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rj-rjs-211 1 OGH 9ObA165/07s vom 28.11.2007 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) OGH-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung OGH 2007-11
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OGH 9ObA165/07s vom 28.11.2007

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.11.2007, GZ 9ObA165/07s.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-211

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin versucht, aus verschiedenen Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) abzuleiten, dass der beklagte Verein rechtlich gar nicht in der Lage sei, freie Dienstverträge mit Lektoren abzuschließen. Für diese Annahme fehlt es jedoch an jeglicher rechtfertigender Grundlage. Die dazu angeführten Bestimmungen über Aufgaben und Ziele von Fachhochschulen sowie über die gebotene Qualitätssicherung haben mit der Frage nach der rechtlichen Fähigkeit der Beklagten, Verträge einer bestimmten Art abzuschließen, überhaupt nichts zu tun. Weshalb die rechtlichen Möglichkeiten der Beklagten insoweit beschränkt sein sollen, ist in keiner Weise erkennbar. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass dem Leiter des Fachhochschulkollegiums nach § 16 Abs 4 FHStG die Erteilung von Anweisungen zu Art und Umfang der Ausübung der Lehrverpflichtung obliegt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebs nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist. Dieser Hinweis ist im Übrigen schon deshalb verfehlt, weil - wie schon die zweite Instanz richtig ausgeführt hat - die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen, die der Abgrenzung des Leistungsgegenstandes dienen, mit freien Dienstverträgen keineswegs unvereinbar ist (8 ObA 45/03f ua). Anders wäre die Möglichkeit zu beurteilen, dem Dienstnehmer persönliche Weisungen zu erteilen, die seine Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten. Eine derartige Weisungsbefugnis der Beklagten ist aber der zitierten Bestimmung nicht zu entnehmen und hier auch nicht vereinbart worden. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Gerichte bei der rechtlichen Qualifizierung des Vertragsverhältnisses an die sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Beurteilung durch die dazu berufenen Behörden nicht gebunden sind, entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung (9 ObA 73/05h uva). Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung des VwGH betrifft zwar einen an einer Fachhochschule tätigen Lehrbeauftragten, aber nicht den Fall der Klägerin. Zudem sind die der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenannahmen mit den hier getroffenen Feststellungen - etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Vertretung bei der Leistungserbringung - keineswegs ident.