Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2025 (Gehaltstabelle)
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2025 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung einen monatlichen Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen:
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglich
viermal wöchentlich
dreimal wöchentlich
zweimal wöchentlich
€ 1.647,10
€ 1.210,21
€ 1.016,91
€ 714,10
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglich
viermal wöchentlich
dreimal wöchentlich
zweimal wöchentlich
€ 1.911,80
€ 1.373,54
€ 1.169,72
€ 807,33
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglich
viermal wöchentlich
dreimal wöchentlich
zweimal wöchentlich
€ 2.085,00
€ 1.496,14
€ 1.268,32
€ 888,61
Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Mai 2025 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:
€ 48,00 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 40,00 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 88,00 brutto.