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rj-rjs-334 1 Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 26 RIS Originalwortlaut zitierte Norm Zitierte Norm (Originalwortlaut) rechtsprechung AngG 2023-07
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AngG Art. 1 § 26
rechtsprechung
norm
angg

Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 26

RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2023-07. Angestelltengesetz (AngG), Gesetzesnummer 10008069 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-334

§ 26 Wortlaut

Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

    1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
    1. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
    1. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
    1. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.