- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
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| kv-kvt-357 | 1 | Lehrlingseinkommen Sportadministrator/innen, gültig ab 1.10.2025 | WKO.at – Kollektivvertrag | Sonstiges KV-Dokument | kollektivvertraege | WKO | 2025-10 |
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Lehrlingseinkommen Sportadministrator/innen, gültig ab 1.10.2025
WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-10 (kv-kvt-357). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lehrlingseinkommen-sportadministrator-2025
Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren
L 5/2025/XXI/95/3
§ 1. Geltungsbereich
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Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
-
Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens
Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:
- im 1. Lehrjahr: 800,40 € monatlich;
- im 2. Lehrjahr: 1.011,30 € monatlich;
- im 3. Lehrjahr: 1.403,80 € monatlich.
§ 3. Festsetzung von Sonderzahlungen
(1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 4. Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 3. Dezember 2024 heranzuziehen.
§ 5. Inkrafttreten
Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.