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rj-rjs-014 1 Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als… RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) OGH-Rechtssatz rechtsprechung OGH 1952-09
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.rechtsprechung/originale/JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002.md
ABGB §1162 IAb
ABGB §1330 A
AngG §26 Z4 III4a
AngG §27 Z6
rechtsprechung
ogh
rechtssatz

Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als…

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.1952, GZ 4Ob122/52; 4Ob178/55; 9ObA285/97w; 9ObA304/00x; 9ObA341/00p; 8ObA196/02k; 9ObA155/09y; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s, ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-014

Rechtssatz

Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.

Entscheidungstexte (Fundstellen)

TE OGH 1952-09-30 4 Ob 122/52