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| rj-rjs-331 | 1 | Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7g | RIS – Originalwortlaut zitierte Norm | Zitierte Norm (Originalwortlaut) | rechtsprechung | EuGH | 2026-09 |
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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7g
RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-331
Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung (Index)
§ 7g. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in
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- dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder
-
- dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen,
(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach § 7e Abs. 3 in Verfahren nach § 7i Abs. 5 zu informieren.