtlich der Vergütung an Feiertagen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Zusatzkollektivvertrages. Für Überstunden an Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zusätzlich erhalten die Angestellten für die Arbeitsleistung an Feiertagen Freizeit im selben Ausmaß, mindestens jedoch 4 Stunden. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung innerhalb von 3 Monaten zu verbrauchen. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
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BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE CHEMIKALIEN UND FARBEN
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Die Bundesgremialobfrau:
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KommR Barbara Kremser
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Der Geschäftsführer:
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Mag. Christoph Tamandl MBA
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Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure:
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KommR Dkfm.
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Dr. Johann F. Kwizda
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT GPA
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Die Vorsitzende:
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Barbara Teiber, MA
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Der Geschäftsbereichsleiter:
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Karl Dürtscher
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT GPA
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Wirtschaftsbereich Handel
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Der Vorsitzende:
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Martin Müllauer
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Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
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Anita Palkovich
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