- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
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| kv-kvt-023 | 1 | Erläuterung zu den Gagenpositionen Kollektivvertrag Filmschaffende (Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte | WKO.at – Kollektivvertrag | Erläuterungen | kollektivvertraege | WKO | 2026-09 |
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Erläuterung zu den Gagenpositionen Kollektivvertrag Filmschaffende (Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte
WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-023). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/erlaeuterung-zu-den-gagenpositionen-im-kv-fuer-filmberufe
Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
Ende der 1970er Jahre sind die Sozialpartner bei der Erstellung des Mindestgagentarifs übereingekommen, dass je kürzer das Arbeitsverhältnis ist, desto "höher" sollte die entsprechende Abgeltung sein.
Erläuterung der einzelnen Gagenpositionen:
Tagesgagen:
Die Tagesgagen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (= weniger als eine durchgehende Arbeitswoche) beträgt 1⁄4 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehr als einen Wochentag beschäftigt, aber weniger als eine Arbeitswoche (= 5 Tage), so beträgt die Tagesgage 1⁄5 der Wochengage.
Wochengagen:
Die Wochengage ist die Monatsgage (1. Arbeitsjahr) dividiert durch 4,33 plus 66,7 %.
Wochenpauschale/Projektbezogene befristete Arbeitsleistung § 7:
Die Wochenpauschale beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden (9. und 10. Stunde) täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit. Die Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag. Weiters sind 10 Arbeitsstunden (NAZ) Arbeitsbereitschaft enthalten.
Der Regelfall ist eine Beschäftigung der Dienstnehmer:innen von Mo−Fr je 12 Stunden/Tag; eine Beschäftigung Mo - Sa je 10 Stunden/Tag ist gem. KV Filmberufe zulässig.
Die 60 Stunden per Arbeitswoche sind gemäß AZG die absolute Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit; eine Überschreitung ist gesetzlich unzulässig – auch bei zusätzlichem (Überstunden-)entgelt.
Für Nachtarbeit gelten Sonderreglungen im KV, die eine zusätzliche Entlohnung über die im Mindestgagentarif genannten Beträge notwendig machen könnten, da die Wochenpauschale nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit abdeckt.
Berechnung: Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit. Wir empfehlen, die in der Wochenpauschale enthaltenen Überstundenzuschläge unter Nachweis der Überstundenleistung gemäß obiger Berechnungsgrundlage gesondert abzurechnen.
Monatsgage
Die Monatsgage ist gem. § 4 KV Filmberufe nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsverträgen mit einer Befristung von mindestens 3 Monaten zulässig.
Berechnung: Die Monatsgage ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40 % (1. Arbeitsjahr), 35 % (2. Arbeitsjahr) bzw. 30 % (ab dem 3. Arbeitsjahr) bzw. wird im 2. Arbeitsjahr um 8,33 % und ab dem 3. Arbeitsjahr um weitere 7,69 % angehoben.